Das Vattenfall-Schieds­ver­fahren geht weiter

Neues vom Atomaus­stieg: Vattenfall hatte neben einer Verfas­sungs­klage 2012 wegen des Atomaus­stiegs Schadens­ersatz von der Bundes­re­publik vor einem ICSID-Schieds­ge­richt in Washington verlangt. Konkret ging es um das Erlöschen der Betriebs­ge­neh­mi­gungen für die Kraft­werke Krümmel und Brunsbüttel. 

Schieds­ge­richte wie dieses genießen in der deutschen Öffent­lichkeit wenig Ansehen. Man vermutet eine Paral­lel­justiz für Konzerne. Dabei ist der Grund­ge­danke natürlich nachvoll­ziehbar: Ohne die Möglichkeit des Rechts­schutzes sind viele Abkommen in der Praxis nicht viel wert. Ein auslän­di­scher Investor muss sich aber darauf verlassen können, dass er vor unrecht­mä­ßigen Enteig­nungen oder plötz­lichen Kurswechsel entgegen laufender Verträge geschützt ist. Ansonsten werden Inves­ti­tionen im Ausland deutlich erschwert.

So argumen­tiert hier auch Vattenfall. Der Atomaus­stieg hätte seine Inves­ti­tionen in die Kernkraft­werke Krümmel und Bruns­büttel beschädigt und seine Gewinn­erwar­tungen frustriert. Aber kann es wirklich sein, dass die Spiel­räume der natio­nalen Politik durch solche Abkommen und Schieds­ge­richte wirklich so einschneidend verkleinert werden? Und ist das auch zwischen EU-Mitglieds­staaten zulässig?

Eine Entscheidung des europäi­schen Gerichtshofs vom 6.3.2018 (Rs.: C‑284/16) schien die Bundes­re­gierung in ihrer Skepsis gegenüber der Klage des schwe­di­schen Energie­kon­zerns zu bestä­tigen. In dieser Entscheidung hatten die Luxem­burger Richter über ein Schieds­ver­fahren geurteilt, das in Frankfurt auf Betreiben eines nieder­län­di­schen Unter­nehmens gegen die slowa­kische Republik stattfand, weil letztere eine Libera­li­sierung des Versi­che­rungs­marktes erst vorge­nommen und dann wieder rückgängig gemacht hat. Die slowa­kische Republik berief sich darauf, dass Art. 19 EUV und Art. 344 AEUV Strei­tig­keiten zwischen den Mitglied­staaten auf die in den Verträgen vorge­se­henen Wege beschränkt. Zuständig sind also die europäi­schen Gerichte, keine Schiedsgericht.

Mit diesem Argument war die Bundes­re­gierung im Streit mit Vattenfall auch nach Washington bezogen. Das inter­na­tionale Schieds­ge­richt sei unzuständig. Dies sieht das Gericht, wie nun bekannt wurde, aber anders. Der Grund: Die EU sei Vertrags­partei der Streit­grundlage. Entspre­chend gehe die Schieds­ge­richts­ver­ein­barung den Verträgen vor, sodass die Beschränkung auf die supra­na­tio­nalen Gerichte nicht greife. Es bleibt also abzuwarten, ob die Bundes­re­publik für den Atomaus­stieg ein weiteres Mal tief in die Tasche greifen muss.