Verpasste Veröf­fent­li­chungs­pflichten: Rechts­folgen des § 1a AVBFernwärmeV

Weiß ja aktuell keiner, was aus der geplanten neuen AVBFern­wärmeV wird. Erlässt das BMWK sie jetzt noch auf eigene Faust? Den Bundestag braucht das Minis­terium ja für Verord­nungen gar nicht. Oder bleibt nun auch das liegen? Doch abseits der Neure­gelung mit ihrer imposanten Liste neuer Veröf­fent­li­chungs­pflichten: Was passiert eigentlich, wenn man als Fernwär­me­ver­sorger die heute schon bestehenden Veröf­fent­li­chungs­pflichten versau­beutelt hat? Die Frage ist alles andere als theore­tisch, schaut man sich auf den Homepages von Versorgern einmal um. Eigentlich gehören die allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen einschließlich der Preis­re­ge­lungen, Preis­an­pas­sungs­klauseln und Preis­kom­po­nenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwen­deter Indizes und Preis­listen ins Netz. In der Realität ist das oft nicht oder nicht vollständig der Fall.

Immerhin: Ein Bußgeld­tat­be­stand ist das nicht. Man muss nicht fürchten, dass eine Behörde ein Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahren einleitet. Doch nur zur Zierde ist der § 1a AVBFern­wärmeV nun auch nicht da. Das musste zwei Versorger erfahren, die die Verbrau­cher­zen­trale Bundes­verband (vzbv) abgemahnt und vor Gericht gezogen hat. LG Düsseldorf und LG Mainz verur­teilten jeweils zur Unter­lassung; die Versorger tragen die Kosten der Verfahren und müssen die fehlenden Angaben ergänzen.

Doch nicht nur Verbände können solche Abmah­nungen aussprechen. Es spricht viel dafür, dass es sich um Markt­ver­hal­tens­re­ge­lungen handelt, die auch Wettbe­werber abmahnen können. Nun kann es vor Ort keinen Wettbe­werber um die Lieferung von Fernwärme geben. Aber es ist nicht ausge­schlossen, dass Unter­nehmen, die auch Raumwär­me­systeme vermarkten, abmahnen dürfen. Abmah­nungen wiederum sind kosten­trächtig. Ganz ohne Risiko ist es also nicht, diese Veröf­fent­li­chungs­pflicht auf die leichte Schulter zu nehmen (Miriam Vollmer).

2024-11-15T21:12:57+01:0015. November 2024|Allgemein, Wärme|

Landge­richt Mainz beanstandet intrans­pa­rente Darstellung bei Fernwärmepreisen

Bereits seit 2021 unter­liegen Fernwär­me­an­bieter in Deutschland durch die novel­lierte AVBFern­wärmeV strengen Trans­pa­renz­vor­gaben. Die Verordnung verpflichtet Wärme­ver­sorger in § 1a Abs. 1 AVBFern­wärmeV die Grund­lagen ihrer Preis­an­pas­sungen verständlich und öffentlich zugänglich darzu­legen, insbe­sondere durch genaue und gut auffindbare Verweise auf die Quellen preis­re­le­vanter Indizes.

In den letzten Jahren kam es hierzu mehrfach zu gericht­lichen Ausein­an­der­set­zungen, da Anbieter die Anfor­de­rungen nicht hinrei­chend umgesetzt hatten. Ein promi­nenter Fall betrifft einen Wärme­ver­sorger in Mainz, dessen Angaben das Landge­richt Mainz als unzurei­chend bewertete und damit der Argumen­tation des Bundes­ver­bands der Verbrau­cher­zen­tralen folgte.. So hatte das Unter­nehmen eine Formel zur Berechnung künftiger Preis­an­pas­sungen auf seiner Webseite bereit­ge­stellt, jedoch ohne ausrei­chende Erläu­terung und ohne direkte Verlinkung zu den verwen­deten Daten­quellen. Für den in der Preis­an­pas­sungs­formel enthal­tenen Buchstaben „G“ fand sich etwa die Erklärung: „destatis Fachserie 17 Reihe 2 lfd. Nr. 652 Erdgas – Abgabe an Kraft­werke.“ Diese Infor­mation war jedoch weder verlinkt noch ausrei­chend konkretisiert.

