Grundkurs Energie (2): Der Grundversorger

Wenn Sie in der Energiewirtschaft arbeiten, können Sie für heute die Seite wieder schließen: Unter “Grundkurs Energie” werde ich in lockerer Reihe auf Fragen eingehen, die zum größten Teil von meinen Studenten an der Uni Bielefeld stammen, wo ich als Lehrbeauftragte Jurastudenten im Wahlschwerpunkt Umweltrecht eine “Einführung in das Energierecht” vermittele. Es geht also um Basics.  

Bei fast allen Gütern und Dienstleistungen herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit. Frau Müller kann sich aussuchen, wo sie ihr Brot kauft. Und auch der Bäcker kann sich aussuchen, ob er Frau Müller etwas verkauft oder nicht. Bei einem so wichtigen Gut wie Energie gilt diese Vertragsfreiheit aber nicht uneingeschränkt. Frau Müller kann sich zwar seit 1998 aussuchen, ob sie ihren Strom und ihr Gas z. B. bei einem großen, überregionalen Stromversorger, einem Discounter oder dem lokalen Stadtwerk bezieht. Doch für die Unternehmensseite gilt dies nicht uneingeschränkt: Der örtliche Grundversorger muss Frau Müller beliefern, solange dies wirtschaftlich zumutbar ist Er springt auch ein, wenn sie keinen anderen Vertrag hat, etwa wenn der Lieferant ihrer Wahl ausfällt, beispielsweise wegen Insolvenz. Der Grundversorger ist damit als Ersatzversorger Frau Müllers Garant, nicht auf einmal im Dunkeln zu sitzen.

Die meisten Verbraucher, die noch nie seit 1998 ihren Stromversorger gewechselt haben, sind bis heute grundversorgt. Und natürlich diejenigen Kunden, die wegen ihrer schlechten Solvenz kein anderer Versorger (mehr) will.

In den meisten Fällen ist schlicht das örtliche Stadtwerk Grundversorger. Das ist aber kein Stadtwerksprivileg oder gar gesetzlich so angeordnet. Vielmehr ist derjenige Grundversorger, der gem. § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden (also Verbraucher und kleine gewerbliche Verbraucher mit weniger als 10.000 kWh Verbrauch im Jahr) versorgt. Wer das ist, wird alle drei Jahre festgestellt und im Internet publiziert. Wer am eigenen Wohnort Grundversorger ist, ist also ganz einfach festzustellen. Wechselt der Grundversorger, wechseln die bisher grundversorgten Kunden übrigens nicht einfach mit. Sie bleiben beim bisherigen Versorger, § 36 Abs. 3 EnWG.

Für das Grundversorgungsverhältnis gelten besondere Regeln, die sich vor allem in der StromGVV und der GasGVV befinden. Es kann nicht nur durch ausdrücklichen Vertragsschluss begründet werden. Sondern auch konkludent durch Bezug. Wer also irgendwo einzieht und das Licht anschaltet, wird Kunde des Grundversorgers, wenn er mit keinem anderen Stromversorger einen Vertrag geschlossen hat. Man kann also Kunde eines Unternehmens werden, von dem man noch im Leben gehört hat und ohne, dass einem bewusst wäre, dass und zu welchen Konditionen man gerade einen Vertrag abgeschlossen hat.

Apropos Konditionen: Die nicht in den GVV geregelten Konditionen, vor allem die Preise, legt der Grundversorger einseitig fest. Allerdings gilt stets eine nur zweiwöchige Kündigungsfrist. Der Grundversorger publiziert die Preise und Ergänzende Versorgungsbedingungen und schickt sie seinen neuen Kunden zu. Er darf sie regelmäßig anpassen, in der Vergangenheit bis 2014 nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) gestützt auf eine ergänzende Vertragsauslegung, nach der in einem Dauerschuldverhältnis allen Beteiligten klar gewesen sei, dass Preise nicht ewig gelten und der Kostenentwicklung angepasst werden müssen (Az. VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12). Für den Zeitraum seit 2014 unterliegen die Preise in der Grundversorgung der Kontrolle nach § 315 BGB. Der Versorger kann sich also nicht einfach bedienen.

