Schrödingers Abfallverbrennungsanlage

Sie kennen Erwin Schrödinger und seine berühmte Katze, die – solange niemand die Kiste öffnet – gleichzeitig tot ist und lebt. Ungefähr so, nur nicht ganz so flauschig, sieht es in der aktuellen Handelsperiode mit Abfallverbrennungsanlagen aus: Sie sind gleichzeitig Anlagen im Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) und im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), und das sogar ganz ohne geheimnisvolle Kiste. Aber fangen wir von vorn an:

Abfallverbrennungsanlagen sollten nach dem ursprünglichen Regierungsentwurf für die Novelle des TEHG eigentlich raus aus dem BEHG und hinein in den EU ETS I. Der Entwurf sah hierfür ab 2027 ein deutsches Opt-in vor. Im europäischen System sollte dann nicht nur gemessen und berichtet, sondern auch mit EU-ETS-Berechtigungen abgerechnet werden.

Kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens entschied man sich anders. Der nationale Alleingang wurde gestrichen. Die Abfallwirtschaft sollte zunächst weiter über das BEHG bepreist werden. Die ITAD begrüßte das ausdrücklich: Keine vorzeitige EU-ETS-I-Zertifikatspflicht, stattdessen Verbleib im BEHG, so wie zuvor. Das dann in Kraft getretene Gesetz ähnelt dieser verhältnismäßig simplen bisherigen Regelung indes mal so gar nicht. Abfallverbrenner wurden nämlich nicht einfach wieder aus dem EU ETS I herausgenommen. Eine neue Sonderregelung in § 52 TEHG schafft vielmehr eine bemerkenswerte Zwischenwelt zwischen beiden Emissionshandeln: Bestimmte Abfallverbrennungsanlagen bleiben Anlagen des EU ETS I und müssen nach dessen Regeln Emissionen überwachen und berichten. Zwei zentrale Elemente des Emissionshandels gelten für sie aber gerade nicht: Sie müssen nach § 52 Abs. 1 TEHG keine Berechtigungen abgeben und erhalten im Gegenzug auch keine kostenlose Zuteilung.

Das bedeutet aber nicht, dass keine CO2-Bepreisung stattfindet. Die Anlagenbetreiber führen nämlich durchaus Zertifikate ab, nur nicht nach dem TEHG, sondern nach dem BEHG. Sie berichten also in beiden Emissionshandelssystemen, geben aber nur in einem, nämlich im BEHG, ab.

In der Praxis ist das nicht nur eine bemerkenswerte Ausgeburt deutscher Bürokratie, sondern wirft komplexe Fragen auf, sobald Anlagen ihren Brennstoffeinsatz ändern oder sich in Übergangsphasen befinden. Dann stellt sich etwa die Frage, ab wann § 52 TEHG greift und wie die Regeln zur Vermeidung einer Doppelbelastung funktionieren, wenn im EU ETS I zwar berichtet, dort aber gar nichts mehr bezahlt wird. Rechtssicherheit sieht jedenfalls anders aus, und während besagter Schrödinger proklamierte, das Bewusstsein gebe es seiner Natur nach nur in der Einzahl, gilt das für den Emissionshandel in Bezug auf Abfallverbrennungsanlagen jedenfalls nicht.

2026-10-02T21:43:43+02:002. Oktober 2026|Emissionshandel|

Wer holt den Klärschlamm aus der Falle?

Die Emissionshandelsrichtlinie hat einen Anhang, der die emissionshandelspflichtigen Anlagen aufzählt. Hiernach sind alle Strom- und Wärmeerzeuger mit 20 MW Feuerungswärmeleistung oder mehr emissionshandelspflichtig.

