Novelle der Abfall­rah­men­richt­linie im Amtsblatt verkündet

Die Neufassung der Abfall­rah­men­richt­linie (Richt­linie (EU) 2025/1892) wurde heute im Amtsblatt der EU verkündet. Sie erweitert und verschärft zentrale Vorgaben der bishe­rigen Abfall­rah­men­richt­linie (Richt­linie 2008/98/EG) mit Blick auf Kreis­lauf­wirt­schaft, Ressour­cen­schutz und Abfallvermeidung.

Hierbei geht es im Wesent­lichen um folgende Neuerungen und Schwer­punkte in der überar­bei­teten Fassung:

  • Fokus­sierung auf Textilien und Lebens­mittel: Der Textil- und Lebens­mit­tel­sektor gelten als besonders ressour­cen­in­tensiv und hier sieht der EU-Gesetz­geber große Poten­ziale für Verbes­se­rungen. Für Textilien werden daher strengere Regeln zur erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung einge­führt, inklusive Pflicht für Hersteller, Sammel‑, Sortier‑, Wieder­ver­wen­dungs- und Recycling­struk­turen aufzu­bauen und für die entste­henden Abfall­kosten aufzu­kommen. Zudem werden Defini­tionen und Klarstel­lungen (z. B. zu „gebrauchten Textilien, als zur Wieder­ver­wendung geeignet“) präzisiert.
  • Rechts­ver­bind­liche Minde­rungs­ziele für Lebens­mit­tel­ab­fälle: Für die Mitglie­der­staaten werden verbind­liche Ziele zur Reduktion von Lebens­mit­tel­ab­fällen bis 2030 einge­führt – sowohl für die Produk­tions- und Verar­bei­tungs­ebene als auch für Vertrieb, Gastro­nomie und Haushalte. Außerdem soll ein System von Frühwarn­mel­dungen zu Zielver­feh­lungen einge­führt werden, um recht­zeitig Gegen­maß­nahmen zu ermöglichen.
  • Verstärkte Trans­parenz, Berichts- und Daten­er­he­bungs­pflichten: Die Richt­linie verpflichtet Staaten und Organi­sa­tionen zur Erfassung und Veröf­fent­li­chung von Daten zur getrennten Sammlung, Wieder­ver­wendung und Behandlung von Textil­ab­fällen. Ebenso sind regel­mäßige Erhebungen zur Zusam­men­setzung gesam­melter Siedlungs­ab­fälle vorge­schrieben, um den Anteil von Textilien darin zu überwachen.
  • Anreize für kreis­lauf­fähige Gestaltung (Ökodesign): Die Richt­linie sieht vor, dass die Beiträge der Hersteller im Rahmen der erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung je nach Umwelt­freund­lichkeit ihrer Produkte (z. B. Langle­bigkeit, Reparier­barkeit, Recycling­fä­higkeit) moduliert werden.

Ziel der Novel­lierung die Abfall­rah­men­richt­linie ist es, diese noch stärker zu einem Steue­rungs­in­strument mit verbind­lichen Zielen und erwei­terten Pflichten für Hersteller auszu­ge­stalten. Die Neure­ge­lungen treten Mitte Oktober in Kraft. Für die Umsetzung in natio­nales Recht bleiben den Mitglied­staaten dann 20 Monate Zeit. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-09-26T17:54:54+02:0026. September 2025|Abfallrecht|

EU-Kreis­lauf­ge­setz­gebung – Was kommt durch den Clean Indus­trial Deal auf uns zu?

Im Rahmen des Clean Indus­trial Deal (wir berich­teten schon hier) sind EU-Gesetze zu Kreis­lauf­wirt­schaft und kriti­schen Rohstoffen („Circular Economy Act“ und „Critical Raw Materials Act“) geplant. Diese stehen im Mittel­punkt der europäi­schen Industrie- und Umwelt­stra­tegie. Sie knüpfen an den European Green Deal (Klima­neu­tra­lität 2050) und den 2020 Circular Economy Action Plan an, der bereits eine Verdopplung der Materi­al­kreis­lauf­quote anstrebt. Unter Präsi­dentin von der Leyen wird im „Clean Indus­trial Deal“ (Februar 2025) betont, dass eine effiziente Ressour­cen­nutzung „Decar­bo­ni­sation into a driver of growth“ verwandeln soll. Darin sind der Circular Economy Act (geplant für Q4 2026) und ein EU-Zentrum für gemeinsame Rohstoff­be­schaffung (bis 2026) als Meilen­steine vorge­sehen. Als Zwischenziel soll der Anteil kreis­lauf­fä­higer Materialien von heute etwa 11,8 % auf 24 % bis 2030 steigen.

