Neue Zuschlagskriterien für Regelenergie: Was heisst das?

Oha. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Zuschlagskriterien für Regelenergie geändert. Ab Juli fließt neben dem Leistungspreis auch der Arbeitspreis in die Bewertung ein. Was so technisch daherkommt, ist allerdings hoch umstritten. Dies zeigt schon die lange Liste an Stellungnahmen, die die BNetzA im Vorfeld erhalten hat. Aber worum geht es eigentlich?

Stromnetze können keinen Strom speichern. Einspeisung und Entnahme müssen sich also die Waage halten. Nun melden Verbraucher bekanntlich nicht an, dass sie gleich den Fernseher einschalten. Und ob beispielsweise die Sonne scheint oder ein Kraftwerk havariert, weiß man auch nicht immer im Voraus. Die Prognosen, die sich aus den Voranmeldungen der Erzeuger, den auf Erfahrungswerten beruhenden Standardlastprofilen über das Verbraucherverhalten und weiteren Informationen wie etwa Wetterdaten ergeben, sind deswegen zwar sehr weitgehend treffsicher, aber eben nicht ganz. Es kann ständig dazu kommen, dass es eine Lücke zwischen eingespeistem und abgenommenen Strom gibt. In diesem Fall müssen sehr schnell zusätzliche Mengen eingespeist werden oder große Verbraucher müssen ihre Abnahme drosseln. Je nach Vorhersehbarkeit des Regelbedarfs unterscheidet man drei verschiedene Regelenergieprodukte: Die Primärreserve, die innerhalb von Sekunden greift. Die Sekundärreserve und die Minutenreserve, die einige Minuten Zeit haben, bis sie wirksam werden.

Reserveleistung ist teuer. Das versteht sich eigentlich von selbst: Damit ein Kraftwerk innerhalb von Sekunden produzieren kann, muss es die ganze Zeit betriebsbereit bleiben. Das kostet, denn das Kraftwerk selbst kostet Geld, die Betriebsbereitschaft kostet Geld, zum Beispiel Personalkosten, und natürlich kostet es auch Geld, den im Reservefall nachgefragten Strom tatsächlich zu erzeugen bzw. den Stromverbrauch ganz plötzlich drastisch zu reduzieren.

In Deutschland sind die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) für die Regelenergiebeschaffung zuständig. Sie schreiben die Regelenergie aus. Unternehmen bieten ihre Kraftwerke an oder bieten an, dass sie das Netz durch schnelle Abschaltung großer Verbrauchsmengen entlasten. Die ÜNB gehen bei der Auswahl nach festgelegten Zuschlagskriterien vor. Welche Unternehmen hierbei bisher erfolgreich waren, steht in der  Anbieterliste.

Bisher wurden die Zuschläge nur anhand der Leistungspreise erteilt, also anhand der Kosten der Vorhaltung. Die BNetzA meint, dies habe wohl dazu geführt, dass es im Oktober 2017 zu bisher noch nicht dagewesenen Spitzenpreisen von 20.614,97 Euro/MWh (19:15 Uhr bis 19:30 Uhr) bzw. 24.455,05 Euro/MWh (19:30 Uhr bis 19:45 Uhr) kam. Die Arbeitspreise, also die Kosten des tatsächlichen Abrufs, spielten dagegen für die Zuschlagserteilung keine Rolle. Die BNetzA meint, dies hätten einzelne Anbieter ausgenutzt und sehr niedrige Leistungspreise geboten, um erst einmal den Zuschlag zu erhalten, und dann extrem teuer verkauft. Deswegen wurde als erste Maßnahme im Januar eine Preisobergrenze eingezogen. Aber auch das generelle Verfahren soll sich jetzt ändern.

