Die Freiheit im Heizungskeller

Die Deutschen wüssten selbst am besten, welche Heizung zu ihnen passt – so begründet die Bundes­re­gierung ihr Abrücken von den §§ 71ff. Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG), das ab Vorliegen einer kommu­nalen Wärme­planung 2026/2028 mit wenigen Ausnahmen die Instal­lation neuer Gas- oder Ölhei­zungen untersagt. Politiker der Koalition verweisen in diesem Zusam­menhang auf die ökono­mi­schen Vorteile der Gasheizung, die in der Anschaffung meist günstiger ist als andere Heizsysteme. Doch über den reinen Anschaf­fungs­preis hinaus stellt sich die Frage: Wissen die Deutschen wirklich, was mit der Instal­lation einer Öl- oder Gasheizung absehbar auf sie zukommt?

Der ETS 2 wurde zwar gerade auf das Jahr 2028 verschoben. Das bedeutet jedoch nicht, dass bis dahin kostenfrei emitiert werden kann. Bereits seit 2021 existiert das nationale Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG). Aktuell kosten Zerti­fikate bis zu 65 Euro. Ob diese Obergrenze im kommenden Jahr bestehen bleibt, ist unklar. Im ETS 2, also ab 2028, ist eine solche Deckelung nicht mehr vorge­sehen, sondern nur noch begrenzte Eingriffs­mög­lich­keiten in die Preisbildung.

Die Prognosen über die künftige Preis­ent­wicklung gehen weit ausein­ander. Bloomberg prognos­ti­zierte im September 2025 für die Jahre bis 2030 einen durch­schnitt­lichen Preis von 100 Euro pro Zerti­fikat. Das Beratungs­un­ter­nehmen Purpose Green errechnete auf dieser Basis für ein großes Berliner Mehrfa­mi­li­enhaus mit typischer­weise schlechter Energie­bilanz jährliche CO₂-Kosten von rund 22.000 Euro. Für eine Familie in einer Vierzim­mer­wohnung entspräche das etwa 50 Euro CO₂-Kosten pro Monat. Die weitere Entwicklung der Preise ist schwer vorher­sehbar, da sie davon abhängt, wie schnell die Emissionen in den Sektoren Gebäude und Verkehr sinken. Klar ist jedoch: Je mehr Haushalte weiterhin fossil heizen, desto höher dürfte der CO₂-Preis steigen.

Auch die aktuelle Bundes­re­gierung will den Emissionen aus Gas- und Ölhei­zungen nicht tatenlos zusehen. In neu einge­bauten Heizungen sollen ab 2029 mindestens 10 Prozent Biomethan oder Bioöl einge­setzt werden. Schon heute existieren Tarife mit Beimi­schungen grüner Gase und Öle, diese sind aller­dings deutlich teurer als reines Erdgas. Von rund 25 Prozent Mehrkosten ist azsugehen. Zwar wäre theore­tisch denkbar, dass mit steigender Nachfrage auch das Angebot wächst. Doch das in der EU begrenzte Flächen­an­gebot sowie die parallel steigende novel­lierte Treib­haus­gas­min­de­rungs­quote im Verkehrs­sektor (wir berich­teten) sprechen eher dafür, dass diese auch in der Industrie stark nachge­fragten Brenn­stoffe knapp und entspre­chend teuer bleiben.

Zehn Prozent erscheinen zudem zunächst moderat. Die Bundes­re­gierung spricht jedoch selbst von einer „Treppe“, deren erste Stufe diese 10 Prozent darstellen. Das Konzept­papier nennt zwar keine weiteren Zahlen. Doch wenn sich die Bundes­re­gierung weiterhin zu den Zielen des Bundes­kli­ma­schutz­ge­setzes bekennt, das Klima­neu­tra­lität bis 2045 vorsieht, erscheint langfristig natürlich auch nur eine Quote von fast oder ganz 100 Prozent konse­quent, von dem absolut keiner weiß, wo er herkommt. Zwar würde ein sinkender fossiler Anteil den CO₂-Preis mindern, dennoch ist mit erheb­lichen Zusatz­kosten zu rechnen.

Ein weiterer Faktor ist zu berück­sich­tigen: Bereits heute werden mehr Wärme­pumpen instal­liert als Gashei­zungen, obwohl der Einbau von Gashei­zungen etwa im vergan­genen Jahr noch unpro­ble­ma­tisch möglich war. Die bis 2029 vorge­se­henen Förde­rungen dürften diesen Trend verstärken. Über die Lebens­dauer betrachtet ist die Wärme­pumpe aufgrund gerin­gerer Betriebs­kosten selbst auf Basis heutiger Gaspreise häufig wirtschaftlicher.