Diese weitgehenden Gestaltungsrechte des Versorgers fallen auch deswegen nicht so schwer ins Gewicht, weil der Verbraucher die Wahl hat. Hunderte von Versorgern konkurrieren um seine Versorgung. Regelmäßig hat auch der Grundversorger noch weitere, oft deutlich günstigere Tarife im Angebot, für die im Gegenzug dann meist keine zweiwöchige, sondern eine längere Kündigungsfrist oder eine Mindestvertragslaufzeit gilt. Dass trotzdem so viele Kunden bis heute grundversorgt sind, dürfte angesichts der Werbeintensität in diesem umkämpften Markt nicht auf mangelnde Information zurückzuführen sein, sondern darauf, dass viele Kunden schlicht zufrieden sind oder sich bewusst und trotz höherer Preise für den Verbleib beim örtlichen Versorger entschieden haben.

Sie haben auch eine Frage nach Grundlagen des Energierechts, auf die ich in dieser Reihe eingehen könnte? Dann schreiben Sie mir

2018-03-05T15:52:06+01:005. März 2018|Gas, Grundkurs Energie, Strom|

BGH relativiert § 17 StromGVV

Im Geschäft mit Strom gelten andere Regeln als bei der Belieferung mit beispielsweise Zeitungen. Dies gilt insbesondere in der Grundversorgung, also insbesondere (aber nicht nur) dann, wenn ein Verbraucher an seiner Verbrauchsstelle noch nie den Versorger gewechselt hat. Hier gelten die besonderen Regeln der StromGVV. Diese sind für den Verbraucher in mancherlei Hinsicht (wie etwa Kündigungsfristen) günstiger als Sonderkundenverträge. In anderer Hinsicht, vor allem preislich, sind sie aber oft weniger vorteilhaft.

Zu den Regelungen, die dem Versorger und seinen besonderen Bedürfnissen als Grundversorger entgegenkommen, gehört § 17 Abs. 1 StromGVV. Danach kann der Verbraucher Forderungen des Versorgers seine Einwände nur eingeschränkt entgegenhalten. Das bedeutet nicht, dass er diese gar nicht mehr geltend machen kann. Sondern nur, dass er diese nicht in dem Prozess des Versorgers wegen nicht bezahlter Stromrechnungen geltend machen kann, sondern in einem zweiten Prozess, in dem er sein Geld zurück verlangt.

Dies gilt aber nicht in besonders eklatanten Fällen, vor allem dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Eine solche Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einer Entscheidung vom 07.02.2018 (VIII ZR 148/17) bejaht.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um ein älteres Ehepaar, das mit seinem Enkel auf einmal eine zehnmal so hohe Stromrechnung wie in den Vorjahren erhalten hat, für den es keine plausible Erklärung gab. Es liegt nahe, dass hier ein Messfehler vorliegen musste, aber – und das ist eine Besonderheit des Falles – eine Überprüfung der Messvorrichtungen konnte keine Fehler feststellen. Das Prüfprotokoll lag vor. Nach dieser Überprüfung war der Zähler jedoch vom Versorger ausgebaut und sodann entsorgt worden.

Nach dieser Überprüfung war der Versorger sich sicher: Er hatte das Seinige getan. Die Unsicherheit, wie die hohe Stromrechnung zustande gekommen war, wäre also nicht mehr sein Problem. Er mahnte, klagte und gewann vorm Landgericht (LG) Oldenburg auch erst einmal. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sah das aber bereits anders und gab der Berufung der Verbraucher statt. Der BGH bestätigte dies im Revisionsverfahren nun: Bei einer so hohen Abweichung liege ein Fehler so nahe, dass der Verbraucher keinen neuen Prozess auf Rückforderung führen müsse. Die Unsicherheit geht hier also zulasten des Versorgers. Dieser hätte bereits im Rahmen seiner Zahlungsklage darlegen müssen, wie es zu der enormen und nicht erklärlichen Abweichung gekommen ist. Da er das nicht konnte, unterlag er.

In der Praxis sollte der Versorger also schon im Vorfeld seiner Zahlungsklage überlegen, ob er bei besonders krassen Abweichungen von den Vorjahresforderungen wirklich gleich klagt. In Konstellationen, in denen es naheliegt, dass besonders hohe Forderungen auf unerkannte Fehler seiner Messvorrichtungen zurückzuführen sind, sollte er auf den Verbraucher zugehen, um den Sachverhalt aufklären, um das Risiko verlorener Prozesse mit hohen Gerichtskosten und erheblichen Aufwänden zu vermeiden. Ein automatisiertes Vorgehen im Vertrauen auf § 17 Abs. 1 StromGVV verbietet sich also in solchen Konstellationen.

2018-02-09T07:58:58+01:009. Februar 2018|Allgemein, Strom|