Änderung von Preis­gleit­klauseln: OLG FFM verhandelt zu § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV

Schlechte Neuig­keiten in Sachen Fernwärme: Die Möglichkeit der Änderung von allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen per Veröf­fent­li­chung steht auf dem Spiel.

Was ist passiert? Die Energie­ver­sorgung Offenbach (EVO) und die Energie­ver­sorgung Dietzenbach (EVD) sind Fernwär­me­ver­sorger. Sie hatten vor einigen Jahren ihren Standard­vertrag für Fernwärme nach § 4 Abs. 2 der AVBFern­wärmeV geändert. Norma­ler­weise bedarf es im Zivil­recht für wirksame Vertrags­än­de­rungen überein­stim­mender Willens­er­klä­rungen beider Parteien. Es hätten also Versorger und Kunde jeweils zustimmen müssen, um den Fernwär­me­lie­fer­vertrag wirksam abzuändern. Im Massen­ge­schäft der Fernwärme ist dies aber nicht prakti­kabel. Schließlich versorgen Fernwär­me­ver­sorger oft mehrere tausend Kunden mit Heizung und warmem Wasser. Deswegen sieht § 4 Abs. 2 der AVBFern­wärmeV vor, dass Änderungen der allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen durch öffent­liche Bekanntgabe wirksam werden. Der Versorger kann also auch ohne den Kunden die Versor­gungs­be­din­gungen anpassen, wenn er das publiziert.

EVO und EVD hatten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bei der Vertrags­über­ar­beitung insbe­sondere die Preis­gleit­klausel moder­ni­siert. Dies entspricht der ganz üblichen Praxis und steht mit dem Wortlaut der Norm insoweit in Überein­stimmung, als dass die Regelung sich auf alle Versor­gungs­be­din­gungen bezieht, ohne Ausnahmen für Preis­klauseln zu formu­lieren. Gleichwohl, das Landge­richt (LG) Darmstadt sah eine solche einseitige Anpassung der Preis­gleitung überra­schen­der­weise als proble­ma­tisch an. Es mag eine Rolle gespielt haben, dass der Vertrag nach Ansicht der Kammer auch in sonstiger Hinsicht erheb­liche Schwächen aufwies. Unter anderem bemän­gelte das Gericht die unzurei­chende Begründung, warum der Versorger die Klausel geändert hatte.

Die Versorger gingen gegen diese Entscheidung in Berufung. Am 28.02.2019 fand nun die mündliche Verhandlung vom OLG Frankfurt statt. Diese stimmt die Branche nun indes nicht hoffnungsfroh. Offenbar neigt der Senat nicht der Versor­ger­seite zu, sondern teilt die Bedenken des Landgerichts.
Ende März soll nun entschieden werden. Mit welchen Argumenten der Senat den Wortlaut von § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV, der die Änderung per Veröf­fent­li­chung ja gerade ausdrücklich erlaubt, ausge­rechnet auf die aller­zen­tralste Versor­gungs­be­dingung, nämlich den Preis und die Preis­gleitung, nicht angewendet sehen möchte, wird sich wohl erst aus den meistens nachträglich veröf­fent­lichten Gründen ergeben. Die Konse­quenzen einer solchen Recht­spre­chung wären jedoch weitreichend:
Unter­nehmen müsste bei jeder Preis­klau­se­län­derung jedem einzelnen Kunden eine Unter­schrift abbringen. Wegen des oft schlep­penden Rücklaufs ist damit ein erheb­licher Aufwand zu erwarten, um die Vertrags­än­de­rungen umsetzen zu können. Dies kostet Zeit und damit Geld. Das würde auf die Fernwär­me­preise durch­schlagen, die ohnehin in einem harten Wettbewerb mit klein­räu­migen Lösungen stehen.
Sollte diese Recht­spre­chung sich durch­setzen, stellt sich damit die Frage, ob nicht der Gesetz­geber gefragt ist, klarzu­stellen, dass die bisherige Praxis der Versor­gungs­wirt­schaft auch künftig auf sicherem Boden steht. 
2019-03-06T11:10:51+01:006. März 2019|Allgemein, Wärme|

Holzheizung und Anschlusswert

Im letzten Jahr haben sich die Gaspreise erholt. Dies kommt nun bedingt durch Preis­an­pas­sungs­klauseln unter Verwendung von Gaspreis­in­dizes leicht zeitver­setzt in den Fernwär­me­preisen an. Viele Fernwär­me­ver­sorger stehen deswegen nun vor der unange­nehmen Pflicht, ihren Kunden eine Erhöhung des Fernwär­me­preises mitzuteilen.