Das hat Folgen für die Gasnetze. Mit jedem Umstieg verliert das Netz Anschlüsse. Gasnetz­be­treiber schreiben ihre Netze bereits verkürzt ab (wir berich­teten). Die derzeit laufende Novelle des Energie­wirt­schafts­ge­setzes sieht vor, dass Netzbe­treiber Still­le­gungs­pläne erarbeiten und Netze außer Betrieb nehmen können, sofern keine Umstellung etwa auf Wasser­stoff erfolgt. Der Gesetz­geber geht also nicht davon aus, dass die heutige Struktur dauerhaft bestehen bleibt. In einem Netz mit immer weniger Anschluss­nehmern steigen zwangs­läufig die Netzent­gelte, da sich die Fixkosten auf immer weniger Kilowatt­stunden verteilen. Auch diese Preis­kom­po­nente dürfte also steigen.

Das Fraun­hofer-Institut für Ferti­gungs­technik und Angewandte Materi­al­for­schung berechnete im Dezember 2025, dass sich die Netzkosten für eine dreiköpfige Familie von derzeit etwa 300–400 Euro auf 3.300–4.300 Euro pro Jahr verzehn­fachen könnten. Wird ein Netz schließlich vollständig still­gelegt, ist ohnehin der Einbau eines neuen Heizsystems erforderlich.

Ob diese möglichen Kosten­folgen der propa­gierten „Freiheit“ allen bewusst sind? Und ob denje­nigen, die darauf setzen, dass spätere Bundes­re­gie­rungen eine Kosten­falle für Gaskunden verhindern würden, klar ist, dass die europäische Gebäu­de­richt­linie die Subven­tio­nierung fossiler Heizungen untersagt? Manche mögen hoffen, dass der im Rahmen von „Fit for 55“ geschaffene Rechts­rahmen im Ernstfall wieder geändert würde. Doch selbst wenn die EU ihr Regelwerk anpassen sollte, bleibt das Grund­gesetz. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat im Klima­be­schluss klarge­stellt, dass das Ziel der Klima­neu­tra­lität dem Schutz der Freiheit künftiger Genera­tionen dient. Die Fortsetzung der Klima­schutz­be­mü­hungen ist damit verfas­sungs­rechtlich mehrfach abgesi­chert und nicht mit einfachen Mehrheiten aufzu­heben (wir berich­teten)

Entspre­chend muss man warnen: Wer die Gasheizung als sichere, günstige Alter­native zur energe­ti­schen Sanierung ansieht, sollte die nächsten Jahre und Jahrzehnte im Blick behalten. Sich darauf zu verlassen, dass Gesetze aufge­hoben werden, ist alles andere als eine sichere Bank. Nur dann, wenn man auch dann seine Gasheizung noch liebt, wenn die Regeln greifen, wie sie heute vorge­sehen sind, ist sie eine – zumindest persönlich – weiter gute Wahl (Miriam Vollmer).

2026-02-28T00:11:29+01:0028. Februar 2026|Energiepolitik, Gas, Gesetzgebung|

Verfas­sungs­ge­richt stoppt neues GEG – Warum eigentlich?

Das Ringen um das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) scheint kein Ende zu finden. Nun hat sich auch noch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt einge­schaltet und mit Beschluss Beschluss vom 5. Juli 2023 zum Akten­zeichen 2 BvE 4/23 die vom Gesetz­geber geplante Verab­schiedung des GEG erst einmal gestoppt.


Ist das geplante Gesetz also verfas­sungs­widrig? Nein – zumindest ergibt sich das nicht aus dem Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes, denn die dortige vorläufige Unter­sagung stützt sich lediglich auf die aus Sicht des Gerichts mögli­cher­weise übereilte formale Verfah­rens­weise, die den antrag­stel­lenden Bundes­tags­ab­ge­ord­neten in seinen Rechten am Gesetz­ge­bungs­ver­fahren ausrei­chend mitzu­wirken, verletzte.