Doch nicht jede Anlage dieser Größe ist dabei. Es gibt Ausnahmen. Eine wichtige Ausnahme bilden Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen. Diese müssen also weder Emissionsberechtigungen abgeben noch Bericht erstatten. Hintergrund: Bei diesen Anlagen fehlt es am Regelungszweck. Die anderen Anlagen sollen ja durch finanzielle Belastungen von Treibhausgasemissionen dazu bewogen werden, diese zu reduzieren, etwa durch einen Brennstoffwechsel. Wer aber wohl oder übel den Müll verwertet, hat wenig Möglichkeiten: Schließlich kann der Abfallentsorger den Leuten vor Ort keine Vorschriften machen, was sie nun wegzuwerfen haben.

Ebenso sieht es mit Klärschlamm aus. Auch hier handelt es sich um Abfall, der schlicht verwertet werden muss, ohne dass Minderungsmöglichkeiten für den Anlagenbetreiber ersichtlich wären. Bisher waren diese Anlagen deswegen auch mit gutem Grund nicht emissionshandelspflichtig, weil sie – wie andere Abfallverwertungsanlagen auch – als vom Emissionshandel befreite Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen und gefährlichen Abfällen angesehen wurden.

Doch für die Zukunft droht Ungemach. Denn die novellierte Abfallrahmenrichtlinie 2018/851 definiert Siedlungsabfälle nun erstmals (gefährliche Abfälle waren schon vorher definiert). Und, siehe da: Klärschlamm ist danach kein Siedlungsabfall. Also auch nicht emissionshandelsbefreit. So weit, so schlecht. Die Teilnahme am Emissionshandel ist ja nicht nur aufwändig und riskant. Sie ist auch angesichts gestiegener Preise zunehmend teuer.

Eine Änderung – wie sie diverse Verbände fordern – ist also sinnvoll. Doch kann der deutsche Gesetzgeber eine klarstellende Regelung ins TEHG aufnehmen? Manche wünschen sich eine so unkomplizierte Regelung. Doch ist dies wirklich realistisch?

Denkt man über nationale Alleingänge in Hinblick auf die Emissionshandelspflicht nach, drängt sich unwillkürlich der Gedanke an die Polymerisationsanlagen der chemischen Industrie auf. Hier stritten vor der derzeit laufenden Handelsperiode Kommission und Bundesrepublik um die Emissionshandelspflicht. Die Deutschen sahen diese Anlagen als nicht teilnahmeverpflichtet an, so dass die vorsorglich für die Anlagen gestellten Zuteilungsanträge zurückgewiesen wurden. Für Wärmemengen, die an diese Anlagen geliefert wurden, sollte an die Wärmeerzeuger zugeteilt werden.

Die Kommission akzeptierte dies nicht. Ihrer Ansicht nach waren Polymerisationsanlagen teilnahmeverpflichtet und die Bundesrepublik nicht befugt, hier auf eigene Faust zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Sie akzeptierte damit die von Deutschland eigentlich vorgesehenen Wärmezuteilungen nicht (vgl. Beschluss 2013/448). Sie leitete gleichzeitig ein Vertragsverletzungsverfahren ein. In der Konsequenz bekam zunächst niemand eine Zuteilung für diese an die Polymerisationsanlagen gelieferten Wärmemengen, obwohl die Erzeuger natürlich abgeben mussten.

Nach langem Streit und trotz erfolgreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen gab Deutschland klein bei. Seit dem gerade noch laufenden Jahr sind auch die Polymerisationsanlagen offiziell dabei. Die Bundesrepublik hat ihren Katalog der emissionshandelspflichtigen Anlagen geändert.

Um ein Fazit zu ziehen: Für die Bundesrepublik hat dieser Alleingang erhebliche Aufwände verursacht. Und war letztlich trotz gerichtlicher Etappensiege erfolglos. Für die betroffenen Anlagenbetreiber bedeutete dies aber eine mehrjährige Phase der Unsicherheit. Übertragen auf die schwierige Situation der Klärschlammverbrennung spricht angesichts dieser Erfahrungen viel dafür, nicht das TEHG zu ändern, sondern, wie das BMU hofft, einen Hinweis der Kommission oder eine Änderung der Emissionshandelsrichtlinie anzustoßen.

2018-12-19T00:28:29+01:0019. Dezember 2018|Emissionshandel|