Änderung von Fernwär­me­preis­gleit­klauseln: Wer muss, der kann

EIne lange viel disku­tierte Rechts­frage für Fernwär­me­ver­sorger hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) mit Urrteil vom 26. Januar 2022 – VIII ZR 175/19 – geklärt: Wenn sich die Kosten­struktur der Fernwärme verändert hat und deswegen die (an die Kosten­struktur gebundene) Fernwär­me­preis­gleit­klausel wegen der engen Voraus­set­zungen des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV unwirksam geworden ist, kann der Versorger diese einseitig ändern (so Rn. 29 der Entscheidung). 

Der BGH unter­streicht noch einmal, dass der Fernwär­me­ver­sorger an sich kein einsei­tiges Preis­be­stim­mungs­recht besitzt. Die vormals viel disku­tierte Ansicht, das Recht allge­meine Versor­gungs­be­din­gungen per Veröf­fent­li­chung zu ändern, umfasse auch die Preise, wird vom BGH also auch in Hinblick auf die bis zum letzten Herbst geltende AVBFern­wärmeV nicht geteilt.

Dieses einseitige Recht zur Änderung besteht aber nur unter engen Voraus­set­zungen: Geändert werden dürfen nur unwirksame Preis­gleit­klauseln. Das bedeutet im Umkehr­schluss: Ist eine Preis­gleit­klausel „nur“ ungünstig, würde das Unter­nehmen gern seine jeweils recht­mä­ßigen Verträge verein­heit­lichen oder das Preis­modell soll sich innerhalb des weiten Spiel­raums des Zuläs­sigen ändern, so ist eine einseitige Änderung damit nicht möglich. Natürlich muss die neue Klausel auch selbst den Voraus­set­zungen des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV genügen, um wirksam zu werden, und ordnungs­gemäß veröf­fent­licht werden.

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Wichtig: In den Rn. 75ff. stellt der BGH auch klar, dass die Ergänzung des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV im Jahre 2021 einer einsei­tigen Änderung einer bisher rechts­wid­rigen Preis­gleit­klausel nicht entge­gen­steht. Denn – so der Senat – dieser Zusatz verbiete nur den Kunden benach­tei­li­gende Änderungen. Entspre­chend kommt es in dem vom BGH entschie­denen Fall darauf an, ob die neue Klausel hält, deswegen wurde der Fall ans LG Lübeck zurückverwiesen.

Für die Praxis bedeutet das: Rechts­widrige und wegen Änderungen der Kosten­struktur rechts­widrig gewordene Fernwär­me­preis­gleich­klauseln müssen und dürfen einseitig geändert werden. Das ist eine gute Nachricht im Sinne von Rechts­si­cherheit und Pragma­tismus (Miriam Vollmer).

2022-03-25T20:23:38+01:0025. März 2022|Allgemein, Wärme|

Fernwär­me­preis­klauseln per Veröf­fent­li­chung: BGH vom 26.01.2022 (VIII ZR 175/19)

In der Vergan­genheit war es gängige Praxis: Die Kosten­struktur eines Fernwär­me­er­zeugers änderte sich, etwa wegen eines Brenn­stoff­wechsels. Nun musste er – siehe Bundes­ge­richtshof (BGH) vom 25. Juni 2013 (VIII 344/13) die Preis­gleit­klausel umgehend ändern. Die neue Klausel setzte er per Veröf­fent­li­chung gem. § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV in Kraft. Doch mehrere Urteile von Land- und Oberge­richten hielten dies für rechts­widrig. Um Rechts­si­cherheit zu schaffen, ergänzte der Verord­nungs­geber 2021 dann den § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV: Seitdem ist klar, wenn der Kunde der neuen Klausel nicht zustimmt, bleibt nur die Änderungskündigung.

Nun hat der BGH am 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19) entschieden und es stellt sich heraus: Anders als die Oberge­richte meinten, war die frühere Praxis recht­mäßig. Versorger konnten sehr wohl per Veröf­fent­li­chung Preis­gleit­klauseln ändern.

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Bisher liegen keine schrifl­tichen Gründe vor, aber in der mündlichen Verhandlung hat der Senat seine Ansicht erläutert: Wenn der Versorger seine Klauseln ändern muss, so muss man ihm diese Möglichkeit auch eröffnen. Denn der BGH möchte die oben skizzierte Situation, in der der Versorger nur noch per Änderungs­kün­digung reagieren kann, auf jeden Fall vermeiden. Dies begründet er mit einem Verbrau­cher­schutz­ar­gument: Die Änderungs­kün­digung sei inn Hinblick auf die an sich geltenden langen Laufzeiten schwierig. Die binden den Kunden aber nicht nur, sie sichern ihn auch ab, da er ja bei einer Kündigung durch den Versorger nicht ohne größere Umbauten auf andere Heizsysteme – wie Gas, Geothermie – umsteigen kann.

Soll also die Klausel angepasst, aber gleich­zeitig nicht gekündigt und vielleicht die Lieferung einge­stellt werden, muss – so der BGH – der Versorger irgendwie auch ohne den Kunden an die Klausel kommen. Denn eine Versorgung ohne Möglichkeit der Preis­an­passung sei proble­ma­tisch, weil dies die Leistungs­fä­higkeit des Versorgers gefährden kann. Zudem könnten auch Preis­sen­kungen so nicht korrekt weiter­ge­geben werden.

