Angefangene Viertelstunden: Wieder Ärger mit Viertelstundenklauseln
Kanzleien rechnen ihre Dienstleistungen regelmäßig entweder über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder anhand von Stundensätzen für die angefallene Arbeit ab. Da es sich bei den dieser Abrechnung zugrunde liegenden Honorarvereinbarung regelmäßig (wenn auch nicht immer) um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, unterliegen diese Klauseln nicht nur dem anwaltlichen Standesrecht, also dem Sonderrecht der Rechtsanwälte, sondern auch der AGB-Kontrolle der §§ 305ff. BGB. Sie werden also von den Gerichten einer Inhaltskontrolle unterzogen. Klauseln, die nicht diesen Ansprüchen genügen, sind unwirksam.
Insbesondere die verbreiteten Viertelstundenklauseln, nach denen die angefallene Arbeitszeit je angefangene Viertelstunde abgerechnet und per Stundenaufstellung nachgewiesen wird, sind in den vergangenen Jahren mehrfach vor Gericht gegangen, wobei eine klare Linie der Rechtsprechung sich dabei bisher nicht ausmachen lässt. Unterschiedliche Oberlandesgerichte (OLG) sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Das OLG Düsseldorf hat am 18.02.2010 (I‑24 U 183/05) eine Viertelstundenklausel, bei der jeweils die angefangene Viertelstunde mit einem 1/4 des Stundensatzes vergütet werden sollte, für unwirksam erklärt. Die Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwar aufgehoben, aber die Frage nach der Vergütungsklausel ausdrücklich offen gelassen. Das OLG Schleswig sah sodann 2009 (11 U 159/07) in direkter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung aus Düsseldorf eine ganz ähnliche Klausel für unproblematisch an. Das OLG Düsseldorf (I‑24 U 112/09) segnete dann 2010 immerhin eine Klausel ab, in der nur einmal am Tag eine angefangene Viertelstunde zu vergüten war, also alle anderen angefangenen Viertelstunden addiert werden sollten, so dass es maximal zu einer Mehrberechnung von 14 Minuten hätte kommen können.
Nunmehr hat das Landgericht (LG) Köln sich erneut mit einer solchen Klausel beschäftigt (26 O 453/16), interessanterweise auf Betreiben der Rechtsanwaltskammer Köln (RAK Köln), die geklagt hat, weil die ihrer Ansicht nach problematisch agierende Kanzlei nicht in Köln ansässig ist, so dass die Kammer nicht – wie gegenüber in Köln ansässigen Anwälten – hoheitlich vorgehen und etwa rügen konnte.
Die Entscheidung ist in vielfacher Hinsicht interessant. Besonderes Augenmerk verdient aber erneut die Passage zur viertelstündlichen Abrechnung. Hier heißt es in der Honorarvereinbarung, die vor Gericht ging: