Weg mit dem Gewerbeschein?

Kennen Sie eigentlich § 35 Gewerbeordnung (GewO)? Hier ist geregelt, dass die zuständigen Behörden einem Gewerbetreibenden die Ausübung seines Gewerbes verbieten können, wenn Tatsachen vorliegen, die dessen Unzuverlässigkeit belegen. Wann jemand als unzuverlässig gilt, ist Gegenstand unzähliger Gerichtsentscheidungen, aus denen hauptsächlich hervorgeht, dass jemand, der seine Kunden belügt und betrügt, künftig vom Verbraucher ferngehalten werden soll.

Belogen und betrogen von einem ganz bestimmten Unternehmen fühlte sich ein in Potsdam wohnende Antragsteller: Der Gewerbetreibende, den er für unzuverlässig hält, ist die Volkswagen AG. Denn dieses Unternehmen hat bekanntlich mit einer eigens zur Täuschung vorgesehenen Software vorgespiegelt, Grenzwerte einzuhalten, auch wenn das tatsächlich nicht der Fall war.

Der Antragsteller wandte sich deswegen an die Stadt Wolfsburg und verlangte die Schließung der Volkswagen AG gestützt auf § 35 Abs. 1 GewO. Neben der Unzuverlässigkeit brachte er auch noch vor, die Gewerbeuntersagung sei zum Schutz seiner Gesundheit erforderlich, schließlich sind Stickoxide schlecht für die Atemwege.

Nicht weiter überraschend: die Stadt Wolfsburg lehnte die Gewerbeuntersagung ab. Der Antragsteller meinte es jedoch ernst: Er stellte einen Eilantrag am Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig. Aber auch das VG Braunschweig wollte Volkswagen nicht schließen. Allerdings nicht, weil das VG in inhaltlicher Hinsicht von der Zuverlässigkeit der Volkswagen AG ausging. Sondern weil der Antragsteller nicht in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sei. Dies ist nämlich Voraussetzung eines Vorgehens vor den Verwaltungsgerichten. Deutschland kennt, abgesehen von wenigen, meist europarechtlich begründeten Ausnahmen, keine Popularklage. Zu Gericht darf nur derjenige, der selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist.

Der Antragsteller akzeptierte jedoch diesen Beschluss nicht. Er beschwerte sich beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht. Doch auch bei den Lüneburger Richtern hatte er nicht mehr Glück. Auch das höchste Verwaltungsgericht Niedersachsens meint, dass die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 GewO dem Schutz der Allgemeinheit dient. Aber nicht ein subjektives Recht des Antragstellers begründet. Selbst wenn die inhaltlichen Voraussetzungen gegeben sein sollten, könnte der Antragsteller die Schließung des niedersächsischen Konzerns nicht einklagen. Auch staatliche Schutzpflichten gegenüber seiner Gesundheit lehnte das OVG Lüneburg ab. Die Bundesrepublik hätte andere Möglichkeiten, einen effizienten Gesundheitsschutz sicherzustellen. Von dieser hätte es auch bereits Gebrauch gemacht.

Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller nun nicht mehr vorgehen. Doch es steht ihm noch offen, im Hauptsacheverfahren sein Anliegen weiterzuverfolgen. Zwar erscheint ein Anspruch auf Schließung der Volkswagen AG illusionär. Doch seien wir ehrlich: Hätten wir das nicht auch über Fahrverbote gedacht?,

2018-08-30T00:56:29+02:0030. August 2018|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Von Leipzig nach Hamburg und vielleicht noch weiter

Nun liegen sie also endlich auf dem Tisch, die Begründungen der durch die Deutsche Umwelthilfe (DUH) erstrittenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu Fahrverboten für ältere Dieselfahrzeuge in den stark belasteten Großstädten Düsseldorf und Stuttgart. Wie von vielen Autofahrern befürchtet (hier mehr zu rechtlichen Hintergründen), sieht das höchste deutsche Verwaltungsgericht Fahrverbote als zulässig an, wenn die Grenzwerte für Stickoxide und Feinstaub in den betroffenen urbanen Ballungsräumen ohne eine solche drastische Maßnahme einfach nicht einzuhalten sind. Anders als die beklagten Bundesländer halten die Richter eine blaue Plakette oder eigens für Dieselfahrverbote vorgesehene Straßenschilder nicht für notwendig. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen halten die Leipziger Richter allerdings großflächige Fahrverbote in ganzen Zonen für nicht ohne Weiteres zulässig: Aktuell kommen Fahrverbote für ganze Innenstadtbereiche “nur” für Fahrzeuge der Abgasklasse bis 4 (Diesel) in Betracht. Für die Diesel-Abgasklasse 5 wäre dies erst ab dem 1. September 2019 zulässig.

Diese Einschränkung bedeutet aber nicht, dass neuere Dieselfahrzeuge sich bis zum Herbst 2019 sicher fühlen können. Vielmehr unterstreicht das BVerwG, dass schon heute Hauptstraßen für diese Wagen gesperrt werden können. Mit solchen Sperrungen müssten Autofahrer einfach rechnen.