Schnee von gestern, weil der Verord­nungs­geber die AVBFern­wärmeV ja nun geändert und die Änderung per Veröf­fent­li­chung verboten hat? Für den BGH offenbar nicht ganz, denn er hat darauf hinge­wiesen, dass der Verord­nungs­geber seine schon erwähnte Entscheidung vom 25. Juni 2014 (VIII ZR 344/13) falsch verstanden hat. Da die Erwägungen des BGH, welche Schwie­rig­keiten die aktuelle Rechtslage nun aufwirft, weitere ihre Berech­tigung behalten, stellt sich die Frage, ob der Verord­nungs­geber nicht gut daran täte, die Ergänzung des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV rückgängig zu machen (Miriam Vollmer).

2022-01-31T23:01:22+01:001. Februar 2022|Wärme|

Die AVBFern­wärmeV als Problem fürs Wärme-Contracting

Als das Wirtschafts­mi­nis­terium den ersten Entwurf für die FFVAV vorstellte, war der Ärger groß: Die Definition schloss Contracting aus, also die objek­tiv­be­zogene Wärme­ver­sorgung durch ein externes Unter­nehmen, oft durch BHKW oder in jüngster Zeit durch eine Kombi­nation von Wärme­pumpe und Strom­ver­sorgung. Die Contrac­toren wollten aber in dem etablierten Gefüge der AVBFern­wärmeV bleiben.

Nachdem der Bundesrat am 25. Juni 2021 den Entwurf noch einmal grund­legend abgeändert hat, reiben sich viele Unter­nehmen nun aber erstaunt die Augen. Die neue AVBFern­wärmeV wirft aufgrund einiger neuer Punkte nun ganz neue Fragen auf. Die beiden wichtigsten: Wie nun mit den Veröf­fent­li­chungs­pflichten umgehen? Und vor allem: Wie weiter mit dem Recht des Kunden, im laufenden Vertrags­ver­hältnis die Anschluss­leistung zu reduzieren?

Die Veröf­fent­li­chungs­pflichten haben es jeden­falls in sich: Seit dem 5. Oktober 2021 (ja, wirklich! Seit über einer Woche!) müssen Fernwär­me­ver­sorger im Internet ihre allge­meine Versor­gungs­be­din­gungen und alle Preis­re­ge­lungen, aber auch die Netzver­luste ins Internet stellen. Leicht verständlich soll das auch noch ausfallen. Eine Ausnahme für Contrac­toren gibt es hier nicht, sie ergibt sich auch nicht qua Natur der Sache. Insofern spricht viel dafür, dass auch Gerichte sich auf den Stand­punkt stellen würden, dass diese Daten ins Internet gehören. Der Contractor – etwa ein Heizungs­bauer – ist nicht im Internet? Auch für diesen Fall ist keine Ausnahme vorgesehen.

Ist die Veröf­fent­li­chungs­pflicht in erster Linie Aufwand, geht es bei dem Kunden­recht auf Anpassung der Anschluss­leistung ans Einge­machte. Denn aus der Summe der Anschluss­leis­tungen ergibt sich, welche „Hardware“ ein Versorger vorhalten muss. Nun sid Erzeugung und Netze keine Inves­ti­tionen, die sich kurzfristig anpassen lassen, das neuge­schaffene Recht des Kunden in § 3 AVBFern­wärmeV, jedes Jahr begrün­dungslos um bis zu 50% die Anschluss­leistung zu verändern, ist insofern schon im klassi­schen Fernwär­menetz ein Problem, sobald es in Größen­ord­nungen auftritt. Im Contracting im Einzel­objekt stellen sich kaum beant­wortbare Fragen. Ein Contractor, der etwa ein Einkaufs­zentrum mit einem Heizkraftwerk versorgt, ist ja hinsichtlich seiner techni­schen Ausstattung und seines Invests noch viel weniger flexibel als ein klassi­scher Versorger. Da er die Anschluss­leistung nicht technisch drosseln kann, bedeutet im Falle des Contractors die Reduzierung der Anschluss­leistung wohl in erster Linie, dass der Kunde seinen Grund­preis nach Belieben reduzieren kann. Für die Kalku­lation des Contractors ist das natürlich ein Problem.

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Wie nun damit umgehen? Viele Unter­nehmen werden ihr Preis­gefüge ändern, so dass die Inves­tition über den Arbeits- und nicht über den Grund­preis finan­ziert wird. Dann tut die flexible Anschluss­leistung nicht so weh. Doch wie damit umgehen, wenn nach oben angepasst werden soll? Muss dann ein Kessel heran­ge­schafft werden, wenn der Winter besonders kalt zu werden droht? Es darf ja wohl auch nach oben angepasst werden, siehe § 3 Abs. 1 S. 1 AVBFern­wärmeV. Angesichts dieser Probleme spricht dann doch viel dafür, die AVBFern­wärme zu verlassen und einen abwei­chenden Vertrag zu schließen. Doch Obacht! Hier gilt § 1 Abs. 3 AVBFern­wärmeV: Der Versorger muss dem Kunden einen AVB-konformen Vertrag angeboten haben und dieser muss ausdrücklich mit der Abwei­chung einver­standen sein (Miriam Vollmer).

Wir erklären das neue Fernwär­me­recht am 27. Oktober 2021 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

2021-10-13T18:18:22+02:0012. Oktober 2021|Wärme|