Kein Anspruch auf Leistungsanpassung nach der AVBFernwärmeV
Üblicherweise sehen Fernwärmelieferverträge zwei Preisbestandteile vor: Den Leistungspreis, der die Vorhaltung der Wärmekapazität abdeckt. Und den Arbeitspreis, der sich auf die tatsächlich gelieferte Wärme bezieht. Mit anderen Worten: Der Kunde bezahlt einmal dafür, dass sein Versorger ein für alle Versorgten ausreichend großes Heizkraftwerk und zum Transport geeignete Versorgungsleitungen unterhält. Und dann zahlt er separat dafür, dass diese Anlage auch läuft und liefert.
Wie hoch die für ihn vorgehaltene Leistung ist, legt der Kunde vor Beginn des Vertragsverhältnisses fest. Praktisch macht meistens der Versorger einen Vorschlag, der sich entweder am früheren Verbrauch der Immobilie orientiert. Oder am Effizienzstandard und dem Nutzungszweck des Gebäudes.
Nun laufen Fernwärmelieferverträge lange. Die AVBFernwärmeV erlaubt Laufzeiten bis zu zehn Jahren, vgl. § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV. In zehn Jahren aber kann viel passieren. Oft muss heute auch viel passieren, was die Effizienz von Gebäuden angeht. Wird saniert, sinkt der Bedarf an Wärme aber naturgemäß. Der Kunde verhält sich zu seinem seit Jahren laufenden Fernwärmeliefervertrag nun also wie ein Mensch, der stark abgenommen hat, zu seinen alten Hosen: Viel zu viel Stoff, bzw. viel zu viel Leistung.
Doch kann der Kunde nun einfach verlangen, dass die für ihn vorgehaltene und von ihm bezahlte Leistung nun nach unten angepasst wird? Dafür spricht, dass er sie ja nun schlicht nicht mehr braucht. Dagegen spricht aber auch ein gewichtiges Argument: Der Versorger muss langfristig planen, weil Heizkraftwerke schließlich nicht beliebig vergrößer- und verkleinerbar sind. Würde er beispielsweise 2005 ein Kraftwerk für einen Bedarf von damals 100% bauen, und dann würden ihm bis 2015 30% von dieser Gesamtleistung trotz an sich langfristiger Verträge gekündigt, müsste er die Investitionskosten und die Fixkosten für die nun nicht mehr benötigte Kraftwerksleistung ja trotzdem tragen. Schon deswegen erscheint es unbillig, wenn der Wärmekunde nun einfach seine Leistung beliebig verringern kann.
Dies sieht auch der Verordnungsgeber der AVBFernwärmeV so. In § 3 AVBFernwärmeV heißt es deswegen:
„… Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wärmebedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens zu decken. Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will;…“
Ist der Kunde berechtigt, beim Umstieg auf Erneuerbare Vertragsanpassung zu verlangen, heißt das im Umkehrschluss, dass er dann, wenn er einfach nur weniger Fernwärme braucht, jedenfalls seine Leistung nicht verringern kann. Er muss also auf das Auslaufen seines Vertrags warten, bzw. rechtzeitig kündigen, um den Vertrag anpassen zu können.
Versorger müssen also nicht die vereinbarte Leistung im laufenden Vertrag anpassen. das heißt aber natürlich nicht, dass sie es nicht können. Kommt ein Kunde rechtzeitig auf den Versorger zu, so dass dieser langfristig disponieren kann, ist es in vielen Fällen möglich, eine einvernehmliche Lösung zu finden und die vereinbarte Leistung auf freiwilliger Basis zu reduzieren, etwa, weil der Versorger andere Kunden hat, die die freiwerdenden Kapazitäten nachfragen. Auch hier gilt also: Rechtzeitige Kommunikation hilft.
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