BGH zu Kunden­zu­frie­den­heits­um­fragen in Rechnungsmail

Dass man nicht einfach so dem genervten Verbraucher Werbe­mails schicken darf, ist inzwi­schen Allge­meingut. Aber wie sieht es mit einer Kunden­zu­frie­den­heits­um­frage aus, die mit derselben E‑Mail kommt wie die Rechnung für eine bestellte Ware? Mit dieser Frage hatte sich der Bundes­ge­richtshof (BGH) am 10. Juli 2018 (VI ZR 225/17) zu beschäftigen.

Kläger in dem Verfahren war ein Verbraucher, der beim Amazon Market­place ein Ultra­schall­gerät zur Schäd­lings­ver­treibung, offenbar ein Maulwurfs­ver­grämer, bestellt hatte. Das Gerät kam, die Rechnung erhielt er sodann per E‑Mail verbunden mit der Bitte, für den Einkauf eine gute Beurteilung zu geben. Wer gelegentlich bei Amazon einkauft, weiß, wie wichtig diese Bewer­tungen für das Kaufver­halten anderer Inter­es­senten sind.

Der Käufer war genervt. Die unauf­ge­for­derte Kunden­zu­frie­den­heits­um­frage stelle unerlaubte Werbung dar. Und das greife in sein allge­meines Persön­lich­keits­recht ein. Der Käufer zog vor Gericht. 

Das Amtsge­richt indes wies seine Klage ab, auch das Berufungs­ge­richt wies seine Klage ab, vom BGH war er nun aber erfolg­reich. Wir wissen nichts über die Hinter­gründe dieses Verfahrens, aber dass eine Privat­person ein solches Verfahren durch alle Instanzen verfolgt, ist immerhin bemer­kenswert. Ansonsten gehen solche Urteile meistens auf Verbrau­cher­ver­bände zurück.

Dass es sich bei der Umfrage um Werbung handelt, hatte auch schon die Vorin­stanz bejaht. Schließlich ist der Werbe­be­griff außer­or­dentlich weit. Nach Art. 2a der Richt­linie 2006/114/EG handelt es sich um „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienst­leis­tungen, einschließlich unbeweg­licher Sachen, Rechte und Verpflich­tungen, zu fördern“. In diesem Fall ging es dem Versender darum, durch positive Beurtei­lungen künftige Kunden zu gewinnen. Gleich­zeitig sollte der Adressat das Gefühl bekommen, dass Unter­nehmen kümmere sich auch weiterhin um ihn, was die Wahrschein­lichkeit erhöht, dass er auch künftig kauft.

Der BGH unter­strich in der Entscheidung, dass Werbee­mails ohne Einwil­ligung grund­sätzlich einen Eingriff in das allge­meine Persön­lich­keits­recht des Empfängers darstellen. Dieses schützt den Bereich privater Lebens­ge­staltung und gibt dem Betrof­fenen das Recht, in seinem privaten Leben in Ruhe gelassen zu werden. Nach Art. 13 Abs. 1 der Daten­schutz­richt­linie EK, braucht man für E‑Mail Werbung eine Einwil­ligung. Hieraus leitet der BGH ab, dass der Kunde die Möglichkeit haben muss, Werbung gebüh­renfrei und problemlos abzunehmen.

Kurz geht der BGH auch auf die Frage ein, ob die Verknüpfung mit der Rechnung der Einordnung als unerlaubte Werbung entge­gen­stehe. Das verneint das Bundes­ge­richt. Natürlich sei es erlaubt, eine Rechnung zu übersenden, aber das mache den gleich­zei­tigen Verstoß nicht besser.

Abschließend wägt das Gericht ab. Auf der einen Seite steht der Anspruch des Klägers auf Achtung seiner Privat­sphäre. Auf der anderen Seite steht das berech­tigte Interesse eines Kaufmanns, Werbung zu treiben und mit den Kunden in Kontakt zu treten. Hier verweist das Gericht nun auf die grund­sätz­liche Entscheidung der Rechts­ordnung, E‑Mail Werbung erst einmal als unzumutbare Beläs­tigung zu betrachten. Zwar gibt es in § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme für die E‑Mail Werbung bei Kunden für ähnliche Produkte oder Dienst­leis­tungen auch ohne ausdrück­liche Einwil­ligung. Dies wäre hier sicherlich einschlägig gewesen. Der BGH vermisste jedoch einen klaren und deutlichen Hinweis darauf, dass der Kunde jederzeit wider­sprechen kann.

Was bedeutet dieses sehr strenge Urteil nun für den Unter­nehmer? Muss man jetzt grund­sätzlich darauf verzichten, bei seinen Bestands­kunden per E‑Mail für weitere Produkte oder Dienst­leis­tungen zu werben? Das sehen wir ganz und gar nicht. Immerhin gibt es den § 7 Abs. 3 UWG, der genau das erlaubt. Es sollte aber besondere Sorgfalt darauf verwendet werden, den Kunden darüber aufzu­klären, dass er weiterer Werbung ganz einfach wider­sprechen kann. Hier lohnt sich also ein kurzer Check der Prozesse im Nachgang von Vertrags­ab­schlüssen und Rechnungsstellung.