Woraus Holz besteht

Es war von Anfang an vorge­sehen, dass ab 2023 deutlich mehr Brenn­stoffe vom BEHG erfasst werden als bisher. Doch auch wenn viele Brenn­stoffe künftig in den Emissi­ons­handel fallen und berichtet werden muss, löst nicht jedes Inver­kehr­bringen von Brenn­stoff­emis­sionen Abgabe­pflichten aus. So soll zwar Abfall künftig in den Anwen­dungs­be­reich fallen, auch wenn dies auch im politi­schen Raum noch nicht völlig ausdis­ku­tiert ist. Aber biogene Emissionen sollen keine Abgabe­pflicht auslösen.

Hierbei wird nach Brenn­stoffen pauscha­liert, wie sich aus dem Entwurf einer Verordnung ergibt, die das Minis­terium versandt hat. Im hier vorge­se­henen Teil 5 sind für bestimmte Abfall­arten standar­di­sierte Biomas­se­an­teile vorge­sehen, für Sperrmüll etwa 60,3%, für Klärschlamm 100%, für Restmüll 53,5%. Irritierend in diesem Zusam­menhang indes die Angabe für Altholz: Hier sollen nur 90% biogen sein.

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Für stark behan­delte und bearbeitete Holzab­fälle mag das durchaus so sein. Aber was ist mit dem Abfall­schlüssel „17 02 01 – Holz“? Besteht Holz nicht aus ganz und gar biogener Masse? Sind Bäume etwa keine Pflanzen? Und 19 12 07? Holz, das keine gefähr­lichen Stoffe enthält? Woraus bestehen die übrigen 10%? Woraus sind Bäume gemacht wenn nicht Biomasse? Hier besteht mögli­cher­weise – wenn es denn überhaupt sinnvoll sein soll, Abfall einzu­be­ziehen – noch Nachbes­se­rungs­bedarf, wenigstens sollte man diffe­ren­zieren (Miriam Vollmer).

2022-10-18T23:56:02+02:0018. Oktober 2022|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|

Ausweitung des Emissi­ons­handels ab 2023 auf Abfall

Die Bundes­re­gierung will sie: Die Ausweitung des natio­nalen Emissi­ons­handels (nEHS) nach dem Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG) auf weitere Brenn­stoffe. Gestartet war der kleine deutsche Bruder des großen EU-Emissi­ons­handels 2021 erst einmal mit einer Bepreisung weniger Brenn- und Treib­stoffe, vor allem Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl. Von Anfang an war geplant, den nEHS nach einer zweijäh­rigen Probe­phase auszu­weiten. Schon heute gibt es einen Anhang 1 zum BEHG, in dem praktisch alles, was brennt, als Brenn­stoff im Sinne des BEHG in dessen Anwen­dungs­be­reich ab 2023 einbe­zogen wird.

Seit dem Start des BEHG gab es aber auch stetige Kritik an den Auswei­tungs­plänen, und zwar keineswegs nur von den üblichen Verdäch­tigen, die jedes Klima­schutz­gesetz ablehnen. Denn außer der weitgehend unumstrit­tenen Einbe­ziehung von Kohle steht vor allem die Ausweitung des Emissi­ons­handels auf Abfälle in der Kritik. Denn anders als bei der Verbrennung von Benzin, Erdgas oder auch Kohle greift bei Abfall kein Mecha­nismus, der bei höheren Preisen die Verwender dazu motiviert, sich emissi­ons­ärmere oder ‑freie Alter­na­tiven zu suchen, so dass die Menge an verbrannten fossilen Brenn- und Treib­stoffen in Summe sinkt. Auf die Menge an Abfall, die anfällt, haben die Betreiber von Abfall­ver­bren­nungs­an­lagen natur­gemäß wenig Einfluss, hier wären Industrie, Handel und Verbraucher am Zug. Gleichwohl sollen sie – also nicht die Inver­kehr­bringer – ab 2023 berichten und Zerti­fikate abführen.

