Fortbildungspflicht: Drei Jahre statt zwei – Entlastung auf dem Papier, aber nicht in der Praxis

Es soll heute mal wieder um die Umsetzung der novellierten IED, also der Richtlinie (EU) 2024/1785 ins deutsche Recht gehen Wir befinden uns hierbei auf der Zielgraden. Die Umsetzung erfolgt mittels eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung. Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, diesem Paket mit entsprechenden Maßgaben – also eigenen Änderungen – zuzustimmen. Aus der Bundesrat-Ducksache 36/26 (Beschluss) ist hierbei ersichtlich, dass der Bundesrat den Fortbildungsrhythmus für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte verlängern möchte. Statt wie bisher mindestens alle zwei Jahre sollen die nach der 5. BImSchV bestellten Beauftragten künftig nur noch mindestens alle drei Jahre an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen müssen. Begründet wird dies mit Bürokratieentlastung und einer Angleichung an die Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Wenn man regelmäßig genau diese Beauftragten schult, ist das eine wichtige Nachricht.

Auf dem Papier klingt das plausibel: ein Lehrgang weniger, etwas weniger organisatorischer Aufwand, längere Gültigkeit der Fortbildung. Nur: Die umweltrechtliche Realität hält sich nicht an einen Dreijahresrhythmus. Gerade die vergangenen Jahre zeigen, mit welcher Geschwindigkeit neue Anforderungen auf Industrieanlagen und ihre Betreiber zukommen. 2024 wurde das Bundes-Immissionsschutzgesetz umfangreich geändert – das ruckelt sich auch erst gerade so zurecht. Gleichzeitig hat die novellierte Industrieemissionsrichtlinie (IED) völlig neue beziehungsweise deutlich erweiterte Anforderungen auf den Weg gebracht – etwa an Umweltmanagementsysteme, Umweltleistung, Ressourceneffizienz, Wasserverbrauch und den Umgang mit gefährlichen Stoffen.

Und genau hier liegt der entscheidende Punkt: Die Aufgabe eines Betriebsbeauftragten besteht nicht darin, alle paar Jahre einen Fortbildungsnachweis vorzulegen. Er soll fachkundig beraten, kontrollieren, auf Risiken hinweisen und Entwicklungen frühzeitig erkennen. Dafür muss er wissen, was sich im Umweltrecht, im technischen Regelwerk und beim Stand der Technik verändert. Dazu sind gute Fortbildungen nicht nur sinnvoll und hilfreich. Sie vermitteln kompakt und auf den Punkt gebracht, was gerade so in der Praxis wichtig ist. Das sollte man nicht unterschätzen.

Der bisherige Zweijahresrhythmus setzt dafür einen sinnvollen organisatorischen Fixpunkt. Er garantiert natürlich nicht, dass jemand zwischen zwei Lehrgängen jede Rechtsänderung kennt. Aber er verhindert immerhin, dass zwischen zwei strukturierten fachlichen Aktualisierungen bis zu drei Jahre liegen. § 9 der bislang noch geltenden 5. BImSchV verlangt deshalb bislang ausdrücklich eine regelmäßige Fortbildung „mindestens alle zwei Jahre“. Die Verlängerung löst zudem ein praktisches Problem nicht: Auch künftig muss ein Unternehmen relevante Rechtsänderungen sofort erkennen und bewerten. Niemand kann bei einer neuen BImSchV, einer neuen BVT-Schlussfolgerung oder geänderten Genehmigungsanforderungen argumentieren, der nächste Fortbildungslehrgang sei erst in zwei Jahren fällig. Der Schulungsaufwand verschwindet also nicht – er wird lediglich stärker in das interne Rechts- und Wissensmanagement verlagert. Das ist durchaus ein Risiko. 

Bemerkenswert ist außerdem die Begründung mit einer „Angleichung“ an die Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Dort gilt für bestimmte verantwortliche Personen tatsächlich ein Dreijahresrhythmus. Eine generelle Harmonisierung der Umweltbeauftragten entsteht dadurch jedoch gerade nicht. Denn der Betriebsbeauftragte für Abfall bleibt beim Zweijahresrhythmus. Nach § 9 Abs. 2 AbfBeauftrV muss er durch geeignete Fortbildung über den notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen und mindestens alle zwei Jahre einen anerkannten Lehrgang besuchen. Es sei denn, hieran will man auch rütteln – wehret den Anfängen!

Damit kann künftig im selben Unternehmen – möglicherweise sogar bei derselben Person – für die Funktion des Immissionsschutzbeauftragten ein Drei-, für die Funktion des Abfallbeauftragten aber weiterhin ein Zweijahresrhythmus gelten. Wirklich einfacher wird die betriebliche Organisation dadurch nicht unbedingt. Der Zweijahresrhythmus ist deshalb mehr als eine bürokratische Frist. Er ist ein seit Jahren etablierter Mechanismus, mit dem regelmäßig ein verbindlicher Aktualisierungspunkt gesetzt wird. Gerade in einem Rechtsgebiet, das sich derzeit so dynamisch entwickelt wie das Umwelt- und Anlagenrecht, hat ein vergleichsweise kurzer Fortbildungszyklus eine nachvollziehbare praktische Funktion.