Auf den ersten Blick erscheint dies erst einmal logisch. Wieso wenden sich denn trotzdem so viele Unternehmen gegen die Neuregelung? Ganz einfach: Die Verteilung der Kosten auf Vorhaltung der Anlage und Erzeugung von Energie ist bei unterschiedlichen Anlagentypen unterschiedlich. Wenn man den Zuschlagsmechanismus ändert, kommen also auf einmal voraussichtlich andere Anlagen zum Zug als bisher. Dies könnte, befürchten manche, den konventionellen, also fossilen Kraftwerkstypen nützen. Während es anderen Technologien zur Netzentlastung, wie etwa Power-To-Heat-Anlagen (die wie große Wasserkocher aus Strom Wärme herstellen) schadet. Und auch für den Letztverbraucher ergeben sich Änderungen. Denn die Vorhaltekosten, der Leistungspreis, fließen in die Netznutzungsentgelte ein, die jeder als auf den Stromtransport entfallenden Kostenfaktor auf seiner Stromrechnung findet. Die Arbeit, also die tatsächlich erzeugte Regelenergie, wird dagegen von den Bilanzkreisverantwortlichen getragen. Damit wirken sich Veränderungen beim Zuschlagsmechanismus direkt auf die Kosten, aber eben auch auf die Zusammensetzung der Regelenergie liefernden Anlagen aus.

Doch längst nicht alle Marktteilnehmer sehen das ganze Instrument kritisch. Viele halten zwar den Ansatz an sich für begrüßenswert, wenden sich aber gegen die schwammigen Gewichtungsfaktoren. Wieder andere sehen Preisobergrenzen kritisch. Anzunehmen ist, dass sich am Ende ein Gericht mit der Frage der Richtigkeit beschäftigen wird, denn der Beschluss der BNetzA ist selbstverständlich anfechtbar.

Immerhin halten sich die zukünftigen Auswirkungen in Grenzen. Die europäische Regelung, die die Regelarbeitsmärkte nach der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23.12.2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (SystemausgleichVO), neu ordnen soll, existiert bereits. Ein Verfahren vor dem OLG Köln hätte also eine durchaus begrenze Strahlkraft für die Zukunft.

2018-06-12T12:12:38+02:0011. Juni 2018|Strom|

Ruf mich nicht an.

Geben Sie zu, Sie fragen sich auch immer, wen Call Center eigentlich noch erreichen, wenn sie tagsüber irgendwo anrufen. Die berufstätige Bevölkerung ist bei der Arbeit. Die junge bis sehr junge Bevölkerung hält Festnetztelefonie sowieso für eine Technologie, die nur unwesentlich moderner ist als eine Buschtrommel. Gleichwohl: Der übergroße Teil der Wettbewerbsprozesse, die ich in den letzten Jahren geführt habe, drehte sich um gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verbotene, weil einwilligungslose Telefonate der Konkurrenz. Meistens fielen auch noch irgendwelche irreführenden Äußerungen, das ist natürlich auch nicht erlaubt.

Als Konkurrent eines rechtswidrig wild herumtelefonierenden Unternehmens gibt es die Möglichkeit, abzumahnen und notfalls zu klagen. Hat man Erfolg, wird der Konkurrent zur Unterlassung verurteilt und muss, hält er sich nicht ans Verbot, Vertragsstrafen bzw. Ordnungsgelder bezahlen. Die Kosten der Abmahnung bzw. des Wettbewerbsprozesses hat ebenfalls das Unternehmen zu tragen, dass sich nicht an die Spielregeln des Wettbewerbs hält. Doch die Überwachung der wettbewerblichen Spielregeln ist nicht allein den wachsamen Augen der Wettbewerber überlassen: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann die Bundesnetzagentur (BNetzA) Bußgelder verhängen, wenn ein Unternehmen sich an das Cold Call Verbot nicht hält.

