Entwässerungsgraben unter Naturschutz

Rechtliche Regelungen können für unterschiedlichste Interessen nutzbar gemacht werden. Gerade aus Anwaltsperspektive ist das wichtig. Denn Normen sind ein bisschen wie Werkzeuge, die erst dann ihre Wirkung entfalten, wenn sie jemand für seine spezifischen Zwecke einsetzt. Was wie Zweckentfremdung klingt, hat aber auch eine rechtsstaatliche Komponente. Denn Gesetze haben allgemeine Geltung und können gerade deswegen nur begrenzt für bestimmte privilegierte Interessen reserviert werden: Sie sind dafür einfach zu vielseitig anwendbar. Aber manchmal ist dann aber doch der Bogen überspannt.

Ein Beispiel aus dem Wasser- und Naturschutzrecht: Grundsätzlich gibt es für Oberflächengewässer aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie ein Verschlechterungsverbot. So darf der ökologische Zustand eines Gewässers sich nicht durch Eingriffe verschlechtern. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Fluss angestaut wird und nicht dafür gesorgt wird, dass Wanderfische weiter in den Oberlauf kommen, etwa durch den Bau einer Fischtreppe. Denn dadurch wird die Durchgängigkeit des Flusses beeinträchtigt.

Als wir neulich Post von einem Wasser- und Bodenverband bekamen, staunten wir nicht schlecht, in welchem Zusammenhang wir das Verschlechterungsverbot wiederfanden. Denn wir hatten im Zusammenhang mit der Renaturierung eines Feuchtgebiets bei dem Verband die Hebung des Wasserstandes eines Entwässerungsgrabens beantragt. Dies sei nicht möglich, so die Antwort des Verbands. Denn bisher befänden sich in dem Graben keine Vorrichtungen zum Anstauen des Wassers. Und einen Stau zu bauen, sei wegen des Verschlechterungsgebots EU-rechtlich verboten.

Bekanntlich werden die  Wasser- und Bodenverbände in Deutschland von Landwirten dominiert. Sie legen bisher großen Wert auf Entwässerung, weniger auf Wassermanagement oder gar Renaturierung. Erwartet hatten wir daher als Antwort eigentlich sinngemäß, dass seit nunmehr Hunderten von Jahren Moore entwässert würden. Dass es den umliegenden landwirtschaftlichen Betreiben schaden könnte, den Wasserstand zu heben.

Aber tatsächlich lässt sich ein Entwässerungsgraben nicht so leicht unter Naturschutz stellen. Denn ein Graben ist ein von Menschen geschaffenes Gewässer, für das die Wasserrahmenrichtlinie zur eingeschränkt gilt. Zudem gibt es in einem Hochmoorgraben gar keine Fische, weil das Wasser dafür viel zu huminsäurehaltig ist. Nun, einen Versuch war es wert. Manchmal wird dann aber doch deutlich, dass sich das Recht nicht für jeden beliebigen Zweck einspannen lässt (Olaf Dilling).

2021-09-08T00:18:58+02:008. September 2021|Naturschutz, Wasser|

Mühen der Ebene: Nationale Moorschutzstrategie veröffentlicht

Hochmoorsee

In Deutschland wurden im Jahr 2019 6,7 Prozent der Treibhausgasemissionen aufgrund der Zersetzung von Moorböden infolge von Entwässerungsmaßnahmen und Torfnutzung freigesetzt. In absoluten Zahlen geht es um ca. 53 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent.  Das entspricht in etwa einem Drittel der Emissionen, die private Haushalte durch Wärme, Strom und Verkehr verursachen. Dabei sind überhaupt nur ca. 4% der Gesamtfläche in Deutschland Moorböden, für landwirtschaftliche Zwecke eine ohnehin wenig ertragreiche Bodenart.

Schon diese Zahlen zeigen, dass es sich lohnt, sich auf Moorschutz zu fokussieren, zumal dies auch große Vorteile für Biodiversität und Wasserhaushalt bietet. Es geht  Trotz all diesen guten Gründen war der Weg der im Koalitionsvertrag der Bundesregierung geplanten Nationalen Moorschutzstrategie mit Steinen bzw Knüppeln gepflastert. Insbesondere war das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) der Auffassung, dass es nur um solche Moore gehen solle, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Aus naheliegenden Gründen hatte es Proteste von Bauernverbänden gegeben, die weitere Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung befürchteten. Daher ließ die zuständige Ministerin Klöckner Anfang August diesen Jahres die Verhandlungen platzen und gab dem Umweltressort dafür die alleinige Schuld.

Allerdings ist die Position des Bundesumweltministeriums, eine umfassende Strategie auch für genutzte oder degradierte Moorböden zu entwickeln nur allzu verständlich. Angeblich hatte es auch Kompromiss- und Gesprächsangebote gegeben, die seitens des BMEL nicht wahrgenommen worden waren. Gerade unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes. Denn es gibt aktuell kaum noch intakte, nicht genutzte Moore. Laut dem Bundesamt für Naturschutz werden heute etwa 90 % der Moorböden genutzt, davon etwa die Hälfte als Grünland und gut ein Zehntel als Wald, der Rest als Ackerfläche. Ein Großteil des Potentials für Klima- und Biodiversitätsschutzes wäre insofern verloren gewesen.

