Rückstellung für den Gasnetzrückbau?

Was wird aus dem 500.000 Kilometer langen deutschen Gasnetz? Bis 2045 muss nach aktueller Rechtslage die netzge­bundene Erdgas­ver­sorgung in Deutschland abgewi­ckelt werden. Es ist absehbar, dass nur ein kleiner Teil des deutschen Gasnetzes dann einer Umnutzung zugeführt werden kann, also etwa für den Transport von Wasser­stoff. Greift der Gesetz­geber nicht ein, muss das Gasnetz mögli­cher­weise zurück­gebaut werden, also ausge­graben und entsorgt.

Es ist absehbar, dass diese Maßnahmen hohe Kosten auslösen. Dies wirft die Frage nach Rückstel­lungen auf. Das Institut der Wirtschafts­prüfer (IDW) hat deswegen im Sommer 2025 darauf hinge­wiesen (Stellung­nahme hier), dass handels­rechtlich Rückstel­lungen bereits zu bilden sind, wenn eine Außen­ver­pflichtung besteht und mit einer Inanspruch­nahme ernsthaft zu rechnen ist. Damit können Rückstel­lungen handels­rechtlich bereits früher und in größerem Umfang erfor­derlich sein, als die Bundes­netz­agentur regula­to­risch anerkennen will. Diese sieht nämlich im Entwurf RAMEN Gas eine regula­to­rische Anerkennung der Rückstel­lungen nur vor, wenn besondere Umstände und konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass die Grund­stücks­ei­gen­tümer den Rückbau verlangen.

Damit könnte eine Situation entstehen, in der handels­rechtlich Rückstel­lungen gebildet werden müssen, die aber im Zuge der Netzent­gelt­be­rechnung für den Gastransport nicht berück­sichtigt werden. Die Gasnetz­be­treiber hätten also ein dickes Finan­zie­rungs­problem. In Zeiten ohnehin program­miert sinkender Umsätze könnte dies die Trans­for­mation der Wärme­wirt­schaft weiter belasten.

Für die Unter­nehmen bedeutet das damit eine Unsicherheit, die eigentlich nur der Gesetz­geber beenden kann. Er muss entweder klar regeln, dass ein Rückbau nur in absoluten Ausnah­me­fällen infrage kommt. Oder zumindest für einen Gleichlauf handels­recht­licher und regula­to­ri­scher Rückstel­lungs­ver­pflich­tungen sorgen.

2025-10-10T18:27:02+02:0010. Oktober 2025|Gas|

Umsatz­steu­er­senkung auf Erdgas ab dem 01.10.2022

Im Rahmen der vom Gesetz­geber geplanten Entlas­tungen für die durch die aktuelle Energie­krise belas­teten Letzt­ver­braucher hat der Gesetz­geber die zeitlich befristete Senkung der Umsatz­steuer auf Erdgas, das über das Erdgasnetz geliefert wird beschlossen. Im Zeitraum 01. Oktober 2022 – 31. März 2024 soll die Umsatz­steuer von 19 % auf 7 % sinken. Hierfür erfolgt eine Anpassung in § 28 Umsatz­steu­er­gesetz, dem ein neuer Absatz 5 hinzu­gefügt wird.

Diese Senkung ist eigentlich ein überge­blie­bener Annex zur geplanten und dann wieder gestri­chenen Gasbe­schaf­fungs­umlage. Hier sollte die Senkung der Steuer den Preis­an­stieg dämpfen. Nun kommen die Verbraucher sogar ohne die Belastung mit der Gasumlage in den Genuss der Senkung.

Da es sich nicht um den ersten Fall einer kurzfris­tigen und zeitlich befris­teten Senkung der Umsatz­steuer handelt und der Gesetz­geber bei der letzten Steuer­senkung tatsächlich einmal geset­zes­tech­nisch vorge­sorgt hat, ist die Umsetzung für Gaslie­fe­ranten denkbar einfach. Nach § 41 Abs. 6 EnWG handelt es sich dabei nämlich nicht um eine reguläre Preis­an­passung nach § 41 Abs. 5 EnWG, so dass eine Mitteilung an die Kunden unter Einhaltung der Ankün­di­gungs­fristen nicht erfolgen muss. Zudem steht den Kunden auch kein (sonst bei Preis­än­de­rungen übliches) Sonder­kün­di­gungs­recht zu.

Manchmal sind Dinge auch ganz einfach.

(Christian Dümke)

2022-10-25T21:48:53+02:0025. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas|

Er tanzte nur einen Sommer: Strei­chung des § 27 EnSiG

Im ganzen Hin und Her um die Gasumlage ist sie fast unter­ge­gangen: Die Strei­chung des § 27 EnSiG. Diese juris­tische Eintags­fliege war erst kurz vor der Sommer­pause ins EnSiG gelangt. Mit der Regelung wollte der Gesetz­geber verhindern, dass Unter­nehmen unter Verweis auf bestehende gesetz­liche oder vertrag­liche Gasmengen zurück­halten und so Versor­gungs­lücken entstehen würden (hierzu hier). Damit mischte sich der Staat in eine laufende Debatte, vor allem über Anpas­sungs­rechte nach § 313 BGB, aber auch um vertraglich verein­barte Force-Majeure-Klauseln. Der Gesetz­geber wollte mögli­cher­weise lange Phasen der Unsicherheit vermeiden, bis eines Tages die Zivil­ge­richte über die Berech­tigung von Unter­nehmen, eigentlich zugesagte Gasmengen nicht zu liefern, entscheiden würden.

Zwar sprach der Gesetz­geber im Juli kein Verbot aus. Aber er stellte die Zurück­be­hal­tungs­rechte an Gas generell unter einen Geneh­mi­gungs­vor­behalt: Die Bundes­netz­agentur (BNetzA) sollte entscheiden. Es gab Ausnahmen, aber die waren wiederum mindestens meldepflichtig.

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Nun wollte sich der Gesetz­geber vom § 27 EnSiG wieder trennen. Im Entwurf für die Novelle des EnSiG heißt es, die Regelung erfasse die wesent­lichen Fälle nicht. Sie sollte deswegen gestrichen werden. Zu deutsch: Es handelte sich um einen Schnell­schuss, der nicht tat, was er sollte. Am 30. September 2022 passierte der entspre­chende Antrag den Bundestag. Wer also künftig ein Zuück­be­hal­tungs­recht an Erdgas ausüben will, mag dies vor den Zivil­ge­richten austragen. Die BNetzA hat ab Inkraft­treten der neuen Fassung des EnSiG nichts mehr damit zu tun. (Miriam Vollmer)

 

2022-10-05T01:22:14+02:005. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|