Ein  bemerkenswert hohes Bußgeld von 140.000 EUR wurde nun gegen die E.ON-Tochter E Wie Einfach GmbH verhängt. Die Begründung der BNetzA legt ein weiteres Mal offen, wie anfällig auch große Unternehmen für derlei Verstöße sind: Offenbar hatte die E Wie Einfach GmbH Call Center mit den Anrufen beauftragt. Die Telefonnummern stammten von Adresshändlern. Die verkauften Telefonnummern sollten von Personen stammen, die im Internet eingewilligt hatten, zu Werbezwecken angerufen zu werden. Im Zuge der Ermittlungen stellte sich allerdings erstens heraus, dass die angebliche Gewinnspielteilnahme gar nicht stattgefunden hatte. Zweitens waren die Einwilligungen nicht klar genug. Die BNetzA warf der E Wie Einfach GmbH deswegen vor, ihrer Kontrollpflicht nicht ausreichend nachgekommen zu sein.

Für die Praxis bedeutet dies:

Wer selbst wirbt, sollte angesichts der zunehmenden Bußgeldfestsetzungen der BNetzA nicht nur vertraglich sicherstellen, dass die Auftragnehmer in Call Centern und auch Adresshändler ausreichende Einwilligungen besitzen. Sondern auch Kontrollmechanismen installieren, zu denen auch ein Check der Einwilligungen gehört. Blindes Vertrauen ist nicht nur wegen Bußgeldern nicht zu empfehlen, sondern auch wegen der auch in diesem Fall expliziten Pressearbeit der BNetzA unter voller Nennung des Namens.

Wer feststellt, dass die Konkurrenz in seinen Gefilden “wildert”, kann nicht nur selbst abmahnen, sondern auch Verstöße an die BNetzA melden, denn auch dieses Bußgeld beruht auf konkreten Beschwerden.

Wer als Verbraucher von Anrufen belästigt wird, kann nicht nur Einwilligungen, wenn es sie denn gibt, jederzeit zurücknehmen. Die BNetzA hat für solche Verstöße auch ein Meldeformular. Nicht zuletzt können Verbraucher sich auch an den eigenen Versorger bzw. Geschäftspartner wenden, der die Sache oft in die eigene Hand nimmt und weitere Belästigungen wirksam unterbindet.

2018-05-13T23:26:26+02:0014. Mai 2018|Wettbewerbsrecht|

Individuelle Netzentgelte: BNetzA veröffentlicht neue Formulare

Meinen Studenten an der Uni Bielefeld erkläre ich die individuellen Netzentgelte mit meiner imaginären Fluggesellschaft, der Air Vollmer. Diese transportiert Passagiere von A-Stadt nach B-City. Normalerweise zahlen alle Passagiere 200 EUR pro Strecke. Aber manche Passagiere verpflichten sich vertraglich, ausschließlich morgens um drei zu fliegen, wenn sonst keiner reist. Oder sie fliegen jeden Tag verlässlich morgens und abends. Dass es diese Passagiere gibt, ist für die anderen Reisenden ein Riesenvorteil. Denn die auf mein Flugzeug, meine Zentrale und meinen Hangar pro Strecke entfallenden Kosten sinken natürlich, wenn die Infrastruktur gleichmäßiger genutzt wird. Und außerdem kann ich viel besser planen, wenn ich von einer gewissen Grundauslastung ausgehen kann, was meine relativen Kosten gleichfalls senkt. Wären diese Passagiere nicht, meine anderen Fluggäste müssten mindestens 220 EUR zahlen, weil meine Fixkosten sich nicht so gut verteilen würden. Deswegen kostet ein Flug nachts um drei nur 120 EUR und für meine Dauerkunden gibt es einen Rabatt.

