Der digitale Gemeinderat

Auch auf lokaler Ebene gibt es in der Pandemie neue Anfor­de­rungen an Digita­li­sierung. Denn Gemein­de­rats­sit­zungen sind aus Infek­ti­ons­schutz­gründen oft nicht wie gewohnt möglich. Aller­dings sieht das Kommu­nal­ver­fas­sungs­recht in allen Bundes­ländern den Öffent­lich­keits­grundsatz vor. Dieser folgt aus Artikel 28 Grund­gesetz, in dem Anfor­de­rungen an die demokra­tische Verfassung von Kommunen formu­liert sind.

Der Öffent­lich­keits­grundsatz ist einer der Verfah­rens­grund­sätzen des Kommu­nal­rechts. Denn nur durch die Öffent­lichkeit von Sitzungen können Kommu­nal­ver­tre­tungen ihre Repräsentations‑, Integra­tions- und Kontroll­funktion erfüllen. Da Öffent­lichkeit aber bislang real und nicht virtuell verstanden wurde, sind digitale Sitzungen kommu­naler Gremien bisher oft nicht vorgesehen.

Voraus­setzung dafür wären jeden­falls gesetz­liche Grund­lagen, die in manchen Bundes­ländern, zum Beispiel NRW, noch nicht vorhanden sind. Aber selbst dann sind noch verfas­sungs­recht­liche Grund­lagen zu beachten. Im Prinzip soll jedermann während der ganzen Dauer der Sitzung die Möglichkeit zur Teilnahme haben. Dies schließt im Prinzip zwar nicht aus, dass digitale Technik zum Einsatz kommt. Aller­dings muss es auch für Menschen, die keinen Zugang zu digitaler Infra­struktur haben, Möglich­keiten zum Zugang geben. Dies kann zum Beispiel dadurch ermög­licht werden, dass die Übertragung in einen öffentlich zugäng­lichen Saal erfolgt (Olaf Dilling).