Heute ist die Nationale Moorschutzstrategie dennoch veröffentlicht worden. Allerdings nur in der Verantwortung des Bundesumweltministeriums. Ein wichtiger Punkt in der Strategie sind die wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und insbesondere die Neuorientierung der Rolle der Wasser- und Bodenverbände. Bisher hatten sie ihre Aufgabe vor allem in der Entwässerung und in der Verbesserung der Vorflut gesehen. Demgegenüber soll nach Auffassung des Umweltbundesministeriums in Zukunft stärker auf Klimaschutz und Klimaanpassung geachtet werden. Mit anderen Worten, durch Wiedervernässung bzw. Erhöhung des Grundwasserspiegels müssen Moorböden erhalten werden und die Trockenheit der letzten Jahre ausgeglichen werden. Allerdings ist das bei vielen der Verbände, die meist von Landwirten dominiert werden, noch nicht überall angekommen. Und auch das deutsche und Europäische Wasserrecht priorisiert in viele Fällen Entwässerung über Wiedervernässung und “Retention” also das Zurückhalten von Wasser (Olaf Dilling).

Wenn Sie Fragen haben zum rechtlichen Rahmen der Moorrenaturierung oder des Hochwasserschutzes, können Sie sich gerne an uns wenden.

 

2021-09-02T09:53:30+02:002. September 2021|Naturschutz, Umwelt, Wasser|

Berliner Revolution im Fernwärmerecht

Die Neuregelung des Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetzes wird vor allem wegen der Solarpflicht diskutiert. Interessant und wegen einer denkbaren Vorbildwirkung auch über Berlins Grenzen hinaus interessant sind aber auch die Regeln, die in Berlin künftig für Fernwärme gelten:

Ein neuer § 22 fordert von Fernwärmenetzbetreibern einen Dekarbonisierungsfahrplan mit Nulllinie 2040/2045. 2030 sollen schon 40% der Wärme im Netz aus Erneuerbaren oder unvermeidbarer Abwärme bestehen. Offen bleibt allerdings, was passiert, wenn dieses ehrgeizige Ziel nicht erreicht wird. Hier setzt man offenbar auf Rechtstreue und den Umstand, dass sich hier in erster Linie das Land Berlin selbst in die Pflicht nimmt.

In Berlin haben nach § 23 Abs. 1 künftig Einspeiser grüner Fernwärme Anspruch auf Anschluss ans Netz, abgelehnt werden darf nur bei unvertretbarem Aufwand und wirtschaftlicher Unzumutbarkeit und Genemigung durch die neue Fernwärmeregulierungsbehörde.

§ 23 Abs. 2 enthält sodann eine Abnahmeverpflichtung für klimaschonende Wärme. Das ist im Fernwärmerecht ganz neu, man kennt solche Regelungen bisher vor allem aus dem EEG. Der Wärmenetzbetreiber muss die Wärme angemessen vergüten, wenn dem Anlagenbetreiber die Vergütung für die Wärme nicht reicht, kann er dies behördlich überprüfen lassen. Außerdem sieht die Neuregelung weitgehende Transparenzpflichten für Netzbetreiber vor.

Eine wichtige Stellung im neuen Berliner Fernwärmerecht hat die neue Regulierungsbehörde. Diese ist im Wärmerecht bisher ein Novum, man kennt sie aus den Regulierungen für Strom und Gas. Sie wird bei der für Energie zuständigen Senatsverwaltung (= Wirtschaft) angesiedelt. Außer der Regulierung im Verhältnis von Anlagenbetreiber und Netz hat sie die kartellrechtliche Aufgabe, die Verbraucherpreise für Fernwärmekundenalle fünf Jahre zu prüfen und die Ergebnisse zu publizieren.

Stadt, Architektur, Gebäude, Berlin, Innenstadt

Mit diesen Regelungen beschreitet Berlin ganz neue Wege. Man kennt die einzelnen Instrumente wie die starke Regulierungsbehörde, die Abnahmeverpflichtung für grüne Energie etc. zwar alle bereits aus den Bereichen Strom und Gas. Doch die Ausweitung auf die bisher noch unregulierte Fernwärme im größten Wärmenetzgebiet Deutschlands zeigt, dass der klimapolitische Dornröschenschlaf des Sektors Gebäude endgültig der Vergangenheit angehören dürfte. Für Versorger bedeutet das: Auch außerhalb Berlins müssen nun schnell Konzepte für grüne Wärme her. Anderen Akteuren dagegen eröffnen sich Chancen (Miriam Vollmer)

 

 

 

 

2021-08-20T17:34:41+02:0020. August 2021|Erneuerbare Energien, Wasser|