Exkursion: Grüner Wasserstoff im Regelungslabyrinth von EnWG und EEG

Grüner Wasserstoff ist ein Rohstoff der Zukunft, davon geht jedenfalls der Gesetzgeber fest aus und hat daher in letzter Zeit viele neue Regelungen zu diesem Thema erlassen. Wir berichteten. Das Tückische daran ist, dass der Gesetzgeber mit den Begrifflichkeiten unterschiedlich umgeht, was bei schneller Betrachtung häufig zu Verwirrung oder Fehlschlüssen führen kann.

Folgen Sie uns daher in das Regelungslabyrinth und weichen Sie besser nicht vom Pfad ab.

 

Wasserstoff der durch Elektrolyse gewonnen wurde, bei der unter Einsatz von elektrischer Energie Wasser in Sauerstoff und Wasserstoff aufgespalten wurde, gilt rechtlich als Biogas im Sinne des EnWG (§ 3 Nr. 10f EnWG) – sofern der zur Erzeugung eingesetzte Strom „nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen“. Das bedeutet, sämtliche Regelungen des EnWG, die sich auf Biogas beziehen, gelten grundsätzlich auch für diesen „grünen“ Wasserstoff.

Daneben enthält das EnWG in seiner neuesten Fassung jetzt auch zahlreiche neue Regelungen, die sich konkret mit Wasserstoff befassen (§ 28j – 28 q EnWG – Regulierung von Wasserstoffnetzen), ohne dass hierfür erforderlich ist, dass es sich um speziell „grünen Wasserstoff“ handeln müsste.

Wasserstoff spielt aber nicht nur im EnWG eine Rolle, sondern ist auch Regelungsgegenstand des EEG und zugehöriger Rechtsverordnungen. Wie bisher schon beim Zusammenspiel von EnWG und EEG gilt es zu beachten, dass beide Gesetzessysteme zwar durchaus miteinander korrespondieren, aber stellenweise auch abweichende Definitionen und Anforderungen zu Grunde legen. So ist „Biogas“ im EEG abweichend vom EnWG definiert als „ jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird“ (§ 3 Nr. 11 EEG). Das hat zur Folge, dass „grüner Wasserstoff“ zwar als „Biogas“ im Sinne des EnWG, aber nicht des EEG gilt.

Das EEG wiederum kennt Wasserstoff durchaus auch, denn für stromkostenintensive Unternehmen auf dem Gebiet der Wasserstoffherstellung ist die EEG-Umlage nach § 64a EEG begrenzt und der für die Herstellung von „Grünem Wasserstoff“ eingesetzte Strom ist gem. § 69b EEG sogar vollständig von der EEG Umlage befreit. In § 69b EnWG wird dabei explizit von „Grünem Wasserstoff“ gesprochen – ohne dass im EEG überhaupt definiert wäre, wann rechtlich „Grüner Wasserstoff“ vorliegt. Dies soll sich aus einer zugehörigen Rechtsverordnung ergeben, deren Erlass in § 93 EEG als Ermächtigungsgrundlage vorgesehen ist.

In der zugehörigen Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) wurde daher am 19. Juli 2021 durch die „Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ der Abschnitt 3b ergänzt, der sich in den §§ 12 h – 12 l explizit mit den Anforderungen an „Grünen Wasserstoff“ im Sinne des EEG befasst. Welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit es sich um „Grünen Wasserstoff“ im Sinne des EEG handelt, ist dabei in § 12i EEV ausführlich geregelt. Die dortigen Anforderungen gehen über die des EnWG weit hinaus.

Daraus ergibt sich derzeit folgende Systematik zum Wasserstoff:

  • Jede Art von Wasserstoff unterfällt den allgemeinen Regelungen für Wasserstoff und Wasserstoffnetze im EnWG.
  • Wasserstoff der unter überwiegendem Einsatz von erneuerbarer Energiequellen hergestellt wurde, gilt zusätzlich auch als „Biogas“ im Sinne des EnWG, aber nicht als Biogas im Sinne des EEG!
  • Wasserstoff der die besonderen Anforderungen des § 12i EEV erfüllt, gilt als „Grüner Wasserstoff“ im Sinne des EEG
  • „Grüner Wasserstoff“ im Sinne des EEG ist kein Biogas im Sinne des EEG, aber Biogas im Sinne des EnWG.

Haben wir Sie jetzt ausreichend verwirrt? Das ist nicht unsere Schuld, wenden Sie sich an den Gesetzgeber Ihres Vertrauens – bei Fragen aber auch gerne an uns.

(Christian Dümke)

2021-08-26T16:53:24+02:0026. August 2021|Erneuerbare Energien, Wasserstoff|

Der neue § 113 a EnWG – Die Integration von Wasserstoff in das Konzessionsvertragsrecht

Der Gesetzgeber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ verabschiedet (wir berichteten). Die Nutzung von Wasserstoff ist nach Ansicht des Gesetzgebers „the next big thing“ und so stellt er bereits jetzt die rechtlichen Weichen.

Da Wasserstoff ein gasförmiger Energieträger ist und der Gesetzgeber ungern das Rad neu erfindet, versucht er die Neuregelung des „Wasserstoffrechtes“ weitgehend in die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen für Erdgas und Biogas zu integrieren. Systemisch nachvollziehbar, da der Gesetzgeber zumindest „grünen“ Wasserstoff der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen stammt, rechtlich ohnehin als Biogas definiert (§ 3 Nr. 10c EnWG).

Wasserstoff soll nach Vorstellung des Gesetzgebers künftig auch über eigene Wasserstoffleitungen transportiert werden. Nach § 46 EnWG haben Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Versorgungsleitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Hierüber wurden von den Gemeinden Wegenutzungskonzessionen vergeben und auf Basis entsprechender Konzessionsverträge und nach Maßgabe der KAV vom Netzbetreiber Konzessionsabgaben erhoben. Mit der Neuregelung des § 113a EnWG integriert der Gesetzgeber nun künftig Wasserstoff(transport) in das bestehende Konzessionsrecht.

Wasserstoff wird dabei dem Erdgas gleichgestellt. Betreiber von Energieversorgungsnetzen die bestehende Wegenutzungsverträge im Sinne des § 46 für Gasleitungen abgeschlossen haben werden künftig dahingehend begünstigt, dass diese Verträge künftig gem. § 113a Abs. 2 EnWG auch für Transport und Verteilung von Wasserstoff bis zum Ende ihrer vereinbarten Laufzeit fortgelten. Die Konzessionsabgabenverordnung ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höchstbeträge für Konzessionsabgaben bei Gas entsprechend anzuwenden sind.

Inhaber einer bestehenden Gasversorgungskonzession bekommen damit jetzt faktisch auch die Wasserstoffkonzession automatisch mit dazu.

Bei der Neuvergabe der Konzession nach Auslaufen der Bestandskonzessionen soll dann künftig auch die Wasserstoffkonzession formell vergeben werden, wobei es Gemeinden nach § 113a Abs. 3 EnWG dann aber freisteht, ob sie die Konzessionen für einzelne oder alle Gase im Sinne dieses Gesetzes gemeinsam vergeben. Das bedeutet Gemeinden müssen in künftigen gaskonzessionsvergabeverfahren auch das Thema Wasserstoffkonzession mitdenken und mitbeachten.

(Christian Dümke)