Reklame, Reklame

Noch zu unseren Studienzeiten durften Anwälte nur dort auftreten, wo sie zugelassen waren. Das klassische Werbeverbot für Rechtsanwälte belastete deswegen die Kollegen früher weniger, als es heute der Fall wäre. Schließlich kannte man sich vor Ort, und die meisten Mandate kamen über die persönliche Empfehlung. Letzteres ist bis heute so. Aber wir dürfen vor allen Gerichten bis auf den Bundesgerichtshof auftreten und konkurrieren damit zumindest theoretisch mit allen Anwälten bundesweit.

Rein praktisch ist dies zwar für spezialisierte Kanzleien wir uns nur von begrenzter Bedeutung. Doch die Frage, wie Anwälte um Mandate werben dürfen, ist natürlich auch in begrenzten Märkten interessant. Ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 2. Juli 2018, AnwZ (Brfg) 24/17, stellt deswegen in dankenswerter Weise noch einmal klar, dass entgegen einer verbreiteten Ansicht § 43b BRAO es Rechtsanwälten nicht untersagt, sich direkt an potentielle Mandanten zu wenden. Die Norm lautet:

“Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.”

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte einen Anwalt aber exakt dies getan. Der auf Insolvenzverfahren spezialisierte Rechtsanwalt hatte im Insolvenzregister den Geschäftsführer einer insolventen GmbH gefunden und direkt angeschrieben. In dem Schreiben zeigte er die besonderen Risiken für Geschäftsführer in Insolvenzverfahren auf und führte aus, dass er sich auf die Beratung in solchen Fällen spezialisiert habe. Direkter um eine Einzelfallmandatierung kann man kaum mehr werben.
Die zuständige Anwaltskammer sah dies als standeswidrig an und erteilte eine Rüge. Dies ließ der Betreffende nicht auf sich sitzen. Daraufhin hob die Kammer die Rüge auf und schwächte zu einem belehrenden Hinweis ab. Gegen diesen ging der Anwalt wiederum vor. In der ersten Instanz blieb seine Klage allerdings erfolglos. Doch sein Rechtsmittel zum BGH hatte Erfolg. Der BGH kam zum Ergebnis, dass das Werbeverbot einschränkend auszulegen sei. Werbung, die sich am tatsächlichen Bedarf orientiert, ist danach zulässig.
Der BGH trifft aus unserer Sicht mit dieser Entscheidung den Nagel auf den Kopf. Denn der potentielle Mandant möchte ja nicht unspezifisch angesprochen werden. Sondern in genau der Situation, in der er anwaltlichen Rat braucht. Gerade auch dann, wenn ihm selbst die rechtlichen Risiken seiner Lage nicht vollends bewusst sind, sucht er aber nicht zwangsläufig dann auch aktiv Rechtsrat. Angebot und Nachfrage in dieser Situation zusammenzubringen ist nicht nur wirksame Werbung für den Anwalt. Sondern nützt auch dem potentiellen Mandanten. Wir meinen deswegen: Eine bemerkenswerte und lebenspraktisch sinnvolle Entscheidung.
2018-08-21T22:17:59+02:0021. August 2018|Allgemein|

Anwaltliche Selbstverwaltung

Auf der einen Seite bin ich Dienstleisterin. Wenn Sie beispielsweise eine Immissionssschutzgenehmigung, mehr Emissionsberechtigungen oder Geld von Ihrem Fernwärmekunden haben möchten, werde ich loslaufen und bei Behörden, privaten Gegnern oder vor Gericht dafür streiten, dass Sie bekommen, was Sie wollen. Auf der anderen Seite bin ich mehr als das. Gemäß § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung bin ich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Ich habe also eine Aufgabe, die weit darüber hinaus reicht, Ihnen oder dem Gericht oder schlicht den Leuten, mit denen Sie sich gerade streiten, zu sagen, dass Sie recht haben und keiner sonst. Wie die Richter oder die Staatsanwaltschaft bin ich dafür da, den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland zu garantieren.

