Reklame, Reklame

Noch zu unseren Studi­en­zeiten durften Anwälte nur dort auftreten, wo sie zugelassen waren. Das klassische Werbe­verbot für Rechts­an­wälte belastete deswegen die Kollegen früher weniger, als es heute der Fall wäre. Schließlich kannte man sich vor Ort, und die meisten Mandate kamen über die persön­liche Empfehlung. Letzteres ist bis heute so. Aber wir dürfen vor allen Gerichten bis auf den Bundes­ge­richtshof auftreten und konkur­rieren damit zumindest theore­tisch mit allen Anwälten bundesweit.

Rein praktisch ist dies zwar für spezia­li­sierte Kanzleien wir uns nur von begrenzter Bedeutung. Doch die Frage, wie Anwälte um Mandate werben dürfen, ist natürlich auch in begrenzten Märkten inter­essant. Ein Urteil des Bundes­ge­richtshof (BGH) vom 2. Juli 2018, AnwZ (Brfg) 24/17, stellt deswegen in dankens­werter Weise noch einmal klar, dass entgegen einer verbrei­teten Ansicht § 43b BRAO es Rechts­an­wälten nicht untersagt, sich direkt an poten­tielle Mandanten zu wenden. Die Norm lautet:

Werbung ist dem Rechts­anwalt nur erlaubt, soweit sie über die beruf­liche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unter­richtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“

In dem vom Bundes­ge­richtshof entschie­denen Fall hatte einen Anwalt aber exakt dies getan. Der auf Insol­venz­ver­fahren spezia­li­sierte Rechts­anwalt hatte im Insol­venz­re­gister den Geschäfts­führer einer insol­venten GmbH gefunden und direkt angeschrieben. In dem Schreiben zeigte er die beson­deren Risiken für Geschäfts­führer in Insol­venz­ver­fahren auf und führte aus, dass er sich auf die Beratung in solchen Fällen spezia­li­siert habe. Direkter um eine Einzel­fall­man­da­tierung kann man kaum mehr werben.
Die zuständige Anwalts­kammer sah dies als standes­widrig an und erteilte eine Rüge. Dies ließ der Betref­fende nicht auf sich sitzen. Daraufhin hob die Kammer die Rüge auf und schwächte zu einem beleh­renden Hinweis ab. Gegen diesen ging der Anwalt wiederum vor. In der ersten Instanz blieb seine Klage aller­dings erfolglos. Doch sein Rechts­mittel zum BGH hatte Erfolg. Der BGH kam zum Ergebnis, dass das Werbe­verbot einschränkend auszu­legen sei. Werbung, die sich am tatsäch­lichen Bedarf orien­tiert, ist danach zulässig.
Der BGH trifft aus unserer Sicht mit dieser Entscheidung den Nagel auf den Kopf. Denn der poten­tielle Mandant möchte ja nicht unspe­zi­fisch angesprochen werden. Sondern in genau der Situation, in der er anwalt­lichen Rat braucht. Gerade auch dann, wenn ihm selbst die recht­lichen Risiken seiner Lage nicht vollends bewusst sind, sucht er aber nicht zwangs­läufig dann auch aktiv Rechtsrat. Angebot und Nachfrage in dieser Situation zusam­men­zu­bringen ist nicht nur wirksame Werbung für den Anwalt. Sondern nützt auch dem poten­ti­ellen Mandanten. Wir meinen deswegen: Eine bemer­kens­werte und lebens­prak­tisch sinnvolle Entscheidung.