Das Gericht befand, dass solche Darstel­lungen gegen die AVBFern­wärmeV verstoßen, die Anbieter zur verständ­lichen und leicht zugäng­lichen Kommu­ni­kation verpflichtet. Die Quellen sollten, so das Gericht, klar benannt und so verlinkt sein, dass Verbraucher
sie ohne vertie­fende Recherche einsehen können. Die derzeitige Praxis sei dagegen irreführend, da die für Preis­an­pas­sungen maßgeb­lichen Indizes nur schwer zu finden seien und zusätz­liche Nachfor­schungen erfor­derten, was nicht im Sinne der gesetz­lichen Vorgaben sei.

Dieser Fall ist ein wichtiges Beispiel dafür, wie Anbieter die zuneh­menden Trans­pa­renz­vor­gaben der AVBFern­wärmeV umsetzen müssen, um den Anfor­de­rungen der Recht­spre­chung zu genügen und Verbraucher eine leicht nachvoll­ziehbare Grundlage für Preis­an­pas­sungen zu bieten.

(Christian Dümke)

2024-11-07T14:10:09+01:007. November 2024|Rechtsprechung, Wärme|

Wer soll das alles lesen – die Veröf­fent­li­chungs­pflichten der neuen AVBFernwärmeV

Bürokra­tie­abbau ist ja angeblich gerade sehr populär. Aber wenn es nach dem Minis­terium geht, gilt das nicht für Fernwär­me­ver­sorger: Im aktuellen Entwurf einer neuen AVBFern­wärmeV verviel­fachen sich die in § 1a AVBFern­wärmeV angeord­neten Veröffentlichungspflichten.

Derzeit beschränkt sich § 1a AVBFern­wärmeV auf wenige Punkte, insbe­sondere die allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen und die Netzver­luste. Beide Angaben gehören auch künftig ins Internet. Neben diesen Angaben muss der Versorger in Zukunft aber auch noch den Energie­trä­germix, die Eigen­erzeugung und den Fremd­bezug und deren Kosten­an­teile publi­zieren. Wie schon beim Strom soll nun auch hier auf die THG-Emissionen einge­gangen werden, zusätzlich auf den Primär­ener­gie­faktor. Der Verord­nungs­geber will weiter ein Berech­nungs­bei­spiel für ein normiertes Einfa­mi­li­enhaus und ein Mehrfa­mi­li­enhaus sehen.

Auch bisher gehörten die Preis­blätter bereits zu den Pflicht­an­gaben, die zu veröf­fent­lichen waren. Sofern diese eine Preis­gleit­klausel enthalten, ist hier künftig zusätzlich eine Muster­be­rechnung zu veröf­fent­lichen. Außerdem muss der Versorger ein Berech­nungs­in­strument, also ein digitales Tool, online stellen, mit dem der Besucher der Webseite inter­aktiv die Preis­ent­wicklung nachvoll­ziehen kann. Die amtliche Begründung spricht beispielhaft von einem Excel-Sheet.

In Hinblick auf die Netzver­luste gehören weitere Details an die Öffent­lichkeit, effizi­enz­be­zogen sind zudem Effizi­enz­maß­nahmen des Versorgers zu publi­zieren. Ganz neu sind Pflichten über Maßnahmen zur Ausfallprävention.

Ob die Umsetzung dieser neuen Verpflich­tungen wirklich mehr Trans­parenz für den Verbraucher schafft, ist dabei zweifelhaft. Nur die wenigsten Verbraucher dürften ein so inten­sives Interesse an der Struktur ihrer Fernwärme haben, dass sie sich in die zu veröf­fent­li­chenden Infor­ma­tionen vertiefen. Doch auch wenn es keiner lesen sollte: Versorger sollten die Verpflich­tungen, wenn sie so in Kraft gesetzt werden, ernst nehmen, um Abmah­nungen zu vermeiden (Miriam Vollmer).

2024-09-14T00:28:59+02:0014. September 2024|Wärme|