Sparen für die Not – Kommt die Gasreserveumlage?

Die aktuelle Energie­preis­krise hat den Fokus auf den Umstand gelenkt, dass Deutschland zwar für Notfälle eine nationale Ölreserve vorhält – es an einer vergleich­baren Gasre­serve für Krisen­zeiten jedoch fehlt.

Gasspeicher sind dafür in Deutschland ausrei­chend vorhanden. Deutschland verfügt über ein Speicher­vo­lumen von 24 Milli­arden Kubik­metern Erdgas. Mit diesem Volumen könnte man Deutschland im Winter 2 – 3 Monate alleine aus Speichergas versorgen – wenn diese Gasspeicher auch gefüllt sind. Vor dem letzten Winter war das aller­dings nicht der Fall und es fehlte auch an einer entspre­chenden gesetz­lichen Vorgabe. Bisher lag die Speicherung im freien Ermessen der Versorger. Im Raum steht sogar der Vorwurf einer gezielten Entleerung der Speicher, mit dem Ziel den Gaspreis hochzu­treiben (so offenbar Wirtschafts­mi­nister Habeck).

Dies soll sich nun ändern. Die Bundes­re­gierung plant offenbar ab Mai diesen Jahres eine gesetz­liche Vorgabe, wonach die natio­nalen Gasspeicher am 1. Oktober eines Jahres zu 80 Prozent, am 1. Dezember zu 90 Prozent und am 1. Februar noch zu mindestens 40 Prozent gefüllt sein müssen. Erfolgt diese Befüllung nicht durch private Versorger müsse der Markt­ge­biets­ver­ant­wort­liche einspringen. Sollten diesem hieraus Mehrkosten entstehen, sollen diese Kosten im Rahmen einer Umlage – der Gasre­ser­ve­umlage – an Letzt­ver­braucher weiter­ge­geben werden. Die Regierung rechnet grund­sätzlich nicht damit, dass hierbei Kosten anfallen, da die Befüllung der Speicher regel­mäßig zu günsti­geren Kosten erfolge als zum Zeitpunkt der späteren Entnahme, aber darauf verlassen kann man sich nicht.

Versorger sollten dieses Vorhaben im Blick behalten, denn die bishe­rigen Liefer­ver­träge sehen eine solche Gasre­ser­ve­umlage nicht als möglichen Kosten­faktor vor. Hier wir Anpas­sungs­bedarf bestehen, wenn eine solche Umlage in Kraft tritt – auch wenn die Höhe ihrer Belastung zunächst vielleicht nur mit dem Wert Null anzusetzen wäre.

(Christian Dümke)

2022-03-17T17:43:52+01:0017. März 2022|Energiepolitik|

Gaskrise: Heraus­for­de­rungen für Fernwärmeversorger

Oha. Erdgas ist so teuer wie zuletzt 2016. Manche meinen, Putin sei schuld, andere führen die schnelle Erholung der Wirtschaft nach Corona ins Feld, die zu einer erhöhten Abnahme von Erdgas geführt hat. Eine weitere Ursache sei die erhöhte Nachfrage Chinas nach Gas.

Doch warum auch immer der Gaspreis durch die Decke schießt: Versorger müssen sich auf die neuen Rahmen­be­din­gungen einstellen. Dies um so mehr, als dass die letzten Jahre eher von stabilen Seitwärts­be­we­gungen geprägt waren. Dies gilt für Gaslie­fer­ver­träge für Unter­nehmen und Verbraucher, aber auch für Fernwärme, denn nach wie vor ist die Fernwär­me­ver­sorgung durch erdgas­be­feuerte Anlagen geprägt.

Immerhin: In Deutschland sollen Entwick­lungen wie in Großbri­tannien, wo manche vor Massen­pleiten von Versorgern warnen, nicht möglich sein. Deutsch­lands Versorger sichern sich tradi­tionell weitge­hender ab, weil viel durch Termin­ge­schäfte und Hedging der Preise egali­siert wird. Doch mit einiger Verzö­gerung erreicht der steil gegangene Gaspreis natürlich auch Deutschland und – wiederum mit einer gewissen Verzö­gerung – auch die Fernwärmeversorgung.

Während Fernwär­me­ver­sorger in den letzten Jahren nur selten und in meist moderatem Maße die Preis anpassen musste, sieht dies jetzt anders aus. Um so sorgfäl­tiger sollten Unter­nehmen die vertrag­lichen Grund­lagen der Preis­an­passung abklopfen. In jedem Falle ist vor der Anpassung zu prüfen, ob die Preis­gleit­klauseln im jewei­ligen Versor­gungs­ver­hältnis überhaupt gelten. Wurden die aktuell verwandten Verträge durch öffent­liche Bekannt­ma­chung nach § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV in Kraft gesetzt, zweifeln einige Oberge­richte inzwi­schen an der Wirksamkeit dieses Verfahrens. Sie verlangen das Einver­ständnis auch der Kunden­seite.

Erhöhte Aufmerk­samkeit sollte auch den Klauseln an sich gelten. Sie sind an § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV gebunden, müssen also den Wärme­markt insgesamt abbilden und sich an den Kosten orien­tieren. Wichtig: Es reicht nicht, dass die Formel in der Vergan­genheit die Kosten abgebildet hat, wenn die sich zwischen­zeitlich etwa durch Brenn­stoff­wechsel verändert hat. Auch Positionen wie CO2-Preise, Löhne und Inves­ti­tionen müssen zutreffend abgebildet sein. Ist dem nicht so, kann die Preis­er­höhung verweigert oder für drei Jahre zurück­fordert werden.

Heizung, Warm, Klimatisierung, Kalt, Wärme, Energie

In der aktuellen Lage kommt ein weiterer Unsicher­heits­faktor dazu: Die Bundes­re­gierung musste vor allem das Messwesen refor­mieren und hat ein neues Regelwerk aufge­setzt, die FFVAV. Im Zuge des Erlasses sollte auch die AVBFern­wärmeV geändert werden. Die vom Bundesrat am 25. Juni 2021 überrascht noch einmal weitgehend verän­derte Novelle hängt aktuell im Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium fest. Doch tritt sie demnächst in Kraft, müssen sich Fernwär­me­ver­sorger sehr schnell auf eine Vielzahl neuer Regeln einstellen, unter anderem auf weitge­hende Veröf­fent­li­chungs­pflichten ihrer Standard­ver­träge, Anpas­sungs­rechte von Abnehmern und Infor­ma­ti­ons­ver­pflich­tungen im Rechn­nungs­prozess, die die Versorger schon abseits der gasin­du­zierten Preis­pro­ble­matik beschäf­tigen. Zeit also, spätestens jetzt aktiv zu werden und einen Schlachtplan für die nächsten Monate anzugehen.

Schließlich steht eins fest: Ab jetzt muss man sich warm anziehen (Miriam Vollmer).

 

2021-09-21T22:56:52+02:0021. September 2021|Vertrieb, Wärme|