“Reist” Strom durch die Stromnetze ist dieser Effekt sogar noch größer. Denn mein Flugzeug könnte ja auch einfach am Boden bleiben. Stromnetze allerdings müssen eine immer gleichbleibende Spannung aufweisen, ansonsten bricht das Netz zusammen und der Strom fällt aus. Derjenige, der zu Zeiten Strom entnimmt, wenn nur wenige Strom beziehen, ist also für das Stromnetz sogar noch wertvoller als mein Flugpassagier morgens um drei. Und und weil für einen sicheren Netzbetrieb immer eine Mindestanzahl an Regelkraftwerken Strom liefern muss, ist der sog. “Bandlastkunde”,  der rund um die Uhr dafür sorgt, dass dieser Strom auch abgenommen wird, ebenfalls noch wichtiger für den Netzbetreiber als mein imaginärer täglicher Flugpassagier. Unter diese Kategorie fallen vor allem manche Industrien, die für ihre Prozesse Strom als Betriebsmittel brauchen, etwa Aluminiumhütten oder Chlorelektrolysen.

Diesen Beitrag für die Systemstabilität durch besondere Netznutzer erkennt § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) an. Dieser ordnet an, dass sowohl der atypische Bezug als auch der Bandlastbezug verringerte Netzentgelte zahlen dürfen. Danach liegt ein atypischer Strombezug vor, wenn es aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Ein Bandlastkunde ist dagegen ein Kunde, der mehr als 10 GWh über mindestens 7.000 Stunden im Jahr bezieht. Da ein Jahr 8.760 Stunden hat, ist ein Bandlastkunde quasi immer am Netz.

Die Details und insbesondere die Berechnung des besonderes Netznutzungsentgelts hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) geregelt. Diese – genauer gesagt: deren BK 4 – ist für die individuellen Netznutzungsentgelte zuständig. Netzbetreiber und Letztverbraucher schließen also einen regulären privatrechtlichen Vertrag, aber die Behörde wacht darüber, dass die Voraussetzungen für ein Sonderentgelt gegeben sind und die Höhe stimmt. Damit gewährleistet die BNetzA, dass Energiewirtschaft und Industrie nicht zulasten aller anderen Verbraucher besonders niedrige Entgelte vereinbaren.

Auf ihrer Homepage hat die BK 4 umfangreiche Unterlagen zum Thema bereitgestellt, unter anderem ein Berechnungstool für das individuelle Netzentgelt. Hier finden sich auch praktische Handreichungen. Hilfreich für die Praxis ist insbesondere ein Merkblatt mit allgemeinen Informationen. Die BNetzA hat auch eine Mustervereinbarung für die Abrede zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher erstellt. Anders als viele glauben, können nicht nur Großunternehmen über besondere Netzentgelte nachdenken. Auch mancher Mittelständler – zB Bäckereien – kann seine Netznutzung so organisieren, dass er die Hochlastzeitfenster seines Netzbetreibers in relevantem Maße vermeidet. Diese sind im Internet publiziert. Es lohnt sich also in vielen Fällen durchaus, das Bezugsverhalten zu durchleuchten und auf den Netzbetreiber zuzugehen, dem es im Übrigen nicht freisteht, ob er bei Bestehen der Genehmigungsvoraussetzungen ein individuelles Netzentgelt anbietet oder nicht. Hierauf besteht ein Anspruch des Letztverbrauchers.

Allerdings ist eine Anzeige nicht rund ums Jahr möglich. Es gilt eine Frist zum 30.09. Wer zu spät oder mit unvollständigen Angaben kommt, muss ein Jahr warten. Für viele Unternehmen, die sehr, sehr viel Strom beziehen, wäre das ein Desaster: Ihr Strom würde sich so verteuern, dass sie in Deutschland nicht weiterproduzieren könnten.

Formulare für die Anzeigen für beide Formen der individuellen Netznutzung gibt es ebenfalls auf der Seite der BK 4 der BNetzA. Soeben hat die Behörde die aktuellen Anzeigeformulare für das Jahr 2018 bereitgestellt. Für Bandlastkunden finden Sie sie hier. Für die Fälle der atypischen Netznutzung gilt dieses Anzeigeformular.

2018-03-17T17:35:44+01:0016. März 2018|Strom|