Wer einen Diesel fährt, muss also sehr schnell mit erheblichen Behinderungen rechnen. Hamburg plant auf einem Teilstück der vielbefahrenen Max-Brauer-Allee Fahrverbote für ältere Dieselfahrzeuge, die nicht der Abgasklasse 6 entsprechen. Hamburg geht von rund 168.000 betroffenen PKW aus, dazu kommen noch die Pendler aus Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Auf der Stresemannstraße sollen zumindest für LKW entsprechende Einschränkungen gelten.

Es ist anzunehmen, dass andere Städte nun schnell nachziehen, ob nun (halb) freiwillig oder gezwungen durch die vielen noch laufenden Prozesse. Für die betroffenen Autofahrer bleibt zu hoffen, dass einzelne Streckensperrungen reichen, denn ansonsten müssten spätestens im nächsten Jahr die ersten Städte ältere Diesel großflächig aussperren. Spätestens dann wären viele Diesel wohl vollends wertlos. Aber vielleicht dauert es ja auch gar nicht mehr so lange, bis die Europäische Kommission vorm Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Diesel-PKW noch weitgehender aus den Städten drängt.

2018-05-21T22:32:35+02:0022. Mai 2018|Verkehr|

Und täglich grüßt … das Fahrverbot

Die Auseinandersetzungen rund um die Frage, wie mit der Verfehlung der Luftqualitätsziele umzugehen ist, gehen weiter. Nachdem die Bundesumweltministerin in der vergangenen Woche von der Kommission aufgefordert worden war, Maßnahmen mitzuteilen, wie diese denn nun endlich eingehalten werden sollen, hat das Bundesumweltministerium (BMUB) nunmehr neue Ideen vorgebracht.

Hierbei handelt es sich nicht um offene, unverbindliche Überlegungen. Denn die Bundesrepublik befindet sich wegen der dauerhaften Überschreitung der verbindlichen Luft Qualitätsziele derzeit bereits in einem rechtswidrigen Zustand. Der Dialog mit der europäischen Kommission stellt damit kein allgemeines politisches Gespräch über Wunschvorstellungen dar, die gemeinsam erreicht werden sollen. Vielmehr handelt es sich um Stationen eines formalisierten Vertragsverletzungsverfahrens, an dessen Ende schmerzhaft hohe Strafzahlungen verhängt werden können. In einem solchen Verfahren werden erst Stellungnahmen zwischen Mitgliedstaat und Europäischer Kommission ausgetauscht. Reichen die Erklärungen, wie der Mitgliedstaat, der sich nicht an Gemeinschaftsrecht hält, der Kommission nicht, so ruft diese den europäischen Gerichtshof an. Die nunmehr an Brüssel übermittelte Stellungnahme stellt also die letzte Chance auf Vermeidung eines Klageverfahrens dar. Umso überzeugender sollten die deutschen Pläne nun ausfallen.

Die besondere Schwierigkeit an der Sache: Die Bundesregierung möchte Fahrverbote für insbesondere ältere Dieselfahrzeuge noch immer auf jeden Fall vermeiden. Dies haben die wohl auch künftigen Koalitionäre im Entwurf des Koalitionsvertrags nochmals bekräftigt. Man fürchtet offenbar die Wut des deutschen Autofahrers und die zu erwartende Prozesslawine gegen die Hersteller auf Schadensersatz. Entsprechend finden sich Fahrverbote in der angekündigten Maßnahmenliste, deren Inhalt das Magazin Politico veröffentlicht hat, erst als absolut letzte Ultima Ratio, und dann auch nur in ausgewiesenen Straßen. Bevor es dazu kommt, sollen andere Maßnahmen greifen. Die Verkehrswege für den Schwerlastverkehr sollen eingeschränkt werden. Es soll auch zusätzliche Anreize geben, Elektrofahrzeuge zu kaufen, ganz besonders für den gewerblichen Bereich. Solche Maßnahmen sind beliebt: Hiervon würden sicherlich auch die deutschen Automobilhersteller profitieren, auch wenn Elektromobilität bisher nicht zu ihren starken Seiten zählt. Am meisten diskutiert wird jedoch eine andere, vorgeschlagene Maßnahme: In zunächst nur einigen Städten (Bonn, Essen, Herrenberg, Reutlingen und Mannheim) soll ausgesetzt werden, ob ein kostenloser ÖPNV so viele Autofahrer zum Umstieg motiviert, dass die verkehrsbedingten Emissionen deutlich sinken. Dies wäre sicherlich angesichts der derzeit vollen Kassen eine zu recht populäre Maßnahme. Doch fahren Bürger wirklich heute mit dem Auto, weil ihnen der ÖPNV zu teuer ist? In Berlin kostet eine Monatskarte derzeit 81 EUR. Dafür kann niemand ein Auto unterhalten. Abgesehen vom „Spaßfahrer“ (und wie spaßig ist der Großstadtverkehr heute noch?) spielen Verfügbarkeit, Komfort und Verlässlichkeit die wohl entscheidende Rolle bei der Frage, ob die täglichen Wege per Bahn oder per Auto erledigt werden. Tragisch wäre es, wäre der ÖPNV eines Tages zwar kostenlos, aber aus Kostengründen so ausgedünnt, dass der Verbraucher sich dann doch fluchend in seinen Schadstoffe emittierenden Wagen setzt.

2018-02-14T07:19:24+01:0013. Februar 2018|Verkehr|