Reklame, Reklame
Noch zu unseren Studienzeiten durften Anwälte nur dort auftreten, wo sie zugelassen waren. Das klassische Werbeverbot für Rechtsanwälte belastete deswegen die Kollegen früher weniger, als es heute der Fall wäre. Schließlich kannte man sich vor Ort, und die meisten Mandate kamen über die persönliche Empfehlung. Letzteres ist bis heute so. Aber wir dürfen vor allen Gerichten bis auf den Bundesgerichtshof auftreten und konkurrieren damit zumindest theoretisch mit allen Anwälten bundesweit.
Rein praktisch ist dies zwar für spezialisierte Kanzleien wir uns nur von begrenzter Bedeutung. Doch die Frage, wie Anwälte um Mandate werben dürfen, ist natürlich auch in begrenzten Märkten interessant. Ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 2. Juli 2018, AnwZ (Brfg) 24/17, stellt deswegen in dankenswerter Weise noch einmal klar, dass entgegen einer verbreiteten Ansicht § 43b BRAO es Rechtsanwälten nicht untersagt, sich direkt an potentielle Mandanten zu wenden. Die Norm lautet:
„Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“