Achtung, SEPA

Am 5. September 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Entscheidung gefällt, die vielen Unternehmen Anlass geben sollte, einmal genau in ihre Formulare zu schauen: Das Lastschriftverfahren ist danach nur dann zulässig, wenn es nicht nur Kunden mit Sitz im Inland, sondern allen europäischen Kunden ermöglicht wird (C-28/18). 

Was war passiert? Die Deutsche Bahn AG – also ein privatwirtschaftliches Unternehmen – bot auf ihrer Homepage mehrere Möglichkeiten an, Bahntickets zu bezahlen. Eine dieser Möglichkeiten bestand im Lastschriftverfahren. Diese Möglichkeit konnte aber nicht jeder nutzen, der eine Bahnfahrkarte kaufen wollte. Hatte der Kunde keinen Wohnsitz in Deutschland, musste er einen anderen Zahlungsweg wählen, z. B. die Zahlung per Kreditkarte und Sofortüberweisung.

Dies missfiel einem österreichischen Verbraucherverband, der die Bahn in Wien auf Unterlassung verklagte. Der Verband obsiegte in erster Instanz, unterlag in zweiter, und in der obersten Instanz wurde der Rechtsstreit beim EuGH vorgelegt. Der Oberste Gerichtshof wollte wissen:

“Ist Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 dahin auszulegen, dass dem Zahlungsempfänger verboten wird, die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren vom Wohnsitz des Zahlers in dem Mitgliedstaat abhängig zu machen, in dem auch der Zahlungsempfänger seinen (Wohn‑)Sitz hat, wenn die Zahlung auch auf andere Art wie zum Beispiel mit Kreditkarte zugelassen wird?”

Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 lautet:

“Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.“

Interessant: Der Wortlaut verbietet es nicht, die Zahlung per SEPA-Mandat von einem deutschen Wohnsitz abhängig zu machen. Das Gericht legt seiner weiten Interpretation zugrunde, dass Auslandskonten normalerweise auch von Personen gehalten werden, die im Ausland wohnen. Jeder Europäer soll die Möglichkeit haben, nur ein Konto zu unterhalten und alle Lastschriftmandate über dieses Konto abzuwickeln. Dies hatte so schon der Generalanwalt in seinem Schlussplädoyer so vertreten.

Was folgt daraus nun für die Praxis? Klauseln, die gegen Verbotsgesetze verstoßen, sind nichtig. Um ein solches dürfte es sich auch hier handeln. Es könnte deswegen also auch z. B. ein Spanier die Zahlung über sein spanisches Konto im Wege des Lastschrifteinzugs verlangen, ohne dass ein Unternehmen darauf verweisen könnte, dass es diesen Zahlungsweg nur in Deutschland anbietet. Abgesehen von solchen Fällen ist es aber auch alles andere als ausgeschlossen, dass Unternehmen, die weiterhin nur Personen, die in Deutschland wohnen, Lastschriftzahlungen anbieten, deswegen abgemahnt werden, etwa wegen eines Wettbewerbsvorteils gegenüber anderen Unternehmen, die die erhöhten Kosten europaweiter Bonitätsörüfungen nicht scheuen.

2019-09-05T21:35:24+02:005. September 2019|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Der Vertrag im Vertrag

Eine für die Praxis interessante Entscheidung hat die Deutsche Annington, Teil der Vonovia Gruppe, vorm Landgericht Bochum zwar vermieden, dass das Gericht das Unternehmen verurteilt hätte, ist aber trotzdem bekannt geworden.

Das von der Verbraucherzentrale NRW abgemahnte und auf Unterlassung verklagte Unternehmen gehört bekanntlich der Wohnungswirtschaft an. In seinem Standardmietvertrag gegenüber Verbrauchern befand sich bisher eine Klausel, mit der gleichzeitig mit dem Mietvertrag auch einen Energieliefervertrag abgeschlossen wurde.

Grundsätzlich gilt für Verträge natürlich die allgemeine Vertragsfreiheit. Parteien können bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit fast alles miteinander wirksam vereinbaren. Doch bei Massenverträgen, die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher  abgeschlossen werden, gilt unter anderem § 305c Abs. 1 BGB, welcher lautet:

„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.“

Nach Ansicht des Immobilienkonzerns lag eine so ungewöhnliche Klausel nicht vor. Überdies wäre schon bei der Übersendung des Vertragsentwurfs auch auf die Energielieferpreise hingewiesen worden. Am Ende setzten sich allerdings die Verbraucherzentralen durch, die die Ansicht vertraten, dass ein Stromliefervertrag nicht das ist, was ein Verbraucher erwartet, wenn er einen neuen Mietvertrag unterschreibt. Dies gilt in diesem Fall ganz besonders, in dem Verbraucher die Klausel aktiv streichen mussten, um dem gleichzeitigen Abschluss von gleich zwei Verträgen zu entgehen.

