Stärkung des Elektroschrott-Kreislaufs

Gute Ideen der Gesetzgebung kranken oft an der Umsetzung. So etwa beim Abfallrecht, dass eigentlich schon längst zum Kreislaufwirtschaftsrecht mutieren sollte. Am Ende hängt es oft doch an den Verbrauchern und ihrer Bereitschaft, sich den Mühen der sorgfältigen Trennung und Verbringung von Abfällen zu unterziehen. Nun soll zumindest in einem Bereich, beim Elektroschrott, dadurch Abhilfe geschaffen werden, dass das Netz an Rückgabestellen ausgeweitet wird. Dadurch wird die Rückgabe von Elektronikgeräten erleichtert.

Mit einem entsprechenden Bundestagsbeschluss zur vereinfachten Rückgabe von alten oder defekten Elektronikgeräten soll sich am 7. Mai 2021  auch der Bundesrat abschließend befassen. Reformiert wird dadurch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Auch der Lebensmittelhandel soll dann zur Rücknahme verpflichtet werden: Dann können Verbraucherinnen und Verbraucher Altgeräte künftig in Geschäfte zurückbringen. Voraussetzung ist, dass diese mehr als 800 qm Verkaufsfläche aufweisen und mehrmals im Jahr Elektrogeräte anbieten.

Grundlage ist die europäische WWE-Richtlinie für Elektro- und Elektronikgeräte-Abfall. Ab dem Jahr 2019 verlangt sie eine Sammelquote von mindestens 65 %. In Deutschland werden bisher aber erst gut 40 % gesammelt. Zudem soll die Zahl der wiederverwendeten Geräte gesteigert werden (Olaf Dilling).

 

2021-04-29T23:26:16+02:0029. April 2021|Industrie, Umwelt|

Unbemannte Flugobjekte

In Brüssel wird derzeit viel Papier gewälzt. Es soll ein Konzept für den sogenannten “U-Space” erarbeitet werden. Gemeint ist der Luftraum für unbemannte Flugsysteme (bzw. unmanned aircraft systems). Mit anderen Worten Drohnen, die vor allem auch in urbanen Räumen eingesetzt werden sollen, um Güter und demnächst vielleicht auch Menschen zu transportieren. Was weiterhin wie Science Fiction klingt, ist technisch eigentlich schon nahezu ausgereift. Und auch rechtlich hat sich in der letzten Zeit einiges getan.

So sind bereits Anfang des Jahres als EU-Verordnung neue Regeln für Drohnen in Kraft getreten. Demnach werden Drohnen je nach Größe in verschiedene Risikoklassen eingeteilt, für die unterschiedliche Regeln gelten. Die Definition der Bereiche, in denen nicht mit Drohnen geflogen werden darf, wie zum Beispiel Privatgrundstücke, Flugplätze und deren Umgebung, Naturschutzgebiete, bleibt weiterhin von den nationalen Gesetz- und Verordnungsgebern geregelt.

Das neue Konzept der EU für den U-Space sieht ebenfalls drei Verordnungen für den Drohnenbetrieb vor, die dieser Tage veröffentlicht werden sollen. Ziel ist es, dass sowohl Drohnen als auch bemannte Luftfahrzeuge, also die sogenannten “Lufttaxis”, demnächst sicher im U-Space fliegen können.

Die neuen zu zivilen Zwecken eingesetzten Drohnen sind nach der Beschreibung der Kommission wahre Wunderwaffen, die sicher und umweltfreundlich sein sollen. Werden diese akkubetriebenen “UFOs” tatsächlich unsere aktuellen Energie- und Kapazitätsprobleme im Verkehrssektor lösen?

Wir haben unsere Zweifel. Für die Mehrheit der urbanen Bevölkerung könnte es auch schlicht einen Verlust an Lebensqualität durch viele laute Luftfahrzeuge bedeuten, die scheinbar unkontrolliert durch die Gegend fliegen. Und die nur für wenige Leute einen echten Vorteil bieten. Aber wer weiß, vielleicht werden wir ja doch mal ausnahmsweise positiv von einer Innovation aus dem Verkehrs- und Infrastrukturressort überrascht (Olaf Dilling).

2021-04-08T00:22:37+02:008. April 2021|Kommentar, Verkehr|

Rückstand beim Naturschutz: Kommission klagt gegen Deutschland

Bei der Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH), mit der europaweit gefährdete Lebensräume und seltene Arten geschützt werden sollen, hinkt Deutschland weiter hinterher. Daher hat nun die EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Vertragsverletzungsklage erhoben.

Dabei ist der Rückstand schon seit Jahren bekannt. Bereits 2015 hatte die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Denn viele Bundesländer, die für die Ausweisung von Schutzgebieten zuständig sind, sind ihren Pflichten nicht nachgekommen. So wird von der Kommission moniert, dass eine “bedeutende Anzahl von Gebieten immer noch nicht als besondere Schutzgebiete ausgewiesen” worden sei. Je nach Meldezeitpunkt ist Frist schon seit 2012 oder 2013 abgelaufen.

Insbesondere müssten für die Gebiete hinreichend detaillierte und quantifizierte Erhaltungsziele festgelegt werden, mit dem Ziel, in der FFH-Richtlinie gelistete Arten in ihrem Bestand zu schützen oder wiederherzustellen. Dies ist in Deutschland in vielen Fällen nicht oder unzureichend geschehen.

Jetzt scheint zumindest in einigen Bundesländern Bewegung in die Sache zu kommen. So sollen etwa in Niedersachsen nach einer Weisung des Umweltministeriums die zuständigen Landkreise und Städte bis zum Sommer diesen Jahres die Sicherung der Schutzgebiete abschließen. Dafür müssen nun mit Hochdruck Schutzgebietsverordnungen zur Definition der Erhaltungsziele erarbeitet und erlassen werden. Zum Teil werden die Gebietskörperschaften auch vom Ministerium durch Landkreise und Städte durch bindende Weisung zur Sicherung verpflichtet. Über 10 Jahre überfällig, muss es jetzt doch plötzlich ganz schnell gehen (Olaf Dilling).

2021-02-18T23:32:09+01:0018. Februar 2021|Naturschutz|