Wenn das Netz sich zu spät meldet – der § 8 Abs. 5 EEG 2021
Derzeit wird diskutiert, ob Betreiber kleiner Dachanlagen in Zukunft überhaupt noch eine Garantievergütung erhalten sollen. Doch in vielen Fällen gibt es schon abseits der Vergütungsfrage Schwierigkeiten, die Anlage überhaupt ans Netz zu bekommen. Wie mit der Situation umzugehen ist, wenn der Netzbetreiber sich zu spät rührt, hat sich die EEG-Clearingstelle in einem Schiedsverfahren beschäftigt.
In dem Verfahren Schiedsspruch 2025/10-VIII ging es um mehrere kleine Photovoltaikanlagen, deren Betreiberin einen Netzanschluss beantragt hatte. Der Netzbetreiber reagierte jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist. Die Betreiberin berief sich daher auf § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021, wonach Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen angeschlossen und betrieben werden dürfen, wenn der Netzbetreiber nicht rechtzeitig reagiert.
Die Clearingstelle bestätigte am 23. Januar 2026, dass der Anspruch auf Anschluss und Betrieb der Anlagen mit Ablauf der Frist grundsätzlich entsteht. Der Netzbetreiber konnte sich also nicht nachträglich darauf berufen, die Anlagen seien nicht netzverträglich. Gleichzeitig stellte das Schiedsgericht fest, dass der notwendige Netzausbau im konkreten Fall wirtschaftlich unzumutbar gewesen wäre und deshalb kein Verstoß gegen die Pflicht zum unverzüglichen Netzanschluss vorlag. Der Anlagenbetreiber hatte im Ergebnis also Pech.
Der Schiedsspruch zeigt damit ein rechtliches Problem auf: Einerseits schützt § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021 Anlagenbetreiber, wenn Netzbetreiber Anschlussbegehren verschleppen. Andererseits bleibt auch in diesem Fall entscheidend, ob der Netzanschluss technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist – das Risiko trägt auch in diesem Fall der Betreiber (Miriam Vollmer).