Schon heute existiert ein umfas­sendes EU-Regelwerk zum Abfall­recht und nachhal­tigen Produkten: So regelt die Abfall­rah­men­richt­linie 2008/98/EG grund­le­gende Abfall­hier­archie und Recycling­ziele (z.B. 60 % Recycling­quote für Siedlungs­abfall bis 2030). Die Verpa­ckungs- und Verpa­ckungs­ab­fall­richt­linie (94/62/EG) wurde mit der neuen Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR 2025/40) ersetzt. Seit Februar 2025 sind z.B. bindende Ziele verankert: das Verpa­ckungs­auf­kommen pro Kopf soll bis 2030 um 5 % sinken, bis 2035 um 10 % gegenüber 2018. Ab 2030 muss sämtliches in Verkehr gebrachtes Verpa­ckungs­ma­terial recycling­fähig sein, zudem gelten Quoten für Rezyklate (z.B. steigende Pflicht­an­teile in Kunst­stoff­ver­pa­ckungen). In bestimmten Bereichen – etwa Lebens­mit­tel­be­hälter, Einweg­becher oder Geträn­ke­ver­pa­ckungen – sind Reuse-/Pfand­systeme vorge­schrieben. Parallel wurde das Ökodesign-Recht deutlich ausge­weitet: Seit Juli 2024 gilt die Ecodesign-for-Sustainable-Products-Verordnung (ESPR), die die alte Ökodesign-Richtline ablöst Die Ökode­sign­ver­ordnung deckt nun fast alle physi­schen Produkte ab. Sie schreibt strenge Produkt­an­for­de­rungen vor: neue Kriterien für Haltbarkeit, Reparier­barkeit, Wieder­ver­wert­barkeit und Gesund­heits­schutz. Neu einge­führt wurden z.B. Digitale Produkt­pässe („Digital Product Passports“), die Materi­al­gehalt, Herkunft und Recycling­fä­higkeit eines Produkts elektro­nisch dokumen­tieren. Wie das technisch umgesetzt wird, ist jedoch noch ungewiss. Auch wird das Vernichten unver­kaufter Textilien/Fußbekleidung ausdrücklich verboten. Weitere Regelungen – etwa zur Entsorgung von Elektronik­schrott (WEEE-Richt­linie), Batte­rie­re­cy­cling oder Mehrweg- und Pfand­sys­temen – existieren bereits. Der geplante Circular Economy Act (CEA) soll dieses Geflecht jedoch stärker harmo­ni­sieren, nationale Allein­gänge einschränken und ggf. bisher unregu­lierte Lücken (z.B. End-of-Waste-Kriterien, Stoff­steuern) schließen.

Der Circular Economy Act („CEA“) ist ein noch nicht finali­siertes Geset­zes­paket der EU, das voraus­sichtlich 2026 vorge­stellt wird. Ein Ziel ist die Schaffung eines echten Binnen­markts für Abfall und Sekun­där­roh­stoffe. Der Anwen­dungs­rahmen ist noch nicht klar, der Fokus dürfte jedoch insbe­sondere mit Blick auf kritische Rohstoffe (siehe auch Critical Raw Materials Act (Verordnung (EU) 2024/1252) stehen.