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt stützt sich in seiner vorläu­figen Entscheidung darauf, dass es in der Kürze der verblei­benden Zeit bis zur angegrif­fenen  Verab­schiedung des GEG nicht abschließend feststellen könne, ob das sehr verdichtete und kurzfristige Gesetz­ge­bungs­ver­fahren noch zulässig sei oder den betei­ligten Abgeord­neten in seinen Rechten verletzt. Da es diese Möglichkeit jedoch ernsthaft in Betracht ziehen musste gab das Gericht im Rahmen einer Abwägung den Inter­essen des Abgeord­neten den Vorzug vor dem Recht des Parla­mentes seine Abläufe grund­sätzlich frei zu regeln.

Der Erlass der einst­wei­ligen Anordnung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes hat zur Folge, dass der Entwurf des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes in der laufenden Sitzungs­woche nicht in zweiter und dritter Lesung beraten und beschlossen werden kann. Das Gesetz kann damit nicht mehr vor der Sommer­pause verab­schiedet werden. Die in der Branche bestehende Rechts­un­si­cherheit über die künftige Rechtslage bleibt damit leider noch eine Weile bestehen.

(Christian Dümke)

2023-07-07T18:26:59+02:007. Juli 2023|Energiepolitik, Rechtsprechung|

Die neue Heizung: Was steht denn nun im GEG‑E?

Viel Aufregung gibt es gerade um Thema Heizung. Will Robert Habeck wirklich alle Deutschen zwingen, nächstes Jahr eine Wärme­pumpe einzu­bauen? Wir haben uns den Entwurf des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes vom 07.03.2023 (GEG‑E) einmal angesehen.

Mehr als nur Wärmepumpen

Die Neure­ge­lungen, die Heizungen betreffen, stehen in den §§ 71ff. GEG‑E. Anders als vielfach disku­tiert, ist hier nicht nur die Rede von Wärme­pumpen. Der Entwurf ist sozusagen techno­lo­gie­offen. Diese sollen zu mindestens 65% aus erneu­er­baren Energien oder unver­meid­barer Abwärme gespeist werden. Neben der Wärme­pumpe nennt der Entwurf Fernwärme und Strom­di­rekt­hei­zungen als Alter­na­tiven auch im Neubau. Für Bestands­ge­bäude kommen neben diesen Möglich­keiten auch noch Wärme aus Solar­thermie, Biomasse oder grünem Wasser­stoff oder Wärme­pumpen-Hybrid­hei­zungen, also eine Kombi­nation aus Wärme­pumpe und einer Verbren­nungs­ein­richtung, die auch fossil betrieben werden kann, in Frage. Für alle Heizungen gelten zusätz­liche quali­tative Kriterien.

Was bei der Verengung der öffent­lichen Diskussion auf Wärme­pumpen oft unter den Tisch fällt: Fernwärme kommt künftig eine zentrale Rolle zu, die dem einzelnen Euigen­tümer die Planung und Vorfi­nan­zierung abnimmt. Oft bietet ein Fernwär­menetz auch Zugang zu Wärme­quellen, die einem einzelnen Eigen­tümer nicht offen­stehen wie etwa über Kaltwas­ser­netze, Großwär­me­pumpen oder Tiefenbohrungen.

Neubau und Bestand nach 30 Jahren

Die meisten Eigen­tümer können aufatmen. Die 65% EE gelten nicht Knall auf Fall ab dem 01.01.2024 für jeden, der zu Hause nicht frieren will. Sondern erst einmal für den Neubau und für neue Heizungen in Bestands­ge­bäuden. Wer also gerade eine Gastherme gekauft hat, kann diese auch weiternutzen.

Für Bestands­an­lagen führt § 72 GEG‑E teilweise langjährige Übergangs­fristen auf. Heizkessel müssen erst ausge­tauscht werden, wenn sie 30 Jahre laufen. Für Nieder­tem­pe­ratur- und Brenn­wert­kessel und eine Reihe sehr kleiner oder sehr großer Anlagen gibt es Übergangs­fristen, in denen diese 30 Jahres-Frist nicht gilt. Erst 2044 ist dann ratzekahl Schluss mit jeglicher fossiler Verbrennung.