Was bedeutet das nun für die betriebliche Praxis? Klar ist: Ein im Vertrag versteckter Vertrag dürfte stets ein hohes Risiko der Unwirksamkeit in sich tragen. Auf der anderen Seite dürfte es unproblematisch sein, im Umfeld eines Mietvertragsabschlusses einen Stromliefervertrag ausdrücklich anzubieten, weil sich mit einem Umzug ja stets die Frage der Versorgung mit Energie in den neuen vier Wänden stellt. Unter Umständen liegt die für Verbraucher wie Unternehmen praktikable Lösung in der Mitte: Beispielsweise ein hinreichen kenntlich gemachter Vertragsabschnitt, der vom Verbraucher durch Ankreuzen und eine gesonderte Unterschrift aktiviert werden kann. Allerdings kommt es auch hier stark auf den Einzelfall an. Wenn ein Verbraucher hintereinander diverse Einwilligungen, Unterschriften, Häkchen und Kreuzchen leisten muss, geht eine einzelne Erklärung auch leicht einmal unter. Wer liest schon alles, was ihm vorgelegt wird? Wenn dies droht, könnten sich auch bei ausdrücklichen Stromliefervertragsabschlüssen in der Praxis Probleme ergeben.

2019-09-03T17:05:54+02:003. September 2019|Strom, Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Das gar nicht so objektive Tarifvergleichsportal: OLG Dresden, 14 U 207/19

Preisvergleichsportale sind oft nicht das, was die Öffentlichkeit erwartet: Die meisten Leute denken an eine objektive Institution, die ihnen den besten Preis für die verlangte Leistung präsentiert. Nur wenige wissen, dass es sich um Veröffentlichungen von Unternehmen handelt, die von den Anbietern der angeblich bewerteten Tarife regelmäßig Provisionen für Vertragsabschlüsse erhalten. Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon vorletztes Jahr festgestellt, dass es eine abmahnbare Irreführung darstellt, diese Information den Besuchern vorzuenthalten (BGH I ZR 55/16). Aber bis heute ist diese Information kein Allgemeingut. Immerhin sieht auch das Bundeskartellamt (BKartA) in Auswertung seiner Sektoruntersuchung im April dieses Jahres politischen Handlungsbedarf.

Auch das BKartA wies darauf hin, dass viele angebliche Portale nicht selbst Daten generieren, sondern diese nur von anderen übernehmen. Um ein solches Portal geht es auch in einer aktuellen Entscheidung, die ein Energieversorger erwirkt hat. Dieser sah einen Wettbewerbsverstoß in dem Umstand, dass das Portal über sog. Affiliate Links, also Provisionslinks, mitverdiente, ohne dies kenntlich zu machen. Doch damit nicht genug: Auf der Seite wurde zudem auch noch mehrfach beteuert, man treibe keine Werbung.

Dies sah auch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden als wettbewerbswidrig an. Mit Urteil vom 05.07.2019, Az.: 14 U 207/19, verurteilte es den Anbieter des Preisvergleichsportals zur Unterlassung. Die Entscheidung stützte es auf § 5a Abs. 6 UWG, der lautet:

“Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.”

Genau dies war hier geschehen: Der Anbieter hatte den geschäftlichen Charakter seines Handelns verschleiert. Anders als noch die erste Instanz verurteilte das OLG das Unternemen deswegen dazu, künftig deutlich zu machen, dass es hier um Werbung geht und nicht um Information der Öffentlichkeit im Rahmen der Presse. Verstößt das Unternehmen hiergegen, kann das klagende Unternehmen die Verhängung von Ordnungsgeldern beantragen.

Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis? Die Rechtsprechung stellt nochmals klar, dass Tarifvergleichsportale dann, wenn sie über Links oder direkte Provisionsabreden an Vertragsabschlüssen verdienen, dies deutlich machen müssen, und zwar so, dass der Durchschnittsbürger das auch versteht. Ist dem nicht so, kann sich für Wettbewerber eine Abmahnung lohnen. Wettbewerber sind dabei keineswegs nur andere Tarifsvergleichsportale, sondern auch Anbieter, die – wie in der Dresdner Entscheidung – Strom vermarkten.

2019-08-13T22:43:32+02:0013. August 2019|Wettbewerbsrecht|