Drei Jahre statt zwei reduzieren die Zahl der Pflichttermine. Sie reduzieren aber weder die Veränderungsgeschwindigkeit des Umweltrechts noch die Verantwortung des Beauftragten. Und genau darin liegt der Unterschied zwischen einer Entlastung auf dem Papier und einer Verbesserung für die betriebliche Praxis. (Dirk Buchsteiner)

2026-10-02T17:42:33+02:002. Oktober 2026|Immissionsschutzrecht|

Kommt doch das Aus für zahlreiche betriebliche Beauftragte?

Im Rahmen des Koalitionsprogramms „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung” hat die Bundesregierung angekündigt, im Zuge des Bürokratieabbaus zahlreiche betriebliche Beauftragte abzuschaffen. Wörtlich heißt es:

“Bei Erhalt des Schutzniveaus werden weitere betriebliche Beauftragte, deren Bestellung nicht auf EU-Vorgaben beruht, abgeschafft. Die Einhaltung der materiellen Vorgaben wird stärker in die Verantwortung der Unternehmen gelegt, begleitet durch hohe Strafen bei Verstößen.”

Die Klage über die Vielzahl betrieblicher Beauftragter ist aus gewissen Richtungen nicht neu. Wirtschaftsverbände und der Nationale Normenkontrollrat verweisen seit Jahren darauf, dass Unternehmen – je nach Branche und Zählweise – mit deutlich über 60, teils sogar mit annähernd 100 unterschiedlichen gesetzlich vorgeschriebenen Beauftragten-Funktionen konfrontiert sein können. Die Spanne reicht vom Datenschutzbeauftragten über den Gewässerschutz- und Abfallbeauftragten bis zum Sicherheitsbeauftragten und Geldwäschebeauftragten. Jede dieser Funktionen bringt eigene Bestellungs-, Melde-, Schulungs- und Dokumentationspflichten mit sich – unabhängig von der eigentlichen Unternehmensgröße oder dem tatsächlichen Risiko.

Nun soll „Bürokratie“ abgebaut werden, in dem die Bestellungspflicht abgeschafft wird. Dieser Irrwitz zeigt, dass das grundlegende Verständnis für das Beauftragtenwesen scheinbar in der Koalition fehlt. Dies sah man schon am Koalitionsvertrag. Weniger formale Organisationspflichten, mehr Eigenverantwortung der Unternehmen – kombiniert mit schärferer Sanktionierung im Verstoßfall haben – wenn man sich das wirklich im Detail anschaut – jedoch nichts mit Bürokratieabbau zu tun. Dies gilt in besonderem Maße für das Beauftragtenwesen im Umweltrecht, also den tatsächlichen Streichkandidaten. Die Beauftragten, die die Wirtschaft wohl am meisten nerven, beruhen indes auf EU-Vorgaben.

Betriebliche Beauftragte sind gesetzlich vorgeschriebene interne Funktionsträger, die in bestimmten Rechtsgebieten die Einhaltung materieller Vorgaben überwachen, die Geschäftsleitung beraten und häufig als Ansprechpartner gegenüber Aufsichtsbehörden fungieren. Sie haben keine Pflichten den Behörden gegenüber und sind nicht deren Hilfssheriff. Sie wirken nach innen und sind als Organe der betrieblichen Selbstüberwachung vor allem dazu da, u.a. Anlagenbetreiber vor den Inanspruchnahme Dritter oder durch Behörden zu bewahren. Scheinbar ist dies für die Politik nicht einleuchtend genug. Wenn man nun den Lotsen von Bord nimmt, gleichzeitig aber die Sanktionen erhöht, dann kann die Irr- bzw. Blindfahrt beginnen. Denn eins ist klar: Die Abschaffung einer Bestellungspflicht lässt die zugrunde liegenden materiellen Pflichten unberührt. Emissionsgrenzwerte, Gewässerschutzanforderungen, abfallrechtliche Pflichten oder arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilungen gelten unabhängig davon fort, ob ein formal benannter Beauftragter existiert. Es gibt dann halt nur keine(n) mehr, der oder die sich auskennt und regelmäßig geschult wird. Der Koalitionsbeschluss macht das selbst deutlich, wenn er von „Erhalt des Schutzniveaus” spricht und die Einhaltung „stärker in die Verantwortung der Unternehmen” legt.  Symbolpolitik im Sommerloch! (Dirk Buchsteiner)

2026-07-10T18:17:25+02:0010. Juli 2026|Abfallrecht, Gesetzgebung, Industrie, Umwelt, Umweltstrafrecht|

re|Adventskalender – Das 1. Türchen: Neues zu den Betriebsbeauftragten

 

Werden sie nun abgeschafft? Wie geht es weiter? Im ersten Türchen des diesjährigen RE-Adventskalenders betreiben wir eine erste Nachlese zu den diesjährigen Berliner Abfallrechtstagen (siehe bereits hier). Es ist auf viel Kopfschütteln gestoßen, dass die neue Bundesregierung nach dem „Sofortprogramm für den Bürokratierückbau“ der CDU/CSU im Koalitionsvertrag vorsah, die Verpflichtungen zur Bestellung von Betriebsbeauftragten abzuschaffen und den Schulungs-, Weiterbildungs- und Dokumentationsaufwand signifikant reduzieren (siehe auch hier).

