OLG Frankfurt lehnt einseitige Änderung von Fernwär­me­ver­trägen ab

Fernwär­me­ver­sorgung ist ein Massen­ge­schäft. Selbst wenn nicht jeder einzelne Mieter einen eigenen Vertrag mit dem Fernwär­me­ver­sorger hat, sondern oft auch die Hausver­wal­tungen für die Eigen­tümer aktiv werden, müssen auch kleine oder mittel­große Stadt­werke viele, viele Verträge verwalten. Entspre­chend viel Aufwand bedeutet es, jedem Vertrags­partner hinter­her­zu­laufen, wenn sich etwas ändert.

Um den Versorgern ihren Versor­gungs­auftrag zu ermög­lichen, hat der Verord­nungs­geber – so die bisher gängige Praxis (bestätigt etwa durch LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 22.05.2013, Az. 3 O 4143/12) – den § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV geschaffen. Dieser erlaubt es, auf die Unter­schrift des Vertrags­partners zu verzichten und statt dessen die Allge­meinen Vertrags­be­din­gungen durch Veröf­fent­li­chung zu ändern. Dass die Versorger diese Möglichkeit nicht ausnutzen, um ihre Kunden zu benach­tei­ligen, sichert die AVBFern­wärmeV mit recht detail­lierten Regelungen, deren Einhaltung der Kunde gerichtlich überprüfen lassen kann.

Diese Praxis hat das OLG Frankfurt mit Entscheidung vom 21.03.2019 (Az.: 6 U 190/17) nun grund­legend erschüttert. Dass der Senat die einseitige Änderung von Preis­an­pas­sungs­klauseln kritisch sehen würde, hatte sich bereits nach der mündlichen Verhandlung angedeutet. Die verlinkte Presse­mit­teilung (die Urteils­gründe sind erst in einigen Wochen zu erwarten) hat aber das Zeug, die Wärme­wirt­schaft zu erschüttern: Der Senat meint, dass § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV nicht etwa eine Erleich­terung für die Versor­gungs­wirt­schaft darstellt. Sondern eine zusätz­liche Wirksam­keits­vor­aus­setzung formu­liert: Wer seine Versor­gungs­be­din­gungen für Fernwärme ändern will, muss mit jedem einzelnen Vertrags­partner eine Verein­barung abschließen. Und zudem die Änderung publizieren.

Aus unserer Sicht ergibt diese Lesart keinen Sinn. Welchen Sinn sollte es haben, im Massen­ge­schäft besonders hohe Anfor­de­rungen an Vertrags­än­de­rungen zu stellen? Zumal die Annahme des OLG Frankfurt, der Versorger könne ja Änderungs­kün­di­gungen aussprechen, angesichts der Laufzeiten der Verträge und der Vielzahl von Vertrags­partnern und der begrenzten Ressourcen von Versorgern unrea­lis­tisch erscheint. Dass die so entste­henden zusätz­lichen Aufwände Kosten verur­sachen, die dann auf alle Kunden verteilt werden müssten, ist sicher auch nicht im Sinne der Kunden, deren Inter­essen damit nur vorder­gründig gestärkt worden sind. Dass es dem Fernwär­me­ver­sorger oft gar nicht freisteht, ob er gerade die Preis­gleit­klauseln ändert, weil § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV ihn zwingt, Änderungen der Kosten­struktur auch in der Klausel nachzu­voll­ziehen, macht die Sache auch alles andere als einfacher.

Einziger Licht­blick: Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen. Die Branche hofft nun auf den Bundesgerichtshof.

2019-03-21T22:55:05+01:0021. März 2019|Allgemein, Wärme|

Je länger je lieber: Laufzeit von Contracting-Verträgen

Seien wir ehrlich: Die meisten Geschäfts­mo­delle, mit denen man in der Energie­wirt­schaft aktuell in die Zeitung kommt, rechnen sich nur sehr bedingt. Innovation wird vom Markt kaum honoriert. Tatsächlich leben die meisten Stadt­werke ganz solide von den Grund­ver­sor­gungs­kunden Gas und Strom, dem Netzbe­trieb und der Fernwärme, die damit weit wichtiger ist als ihr oft etwas spießiger Ruf. 

Neben der klassi­schen Versorgung aus zentralen Heizkraft­werken wächst in diesem Segment in den letzten Jahren die Bedeutung von Nahwär­me­lö­sungen, ganz modern Contracting genannt. Hier stellt der Wärme­ver­sorger dem Abnehmer eine Heizungs­anlage in den Keller und versorgt ihn aus dieser Anlage mit warmem Wasser und Raumwärme. Vorteil für den Abnehmer: Er muss keine Heizung finan­zieren und genießt in aller Regel ein Rundum-Sorglospaket.

