AGH Berlin über das beA

Zu etwas Unmög­lichem kann man nicht gezwungen werden. Deswegen sehen wir die gesetzlich festge­legte Nutzungs­pflicht gegenüber dem beson­deren elektro­ni­schen Anwalts­postfach derzeit total entspannt. Außerdem: Das System läuft ja nicht, insofern kann uns auch keiner was schicken.

Immerhin bestätigt das der Berliner Anwalts­ge­richtshof (AGH). Hier hatte ein Anwalt geklagt, um feststellen zu lassen, dass er derzeit der Nutzungs­pflicht nicht unter­liegt. Die Klage ist zwar – mangels Rechts­schutz­be­dürfnis – als unzulässig abgewiesen worden, aber immerhin hat der AGH die begehrte Feststellung nun obiter dictum getroffen (Beschl. v. 06.08.2018, Az. II 2/18). Insofern: Halleluja.

Am 03.09.2018 soll sich das aber schlag­artig ändern. Dann wird das System wieder scharf geschaltet und unmit­telbar im Moment der Inbetrieb­nahme des Systems stehen wir Anwälte für die Empfangs­be­reit­schaft ein. Dass das beA Sicher­heits­mängel aufweist? Alles egal, sagt die Mehrheit der Kammer­prä­si­denten in einer Abstimmung der Bundes­rechts­an­walts­kammer (BRAK). Eine Übergangs­frist gibt es nicht, und so wird es Tag für Tag wahrschein­licher, dass am 03.09.2018 das System angefahren wird, daraufhin alle Anwälte hektisch versuchen, sich in ihre Postfächer einzu­loggen, das System darauf zusam­men­bricht und wieder vom Netz genommen werden muss.

Haben wir in diesem Szenario unsere Wette eigentlich verloren oder gewonnen? Aber wie auch immer: Wir hoffen darauf, dass das Justiz­mi­nis­terium doch noch einen Übergangs­zeitraum einräumt. Oder dass ein Gericht im Eilver­fahren die Nutzungs­pflicht suspen­diert und erst einmal klärt, ob wie wirklich ein unsicheres System nutzen müssen.