Ja, es gibt Ausnahmen

In der Öffent­lichkeit ist sie omnipräsent: Die einsame Witwe im großen Haus, das sie und ihr verstor­bener Mann sich über viele Jahre vom Munde abgespart haben, aber nun reicht die kleine Witwen­pension nicht aus für die neue Heizung. Diese Fälle soll § 72 Abs. 3 GEG‑E erfassen. Wenn ein Eigen­tümer in einem Gebäude mit maximal zwei Wohnungen mindestens seit dem 01.02.2002 wohnt, so steht eine Umrüstung nicht vor 2030 an, teilweise erst ab 2033. Und findet ein Eigen­tü­mer­wechsel statt, etwa weil die alte Dame stirbt und den Kindern das Haus hinter­lässt, so haben sie noch zwei Jahre Zeit, auch wenn die 30 Jahre an sich schon abgelaufen sind. Ausnahmen gibt es auch für Heizungs­ha­varien und den Übergang bis zum Anschluss an ein Wärmenetz.

Was ist mit Mietern?

Dre Entwurf hängt den Mieter­schutz verhält­nis­mäßig hoch. § 71m GEG‑E ordnet an, dass die Heizkosten durch gasförmige Brenn­stoffe, mit einem biogenen Anteil oder Wasser­stoff nur bis zur Höhe des Erdgas-Grund­ver­sorgngs­tarifs vom Mieter getragen werden sollen. Kostet zB Wasser­stoff mehr, so bleibt der Vermieter auf diesen Kosten sitzen. Ist der Mieter selbst Kunde, kann er vom Vermieter einen Mehrkos­ten­ersatz fordern. Kostet ein Biobrenn­stoff mehr als Erdgas, so ist das das Problem des Vermieters.  Mieterhö­hungen wegen Wämepumpen soll es auch nur geben, wenn die Jahres­ar­beitszahl der Wär,epumpe 2,5 oder höher beträgt, es sei denn das Gebäude ist jünger als 1996 oder nachge­wie­se­ner­maßen effizient. Ist das nicht der Fall, so sind nur 50% ansatzfähig.

Ist das nicht ganz schön diktatorisch?

Das GEG‑E macht viele ordnungs­recht­liche Vorgaben. Ordnungs­recht ist unpopulär, denn wer lässt sich schon gern etwas sagen? In diesem Fall spricht aber doch Einiges für Ordnungs­recht, vor allem der Schutz der Mieter und Eigen­tümer vor kurzsich­tigen Entschei­dungen. Denn nach § 3 Abs. 2 Klima­schutz­gesetz (KSG) soll Deutschland ab 2045 netto null emittieren. Das BEHG ist darauf ausgelegt, so dass die Preise für CO2 nach 2027 an sich sehr schnell steil steigen müssten. Der EU-Rahmen, die Lasten­tei­lungs­ver­ordnung, zielt auf die europa­weite Nullinie 2050 ab und setzt ehrgeizige Zwischen­ziele. Aus alledem ergibt sich: Der CO2-Preis wird sich vervielfachen.

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Wer also mit Blick auf die aktuellen Gaspreise eine neue Heizung ordert, hätte in zehn Jahren hohe, oft untragbare Wohnkosten. Heizungen amorti­sieren sich aber erst nach 30, manchmal 35 Jahren. Lock-In Effekt nennen Wirtschafts­wis­sen­schaftler diese Falle, um deren Vemeidung es bei den vielen ordnungs­recht­lichen Vorgaben des GEG geht. Klar ist aber auch: Unver­zichtbar ist Ordnungs­recht hier nicht. Die FDP etwa setzt auf die Eigen­ver­ant­wortung von Eigen­tümern, den CO2-Preis zu antizi­pieren und will allein über den CO2-Preis steuern.

Wie geht es weiter?

Wie das GEG am Ende des aktuellen politi­schen Ampel­streits aussieht, ist derzeit schwer absehbar. Dass die Umrüs­tungs­pflicht ganz fällt, ist aber wenig wahrscheinlich, denn die 65% Erneu­erbare stehen schon im Koali­ti­ons­vertrag, anders als ein ETS only, der die Klima­ziele nur per Preis ansteuern will. Als wahrscheinlich gilt aber mehr Unter­stützung für die Umrüstung. Eine Verschiebung der 65%-Pflicht um ein Jahr wäre ebenfalls denkbar, aber da weder die netto null 2045 noch der damit verbundene Preis­an­stieg im BEHG zur Dispo­sition stehen, ist es sehr fraglich, ob eine solche Regelung den Betrof­fenen auf die lange Sicht wirklich hilft. Nachher ist der Betrieb der Gasheizung zwar ein Jahr länger erlaubt als geplant, aber so unwirt­schaftlich, dass dann doch umgerüstet wird. Betroffene hätten dann doppelte Kosten (Miriam Vollmer).

2023-03-24T21:50:57+01:0024. März 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|