Die Kommission kündigt an, Regelungen so zu verein­fachen, dass einheit­liche Rahmen­be­din­gungen für Recycling, Wieder­ver­wendung und Rohstoff­nutzung gelten. Konkret geht es um Zielvor­gaben für den Materi­al­kreislauf: Im CEA könnten sich verbind­liche Quoten für Recycling und Rezyklat­an­teile wieder­finden. Beispiels­weise enthält der Zeitplan des Clean Deal das Ziel, 24 % der Materialien bis 2030 recycelt oder wieder­ver­wendet zu haben. Andere Szenarien sprechen von ambitio­nierten Recycling­quoten nach Sektoren und Produkt­gruppen. Zudem sind einheit­liche Produkt­stan­dards angedacht: Der CEA dürfte die ESPR-Vorgaben ergänzen. Laut Kommis­sions-Arbeits­pro­gramm sollen Produkte mit knappen (bzw. kriti­schen) Rohstoffen länger im Kreislauf bleiben. Der Rechtsakt könnte dann geson­derte Mindest­an­for­de­rungen an Reparier­barkeit, kreis­lauf­fä­higes Design und Rezyklat­an­teile einführen. Beispiels­weise könnten Hersteller verpflichtet werden, Produkt­teile nach Gebrauch zurück­zu­nehmen oder Recycling­fä­higkeit nachzu­weisen. Es kann auch erwartet werden, dass der CEA Anreize schafft, um Sekun­där­ma­te­rialien attrak­tiver zu machen (z.B. durch Handels­regeln oder Inves­ti­ti­ons­för­derung). So soll der Markt für Rezyklate gestärkt werden. Wahrscheinlich wird die EU-Ebene weitere Standard­regeln für End-of-Waste-Kriterien erlassen (wann Abfälle als also das Ende des Abfall­rechts erreichen und produkt­recht­liche Regelungen gelten), um grenz­über­schrei­tenden Handel mit Sekun­där­stoffen zu erleichtern. Hierbei wird gerade der Grenz­be­reich zu produkt­recht­lichen Anfor­de­rungen (beispiels­weise REACH) spannend, die durchaus Erschwer­nisse mit sich bringen und insbe­sondere im Kunst­stoff­re­cy­cling mitunter kaum zu überwin­dende Hürden darstellen.

Insgesamt sollte es darum gehen, Rechts­un­si­cher­heiten zu besei­tigen und gleiche Wettbe­werbs­be­din­gungen zu schaffen. Gleich­zeitig soll durch ein EU-weites Regelwerk der bürokra­tische Aufwand der Unter­nehmen sinken und Doppel­re­ge­lungen zwischen Mitglied­staaten vermieden werden. Wird der Kreis­lauf­rechtsakt als EU-Verordnung ausge­staltet ist sie direkt anwendbar in allen Mitglied­staaten. Damit entfiele in vielen Fällen die nationale Umsetzung, Rechts­un­si­cherheit durch diver­gie­rende Vorschriften sinkt. Für Unter­nehmen bedeutete dies: Einer­seits größere Planungs­si­cherheit durch einen einheit­lichen Rechts­rahmen; anderer­seits neue Pflichten und Compliance-Anfor­de­rungen (z.B. erwei­terte Dokumentations‑, Reporting- und Nachweis­pflichten). (Dirk Buchsteiner)

2025-05-09T18:31:20+02:009. Mai 2025|Abfallrecht|

Lehrgänge zum Abfall‑, Immis­si­ons­schutz und Wasser­recht 2024

Fortbil­dungen und Lehrgänge sind wichtig und nützlich. Oftmals sind sie sogar zwingend vorge­schrieben, so z.B. für Unter­nehmen, die Abfall­be­auf­tragte, Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte oder Gewäs­ser­schutz­be­auf­tragte benötigen. Ebenso müssen sich Beför­derer, Sammler, Händler und Makler von gefähr­lichen Abfällen fortbilden lassen. Auch die verant­wort­liche Person eines Entsor­gungs­fach­be­triebs muss fachkundig sein und ihr Wissen regel­mäßig auffrischen. 

Ich freue mich sehr, dass ich 2024 an vielen Terminen für die IWA Ingenieur- und Beratungs­ge­sell­schaft mbH als Referent für die Rechts­themen tätig sein darf. Ich schule hierbei teils online, teils in Präsenz oder bei indivi­du­ellen Inhouse-Veran­stal­tungen zu aktuellen gesetz­lichen Regelungen im Abfall­be­reich und berichte über neue Entwick­lungen aus dem Immis­si­ons­schutz­recht und dem Wasser­recht. Ein beson­deres Thema sind zudem Haftungs­fragen im Umwelt- und Arbeitsschutzrecht.

Einen kleinen Einblick in Highlights und Themen meiner Schulungen hier:

(Dirk Buchsteiner)

2024-01-25T18:45:32+01:0025. Januar 2024|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Industrie|