Nicht wenige Kunden nehmen Preis­er­hö­hungen als Anlass, über Kosten­sen­kungs­mög­lich­keiten nachzu­denken. Eine viel disku­tierte, weil auch staatlich geför­derte Option: Der Einbau eines Holzofens. Die vermeintlich umwelt­freund­liche Alter­native zur Deckung des Raum Wärme­be­darfs senkt den Fernwär­me­ver­brauch. Damit sinken auch die an den Fernwärme Versorger zu zahlenden Entgelte. Zwar sind vielfach Brenn­stoffe aus Holz nicht mehr so günstig, wie noch vor einigen Jahren. Abhängig von Bezugs­ver­trägen und lokalen Erzeu­gungs­struk­turen für Fernwärme sehen viele Kunden aber auch heute noch wirtschaft­liche Vorteile.

Ein weiterer Vorteil einer Holzheizung in den Augen des Kunden liegt in § 3 S. 3 AVBFern­wärmeV. Danach ist der Kunde berechtigt, Vertrags­an­passung zu verlangen, soweit er den Wärme­bedarf unter Nutzung regene­ra­tiver Energie­quellen decken will. Diese Regelung suspen­diert die ansonsten gemäß § 3 S. 2 AVBFern­wärmeV bestehende Vollver­sor­gungs­pflicht mit Verbot der Fremd­be­heizung. Mit anderen Worten: Norma­ler­weise muss ein Fernwär­me­kunde seine gesamte Raumwärme von Fernwär­me­ver­sorger beziehen. Aber weil Holz eine regene­ra­tiver Energie­träger ist, gilt für die Holzheizung eine Ausnahme.

Soweit, so konsensual. Doch an einem weiteren Punkt scheiden sich die Geister: Viele Kunden drängen nicht nur auf eine Ausnahme von der Vollver­sor­gungs­pflicht. Sondern sie möchten den Anschlusswert reduzieren. Dieser weist aus, wie viel Wärme der Fernwär­me­ver­sorger dem Kunden garan­tiert, für wie viel Wärme er insgesamt also die techni­schen Einrich­tungen zur Erzeugung und Verteilung vorhalten muss. Für diese garan­tierte Wärme­leitung berechnet der Versorger meistens einen Grund­preis, der vom tatsäch­lichen Verbrauch unabhängig ist. Das bedeutet, dass eine Reduzierung der Anschluss­leistung zu einer Verrin­gerung des Grund­preises führen würde. Klar, dass das für den einzelnen Kunden attraktiv ist.

Für den Fernwär­me­ver­sorger und alle anderen Kunden stellt eine solche Reduzierung aber ein Problem dar. Die techni­schen Vorrich­tungen, wie Heizkraft­werke, Fernwär­me­netze oder auch Speicher werden mit erheb­lichen Planungs­vorlauf für viele Jahre angeschafft. Der Versorger ist damit auf langfristige Planungs­si­cherheit angewiesen. Wenn Kunden nun eine Holzheizung kaufen und sodann ihre eigentlich noch über die restliche Vertrags­laufzeit verein­barten Anschluss­werte reduzieren können, bleibt der Versorger auf Kosten sitzen oder muss seine Inves­ti­ti­ons­kosten für das nun zu groß geratene Heizkraftwerk auf deutlich weniger Kunden verteilen, als ursprünglich vorge­sehen. Für die anderen Kunden wird es dann deutlich teurer.

Die Auflösung des Konflikts bleibt schwierig. Eine höchst­rich­ter­liche Entscheidung, die Klarheit schaffen würde, gibt es nicht. Verwiesen werden kann in diesem Zusam­menhang bislang nur auf eine Entscheidung des Landge­richts (LG) Köln vom 10.02.2015 (9 S 14/15). In dieser Entscheidung, einem Beschluss im Berufungs­ver­fahren nach § 522 Abs. 2 ZPO, stellte sich das Landge­richt auf die Seite des beklagten Versorgers. Dieser sei, so die Kammer, nicht zur Reduzierung des Anschluss­wertes während der Vertrags­laufzeit verpflichtet. Er müsse es zwar dulden, dass der Kunde einen Holzofen nutzt. Aber weder § 3 S. 3 AVBFern­wärmeV, noch § 313 BGB, der Fälle des Wegfalls der Geschäfts­grundlage regelt, verpflichten den Wärme­ver­sorger zur Anpassung des Anschlusswerts.

Doch auch, wenn diese Entscheidung dem Interesse an Planungs­si­cherheit Genüge tut, bleibt Vorsicht geboten. So argumen­tiert das LG Köln unter anderem mit der im entschie­denen Einzelfall mit 2,5 Jahren nur noch kurzen Restlaufzeit des Fernwär­me­lie­fer­ver­trags. Dies wirft die Frage auf, wie es ausge­sehen hätte, wenn der Vertrag noch viele Jahre gelaufen wäre, was bei den üblichen Vertrags­lauf­zeiten von zehn Jahren für Fernwärme ja nun nicht ungewöhnlich wäre. Letztlich spricht deswegen viel für einen sensiblen Umgang mit solchen Kunden­be­gehren. Klar ist aber auch: Der Versorger sollte es schon im Interesse aller anderen Kunden vermeiden, aus Konflikt­scheu jedem Begehren nach Reduzierung des Anschluss­werts nachzugeben. 

