Zittern vorm Faxgerät
Hatte ich erst kürzlich: Tag des Fristablaufs und das Fax geht nicht durch. In Berlin ist das nicht so schlimm. Notfalls bestellt man einen Messenger oder fährt selbst bei Gericht vorbei. Zumindest das Verwaltungsgericht (VG) Berlin ist ohnehin nicht begeistert, wenn es jeden Schriftsatz erst gefaxt und dann im Orginal erhält, was die Akten unangenehm aufbläht. Ist das Gericht, an das man sich wendet, aber weit weg, so liegen am späten Abend des Fristablaufs schon mal die Nerven blank.
Dass Anwälte in dieser Situation auf die Idee kommen, einfach eine E– Mail mit der unterschriebenen Klage als PDF zu schicken, ist nachvollziehbar. Schließlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) es am 18.03.2015 für ausreichend angesehen, wenn ein Schriftsatz eigenhändig unterschrieben, dann eingescannt und per E–Mail an die Geschäftsstelle übermittelt und dort fristgerecht ausgedruckt wird. Zu empfehlen war dies freilich nie. Schließlich trug der Übersender das Risiko des rechtzeitigen Ausdrucks, für den Tag des Fristablaufs um 23.00 Uhr, wenn Geschäftsstellen nie besetzt sind, also kein geeigneter Übermittlungsweg.
Einigermaßen überraschend ist das Finanzgericht (FG) Köln am 25.01.2018 zu gegenteiliger Ansicht gelangt. Das Gericht führte in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung aus, dass dann, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur durch Rechtsverordnung als erforderlich vorgeschrieben ist, eine E‑Mail ohne eine solche auch nicht ausreichen könne, ganz egal, ob eine gescannte Unterschrift auf dem Dokument prange oder nicht. Schließlich wäre diese untergesetzliche Regelung gegenstandslos, wenn am Ende dann doch jeder machen könnte, was er will, und nur das Risiko tragen würde, dass die Geschäftsstelle die unterschriebenen Anhänge nicht rechtzeitig ausdruckt. Mit dieser Ansicht knüpfe das FG, wie es selbst ausführt, an ähnliche Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) an. Diese sind aber älter als die zitierte BGH–Rechtsprechung, so dass die Begründung des FG, der BFH „grenze sich von der (großzügigeren) Rechtsprechung des BGH und BAG ab“ durchaus überrascht, schließlich kann man sich nur von etwas abgrenzen, was bereits existiert. Es bleibt also abzuwarten, ob der BFH dabei bleibt, oder sich den anderen Bundesgerichten anschließt.
Für die Praxis bedeutet das: Per E‑Mail geklagt werden sollte vor den Finanzgerichten grundsätzlich nicht. Bei anderen Gerichten trägt der Kläger mindestens das Risiko, dass zu spät ausgedruckt wird. Wenn schon elektronisch, also besser per EGVP und mit qualifizierter elektronischer Signatur. Leider geht das nicht bei allen Gerichten, damit bleibt nach wie vor oft nur das Fax. Wenn möglich, sollte der Mandant also nicht erst kurz vor Fristablauf seine Anwältin beauftragen.
Es wird also weiter vorm Fax gebibbert werden. Zumindest so lange, bis das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) endlich betriebsbereit sein wird. Doch erst kürzlich wurde bekannt, dass dies bis zum Juni keinesfalls bereitstehen wird. Dies ist für die Anwaltschaft zwar ärgerlich, doch die bestehenden Sicherheitslücken sprechen alle dafür, abzuwarten, bis ein wirklich Ende-zu-Ende-verschlüsseltes System bereitsteht.
P. S.: Wer etwas für ein solches wirklich sicheres System tun möchte, kann und sollte an die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) spenden. Die NGO plant, dies einzuklagen. Aktuell fehlen noch rund 3.000 EUR.