Doch eins nach dem anderen: Betriebsbeauftragte sind eine zentrale Schnittstelle zwischen den operativen Abläufen in Unternehmen und den strengen rechtlichen sowie umwelttechnischen Anforderungen. Im Kern geht es um die betriebliche Selbstüberwachung, deren Sinn wohl als Bürokratie missverstanden wird. Ihre Bestellung erzeugt für die Beauftragten keine Pflichten gegenüber der Überwachungsbehörde, sondern nur im Verhältnis zum Anlagenbetreiber. Es muss betont werden, dass es die gesetzgeberische Zielvorstellung war, dass Betriebsbeauftragte (die sich zudem regelmäßig zum Erhalt der Fachkunde fortbilden müssen) Probleme erkennen und lösen sollen, bevor ggf. eine rechtliche Inanspruchnahme (seien es Ordnungswidrigkeitenverfahren, strafrechtliche Ermittlungen oder Ansprüche Dritter) das Unternehmen trifft.

Es trifft zu, dass die Pflicht zur Bestellung einer Vielzahl verschiedener Beauftragter aus Sicht einzelner Interessenvertretungen für Unternehmen zu einem erheblichen bürokratischen und finanziellen Aufwand geführt hat (siehe VCI). Doch ist hier zu differenzieren! Hiermit können nicht die zentralen Beauftragten wie insbesondere der Betriebsbeauftragte für Abfall, die Immissionsschutzbeauftragten oder die Gewässerschutzbeauftragten gehören, deren Arbeit mehr Wertschätzung verdient und nicht weniger. Dass es sie gibt, ist keinesfalls Bürokratie.

Im Rahmen der Berliner Abfallrechtstage wurde daher auch mit MinR Dr. Jean Doumet (BMUKN, Bonn) über die Betriebsbeauftragten diskutiert. Er wagte sich aus der Reserve und betonte auch, dass er sich über diesen Passus im Koalitionsvertrag geärgert habe. Er gab insofern Entwarnung: Abgeschafft würden die Betriebsbeauftragten wohl nicht. Grundsätzlich stehe man zur Eigenüberwachung. Diese bedeute jedoch nicht, dass man die Regeln nicht besser machen könne.

Sofern der VCI darauf verweist, dass die stetig gewachsene Zahl an Betriebsbeauftragten – bis zu 42 verschiedene Beauftragte werden laut VCI mittlerweile gezählt – aus dem Ruder gelaufen sei und dies für Unternehmen immense Kosten verursacht (hier), wäre die Gegenrechnung erlaubt, was durch das Beauftragtenwesen und die Selbstüberwachung für Unternehmen eingespart werden kann. Haftungsrisiken lassen sich nur leider nicht so einfach berechnen wie Arbeitszeit. Insofern hängt die Rechnung bisher noch in der Luft. Hinter vorgehaltener Hand hieß es bei den Abfallrechtstagen von Verbandsseite aber, dass man den Immissionsschutzbeauftragten oder Abfallbeauftragten auch nicht abschaffen wolle, doch sollte man die Verpflichtung überdenken. Hier liegt jedoch der Hase im Pfeffer: Auch die Verpflichtung zur Bestellung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, schließlich muss man manchmal auch zu seinem Glück gezwungen werden (wissen wir nicht nur vom Sicherheitsgurt) – weil es richtig ist und die Betriebsbeauftragten gebraucht werden. Insofern wäre auch eine Wahlfreiheit kritisch zu sehen. Trotz allem ist es nicht falsch, das Beauftragtenwesen tatsächlich etwas zu überarbeiten. Dies betrifft aber weniger das Grundkonzept und die Pflichten, sondern z.B. das Prozedere für Fortbildungen. So ließe sich überlegen, dass die Zweijahresfrist praktikabler auszugestalten. Dies könnte Flexibilisierungen für die Unternehmen mit sich bringen. Auch bei der Überwachung der Lehrgänge – von der Ausweiskontrolle und der Vielzahl an Unterschriften, die zu leisten sind – könnte man abrüsten. Die Erfahrung zeigt aber auch deutlich, dass die Teilnehmenden stets von einem praxisorientierten, gut geplanten und organisierten Lehrgang (siehe insbesondere hier) profitiert haben. Insofern freue ich mich sehr darauf, auch 2026 gemeinsam mit tollen Ingenieuren und Kollegen (und einem super Team vor Ort und im Backoffice) tatkräftig bei der Aus- und Weiterbildung von Betriebsbeauftragten mitzuwirken. (Dirk Buchsteiner)

2025-12-03T14:17:08+01:001. Dezember 2025|Abfallrecht, Allgemein|