So konkret wie nötig, so allgemein wie möglich…

Mit Arbeits­recht beschäf­tigen wir uns höchstens mal am Rande. Nun hat aber das Bundes­ar­beits­ge­richt (BAG) zu einem Thema entschieden, womit wir doch hin und wieder zu tun haben, nämlich Unter­las­sungs­an­träge (BAG, Beschluss vom 12. März 2019 – 1 ABR 42/17).

Mit dem Unter­las­sungs­antrag ist es nämlich so eine Sache. § 253 Abs. 2 Nr. 2 der Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO) fordert die Bestimmtheit der Anträge in der Klage­schrift. Das ist bei Leistungs­klagen, zum Beispiel auf Zahlung einer bestimmten, vertraglich geschul­deten Vergütung meist kein großes Problem. Ganz anders beim Unter­las­sungs­antrag. Der Unter­las­sungs­antrag kann zwar ganz konkret gefasst sein und sich auf eine bereits erfolgte Rechts­ver­letzung beziehen. Dann ist aber die Frage, ob der Beklagte nicht Möglich­keiten findet, das mit der Klage erwirkte Verbot zu umgehen.

Oft behelfen sich die Anwälte daher mit Anträgen, in denen die Handlungen, die unter­lassen werden sollen, erst allgemein benannt, dann aber konkret zugespitzt werden: Dies meist unter Zuhil­fe­nahme des Wörtchens „insbe­sondere…“

Letztes Jahr hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) über einen solchen Fall entschieden. Ein Kläger hatte in der Verwendung der geschützten Ursprungs­be­zeichnung „Champagne“ im Zusam­menhang mit dem Tiefkühl­produkt „Champagner Sorbet“ eine Rechts­ver­letzung gesehen. Das „insbe­sondere, wenn dies wie in einem im Antrag abgebil­deten Produktbild geschieht“. Hier hatte der BGH angenommen, dass es sich um einen unechten Hilfs­antrag handele, d.h. ein Antrag, der nur zum Tragen kommt, wenn die Klage im Haupt­antrag ohne Erfolg ist.

Doch zurück zur Entscheidung des BAG: Hier hatte ein Betriebsrat eines Kranken­hauses gegen den Arbeit­geber geklagt. Der Betriebrat wandte sich gegen unabge­stimmte Dienst­pläne und in sechs weiteren Anträgen gegen mögliche Umgehungs­stra­tegien, mit denen der Arbeit­geber Beschäf­tigte auch außer Plan einsetzen könnte. Das BAG hat die Unter­las­sungs­an­träge als bestimmt genug angesehen. Es schreibt dazu:

Insoweit ist bei einem Unter­las­sungs­be­gehren, dem notwendig gewisse Genera­li­sie­rungen innewohnen, anerkannt, dass die Verwendung allgemein gehal­tener Formu­lie­rungen oder von recht­lichen Begriffen nach den Umständen des Einzel­falls den Bestimmt­heits­an­for­de­rungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen, wenn – wie hier – zum Verständnis der Begriffe auf die mit dem Antrag beanstan­deten konkreten Verlet­zungs­hand­lungen und die Antrags­be­gründung zurück­ge­griffen werden kann.“

Mit anderen Worten: ein bisschen allgemein ist ok, wenn durch die Umstände des Falls und die Begründung in der Klage­schrift eine Konkre­ti­sierung möglich ist.

Dem Betriebsrat hat es letztlich nicht geholfen. Die Klage wurde in der Sache als unbegründet zurückgewiesen.