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Was das bringen soll? Im Entwurf findet sich nichts Belast­bares zu dem Mecha­nismus, der von den erhöhten Kosten für die Abfall­ver­brennung zu mehr Klima­schutz führen soll. Abfall­ge­bühren steigen, soviel ist klar. Ob die Bundes­re­gierung meint, dass dann auch die Abfall­menge sinkt, weil die Bürger sich überlegen, ob sie eigentlich eine so große Tonne brauchen? Insgesamt eine auch auf den zweiten Blick wenig überzeu­gende Entscheidung, bei der zu hoffen steht, dass Bundestag und Bundesrat noch einmal in sich gehen (Miriam Vollmer).

2022-07-13T22:25:43+02:0013. Juli 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Achtung: Emissi­ons­zer­ti­fikate fürs laufende Jahr noch dieses Jahr kaufen

Für das Jahr 2021 kosten – so steht es im § 10 Abs. 2 BEHG – Emissi­ons­zer­ti­fikate für die Emissionen insbe­sondere aus Erdgas, Benzin, Heizöl und Diesel 25 EUR pro Tonne. Im nächsten Jahr werden die Zerti­fikate dann mit 30 EUR zu Buche schlagen.

Wie viele dieser Zerti­fikate spätestens im September 2022 abgeführt werden müssen, müssen die Liefe­ranten bis Ende Juli 2022 an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) berichten. Spätestens Ende September 2022 müssen die Zerti­fikate dann an die Behörde abgeführt werden. Versäumt ein Verant­wort­licher dies oder verspätet sich auch nur, drohen drako­nische Strafen: Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BEHG setzt die DEHSt dann für 2021 50 EUR pro fehlendem Zerti­fikat fest, wobei die Pflicht zur Zerti­fi­kat­abgabe fortbe­steht. Die Straf­zahlung ist – wie im EU-Emissi­ons­handel – verschul­dens­un­ab­hängig festzu­setzen, nur bei höherer Gewalt wird hiervon abgesehen. Zwar gibt es einige gute Gründe, diese Straf­zahlung für angreifbar zu halten. doch allein die Höhe zeigt, wie ernst der Bund diese Vepflichtung nimmt.

Doch Verant­wort­liche können noch mehr falsch machen als gar keine, zu wenig oder zu spät Zerti­fikate abzuführen. Was viele Unter­nehmen auch nicht wissen: Es ist nicht sinnvoll, erst 2022 vor der Abgabe im Herbst seinen Bedarf für 2021 zu beschaffen! Maßgeblich ist nicht nur, für welches Jahr abgegeben wird, sondern auch, wann man kauft. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 S. 3 BEHG, wo es heißt:

Verant­wort­liche können bis zu 10 Prozent der in einem der Jahre 2021 bis 2025 erwor­benen Emissi­ons­zer­ti­fikate bis zum 30. September des jewei­ligen Folge­jahres zur Erfüllung der Abgabe­pflicht nach § 8 für das Vorjahr zu dem für dieses Jahr festge­legten Festpreis erwerben.“

Das bedeutet: Wer am 31.12.2021 50.000 Zerti­fikate hat, kann bis zum 30.09.2022 weitere 5.000 zum Preis von 25 EUR nachkaufen. Braucht er mehr, ist der Erwerb zwar möglich, aber nur zum Preis von 30 EUR.

Kalender, Agenda, Zeitplan, Planen, Jahr, Datum, TerminWas heißt das nun für die Praxis? Wir meinen: Verant­wort­liche sollten sich bis Jahresende kümmern, zumal ausge­sprochen fraglich sein dürfte, ob der höhere Preis des Folge­jahrs überhaupt an Endkunden weiter gewälzt werden kann (Miriam Vollmer).

2021-12-10T17:15:47+01:0010. Dezember 2021|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|