2019-01-02T00:20:45+01:002. Januar 2019|Wärme|

Kein Anspruch auf Leistungs­an­passung nach der AVBFernwärmeV

Üblicher­weise sehen Fernwär­me­lie­fer­ver­träge zwei Preis­be­stand­teile vor: Den Leistungs­preis, der die Vorhaltung der Wärme­ka­pa­zität abdeckt. Und den Arbeits­preis, der sich auf die tatsächlich gelie­ferte Wärme bezieht. Mit anderen Worten: Der Kunde bezahlt einmal dafür, dass sein Versorger ein für alle Versorgten ausrei­chend großes Heizkraftwerk und zum Transport geeignete Versor­gungs­lei­tungen unterhält. Und dann zahlt er separat dafür, dass diese Anlage auch läuft und liefert.

Wie hoch die für ihn vorge­haltene Leistung ist, legt der Kunde vor Beginn des Vertrags­ver­hält­nisses fest. Praktisch macht meistens der Versorger einen Vorschlag, der sich entweder am früheren Verbrauch der Immobilie orien­tiert. Oder am Effizi­enz­standard und dem Nutzungs­zweck des Gebäudes.

Nun laufen Fernwär­me­lie­fer­ver­träge lange. Die AVBFern­wärmeV erlaubt Laufzeiten bis zu zehn Jahren, vgl. § 32 Abs. 1 AVBFern­wärmeV. In zehn Jahren aber kann viel passieren. Oft muss heute auch viel passieren, was die Effizienz von Gebäuden angeht. Wird saniert, sinkt der Bedarf an Wärme aber natur­gemäß. Der Kunde verhält sich zu seinem seit Jahren laufenden Fernwär­me­lie­fer­vertrag nun also wie ein Mensch, der stark abgenommen hat, zu seinen alten Hosen: Viel zu viel Stoff, bzw. viel zu viel Leistung.

Doch kann der Kunde nun einfach verlangen, dass die für ihn vorge­haltene und von ihm bezahlte Leistung nun nach unten angepasst wird? Dafür spricht, dass er sie ja nun schlicht nicht mehr braucht. Dagegen spricht aber auch ein gewich­tiges Argument: Der Versorger muss langfristig planen, weil Heizkraft­werke schließlich nicht beliebig vergrößer- und verkleinerbar sind. Würde er beispiels­weise 2005 ein Kraftwerk für einen Bedarf von damals 100% bauen, und dann würden ihm bis 2015 30% von dieser Gesamt­leistung trotz an sich langfris­tiger Verträge gekündigt, müsste er die Inves­ti­ti­ons­kosten und die Fixkosten für die nun nicht mehr benötigte Kraft­werks­leistung ja trotzdem tragen. Schon deswegen erscheint es unbillig, wenn der Wärme­kunde nun einfach seine Leistung beliebig verringern kann.

Dies sieht auch der Verord­nungs­geber der  AVBFern­wärmeV so. In § 3 AVBFern­wärmeV heißt es deswegen:

… Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wärme­bedarf im verein­barten Umfange aus dem Vertei­lungsnetz des Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens zu decken. Er ist berechtigt, Vertrags­an­passung zu verlangen, soweit er den Wärme­bedarf unter Nutzung regene­ra­tiver Energie­quellen decken will;…“

Ist der Kunde berechtigt, beim Umstieg auf Erneu­erbare Vertrags­an­passung zu verlangen, heißt das im Umkehr­schluss, dass er dann, wenn er einfach nur weniger Fernwärme braucht, jeden­falls seine Leistung nicht verringern kann. Er muss also auf das Auslaufen seines Vertrags warten, bzw. recht­zeitig kündigen, um den Vertrag anpassen zu können.

Versorger müssen also nicht die verein­barte Leistung im laufenden Vertrag anpassen. das heißt aber natürlich nicht, dass sie es nicht können. Kommt ein Kunde recht­zeitig auf den Versorger zu, so dass dieser langfristig dispo­nieren kann, ist es in vielen Fällen möglich, eine einver­nehm­liche Lösung zu finden und die verein­barte Leistung auf freiwil­liger Basis zu reduzieren, etwa, weil der Versorger andere Kunden hat, die die freiwer­denden Kapazi­täten nachfragen. Auch hier gilt also: Recht­zeitige Kommu­ni­kation hilft.

 

Wenn Sie mehr über Fernwärme erfahren wollen, kommen Sie doch zu unserem Fernwär­me­se­minar am 8. November 2018. Mehr Infor­ma­tionen und das Anmel­de­for­mular gibt es hier.

2018-08-14T08:46:13+02:0013. August 2018|Wärme|