Weil das so ist, habe ich einige Privilegien. Ich habe aber auch einige Verpflichtungen, die ein normaler Dienstleister nicht hätte. Rein praktisch spielen diese in meinem Leben keine große Rolle. Ich bin beispielsweise zu Beratungshilfe (§ 49a BRAO) oder Pflichtverteidigung (§ 49a BRAO) verpflichtet und könnte mich nicht herausreden. Rein praktisch gibt es aber zum Glück so viele Kollegen, die so etwas gern und gut machen, dass noch nie jemand mit dem Ansinnen auf mich zugekommen ist, so etwas zu übernehmen. Ich würde auch ganz schön schwitzen. Neben diesen Punkten, die im praktischen Leben des mit solchen Mandaten nicht befassten Anwalts keine große Rolle spielen, gibt es aber noch weitere Unterschiede zu anderen Dienstleistern, etwa bei der Werbung, aber auch bei vielen anderen Punkten.

Ein ganz gravierender Unterschied ist aber: Wir haben eine Selbstverwaltung. (Mindestens) einmal im Jahr treffen wir uns in jedem Kammerbezirk zur Kammerversammlung, dann werden besonders wichtige Themen diskutiert, abgestimmt und alle zwei Jahre in Teil des Vorstands neu gewählt. Der Vorstand berät und erteilt Hinweise, organisiert Veranstaltungen, vereidigt neue Mitglieder, übt eine Aufsicht aus und rügt beispielsweise Mitglieder, die Berufspflichten verletzen. In Berlin, wo es rund 14.000 Anwälte gibt, besteht der Vorstand aus 29 Mitgliedern, eins davon bin ich. Jede der Kammern – eine pro Oberlandesgerichtsbezirk – hat vertreten durch ihren Präsidenten Sitz und Stimme in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer, die wiederum ein Präsidium wählt. An ihrer Spitze steht der Präsident.

Wir Anwälte haben für unser Berufsrecht auch eine eigene Gerichtsbarkeit, die Anwaltsgerichtsbarkeit, die in erster Instanz, dem Anwaltsgericht, ganz aus Anwälten besteht, und in den weiteren Instanzen, dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof in Anwaltssachen, zumindest zum Teil.

Man kann in den Organen der anwaltlichen Selbstverwaltung alte Zöpfe oder ungerechtfertigte Privilegien eines manchmal verstaubten Berufstandes sehen. Wir haben uns alle über das beA in den vergangenen Wochen geärgert, gelästert und manchmal gelacht. Ab und zu sitze ich auch Tagungen oder Fortbildungsveranstaltungen und frage mich, was mich eigentlich mit diesen meist älteren, etwas behäbigen Herren verbindet, und ob wir wirklich Rechtsstaatlichkeit garantieren oder in unserer Mehrheit nicht einfach nur einen verhältnismäßig einträglichen Beruf ausüben und mit großen Autos und oft noch größerem Ego aus dem Umstand Profit ziehen, dass wir die für den Laien oft undurchschaubare Rechtslage zumindest etwas besser verstehen als unser Mandant. Schaut man aber in die Türkei, in der derzeit mehr als 400 Anwälte inhaftiert sind, so ist – angesichts der vielen Verhaftungen an sich essentiell – eine vernünftige Verteidigung oft kaum mehr möglich und mit großen persönlichen Risiken verbunden. Auch in vielen anderen Ländern unterliegen Anwälte Repressionen. Eine selbstbewusste Anwaltschaft hat damit ihren eigenen, sichtbaren Wert. Doch eine vom Staat unabhängige Selbstverwaltung lebt von ihren Mitgliedern, ihren Diskussionen, vom Ehrenamt.

Insofern: Opfern Sie Ihre Zeit. Kommen Sie zu den Kammerversammlungen. Wenn Sie Berliner sind: Heute nachmittag um 15.00 Uhr in der Urania. Und wenn Sie mich sehen, sagen Sie mir gern hallo. Ich würde mich freuen.

2018-03-07T07:12:08+01:007. März 2018|Allgemein|