Jetzt doch? Straßenverkehrsrechtsreform

Nun also doch noch… Wir hatten bereits vor einiger Zeit darauf hingewiesen, dass die im Koalitionsvertrag versprochene Reform von Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Straßenverkehrsordnung (StVO) bisher nicht in Angriff genommen wurde. Dadurch war eine Umsetzung in dieser Legislaturperiode unwahrscheinlich geworden.

Nun kursiert immerhin einen Referentenentwurf des reformierten StVG, der von Presse und Verbänden bereits kommentiert wurde. Kern ist die im Koalitionsvertrag auch angekündigte Öffnung der Gründe straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen für Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung. Diese Ziele sollen gleichwertig neben die bisher exklusiven Schutzgüter der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs treten.

Damit ist ein erster Schritt Richtung einer Reform getan, die den Ländern und Kommunen mehr Spielräume bei der Umsetzung der StVO eröffnet. Allerdings muss diese Neuregelung nicht nur den Bundestag passieren, sondern ihr muss auch vom Bundesrat zugestimmt werden. Schließlich handelt es sich bisher nur um die Ermächtigungsnorm für eine entsprechende Änderung der StVO. Auch diese müsste dann zur Umsetzung noch angepasst werden.

Insgesamt ist es zumindest mal ein Anfang und auch die Tatsache, dass die Gleichwertigkeit der Gründe explizit verankert werden soll, stimmt hoffnungsvoll. Allerdings zeigen bisherige Reformen des Straßenverkehrsrechts, dass der Weg bis zu einer tatsächlichen Änderung oft lang und steinig ist. (Olaf Dilling)

2023-06-20T15:50:24+02:0020. Juni 2023|Verkehr|

Parkdrucknachweis in der Bewohnerparkzone

Gerade gestern Abend hatte ein Vertreter der Städte und Gemeinden bei einer verkehrspolitischen Diskussionsveranstaltung das Thema angesprochen: Die Kommunen haben bei der Regelung des Verkehrs kaum Spielräume und ihre Bemühungen werden oft genug von Verwaltungsgerichten durchkreuzt. Daher sei es jetzt dringend nötig, die Straßenverkehrsordnung zu reformieren und Kommunen mehr Gestaltungsspielräume einzuräumen.

Heute, wie zum Beweis, kommt eine Entscheidung vom Verwaltungsgericht Köln, bei dem die Stadt eine Niederlage bei der Ausweisung einer Bewohnerparkzone erhalten hat. Das Gericht hat Pendlern im Eilverfahren Recht gegeben, die geltend machten, dass der erhebliche Parkraummangel in dem Stadtviertel, in dem die Parkzone ausgewiesen worden war, nicht ausreichend nachgewiesen worden sei. Und das ist nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO nötig.

Es würde demnach nicht reichen, an einem Tag eine Zählung des ruhenden Verkehrs vorzunehmen, sondern das müsse wiederholt geschehen, um einen Mittelwert bilden zu können. Zudem müssen erhoben werden, wie viele private Stellplätze vorhanden seien. Und es sei auch relevant, wie die Parkplatzsituation am Wochenende aussähe. Das heißt, die Bedarfsprüfung für die Ausweisung einer Bewohnerparkzone entspricht vom Aufwand schon einer kleinen Doktorarbeit. Kein Wunder dass viele Städte davor zurückschrecken. Um so wichtiger wäre es, die Straßenverkehrsordnung insofern etwas zu entbürokratisieren und auch andere Gründe aufzunehmen, die Bewohnerparkzonen und Parkraumbewirtschaftung rechtfertigen. (Olaf Dilling)

2022-11-09T23:53:49+01:009. November 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|