Meistens wird in den Verträgen zwischen Erzeuger und Abnehmer der Wärme die Geltung der AVBFern­wärmeV vereinbart. Diese lässt in § 32 Abs. 1 AVBFern­wärmeV eine Vertrags­laufzeit von maximal zehn Jahren zu. Das ist zwar weit mehr, als bei anderen Dauer­schuld­ver­hält­nissen zulässig ist. Anders als bei einem Strom­lie­fer­vertrag oder einem Zeitungsabo ist das Contracting aber mit hohen Inves­ti­tionen verbunden. Kündigt der Abnehmer nach zehn Jahren, so steht der Fernwär­me­ver­sorger dumm da. Eine zehnjährige Heizungs­anlage lässt sich nicht ohne weiteres in den nächsten Keller schrauben. Und die aufwen­digen für die mit der Instal­lation verbun­denen baulichen Maßnahmen bekommt der Versorger auch nicht zurück. Es ist also in seinem natür­lichen Interesse, längere Laufzeiten zu vereinbaren.

Die AVBFern­wärmeV kennt aller­dings keine Ausnahme für solche Konstel­la­tionen. Ein Schlupfloch bietet das Regelwerk aber doch. § 1 Abs. 3 AVBFern­wärmeV bestimmt nämlich, dass der Vertrag auch zu abwei­chenden Bedin­gungen abgeschlossen werden kann, wenn der Versorger einen Vertrags­schluss zu den allge­meinen Bedin­gungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abwei­chungen ausdrücklich einver­standen ist. Der Kunde muss also ein Wahlrecht haben. Das OLG Köln (5 U 28/14) fordert in Anlehnung an das Recht der Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen damit, dass der Kunde die reale Möglichkeit erhalten muss, den Inhalt der Vertrags­be­din­gungen zu beeinflussen.

In dem vom OLG Köln entschie­denen Verfahren hatte der Versorger zwei Varianten angeboten, nämlich eine mit einer Laufzeit über zehn und eine andere über 15 Jahre. Bei längerer Laufzeit sollte ein 20% günsti­gerer Grund­preis gelten. Zwar verneinte der Senat im konkreten Fall eine echte Wahlmög­lichkeit wegen der perso­nellen Verstri­ckungen des Geschäfts­führers der Beklagten. An den 15 Jahren an sich hatte es aber nichts auszusetzen. 

Für die Praxis bedeutet das bis auf Weiteres: Will ein Versorger mehr als die ihm gesetzlich gewährten zehn Jahre Vertrags­laufzeit, so muss er dem Kunden eine längere Laufzeit beispiels­weise preislich schmackhaft machen. Er ist aber in jedem Fall verpflichtet, auch ein Angebot im Einklang mit § 32 Abs. 1 AVBFern­wärmeV anzubieten, also mit nur zehn Jahren. Dass beides angeboten wurde, ist in jedem Fall zu dokumen­tieren. Hierbei ist äußerste Vorsicht geboten. Wenn die Wahlfreiheit nämlich nicht nachweisbar besteht, so kann der Kunde jederzeit den Vertrag beenden.

2019-03-12T23:58:06+01:0012. März 2019|Wärme|

Änderung von Preis­gleit­klauseln: OLG FFM verhandelt zu § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV

Schlechte Neuig­keiten in Sachen Fernwärme: Die Möglichkeit der Änderung von allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen per Veröf­fent­li­chung steht auf dem Spiel.

Was ist passiert? Die Energie­ver­sorgung Offenbach (EVO) und die Energie­ver­sorgung Dietzenbach (EVD) sind Fernwär­me­ver­sorger. Sie hatten vor einigen Jahren ihren Standard­vertrag für Fernwärme nach § 4 Abs. 2 der AVBFern­wärmeV geändert. Norma­ler­weise bedarf es im Zivil­recht für wirksame Vertrags­än­de­rungen überein­stim­mender Willens­er­klä­rungen beider Parteien. Es hätten also Versorger und Kunde jeweils zustimmen müssen, um den Fernwär­me­lie­fer­vertrag wirksam abzuändern. Im Massen­ge­schäft der Fernwärme ist dies aber nicht prakti­kabel. Schließlich versorgen Fernwär­me­ver­sorger oft mehrere tausend Kunden mit Heizung und warmem Wasser. Deswegen sieht § 4 Abs. 2 der AVBFern­wärmeV vor, dass Änderungen der allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen durch öffent­liche Bekanntgabe wirksam werden. Der Versorger kann also auch ohne den Kunden die Versor­gungs­be­din­gungen anpassen, wenn er das publiziert.

EVO und EVD hatten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bei der Vertrags­über­ar­beitung insbe­sondere die Preis­gleit­klausel moder­ni­siert. Dies entspricht der ganz üblichen Praxis und steht mit dem Wortlaut der Norm insoweit in Überein­stimmung, als dass die Regelung sich auf alle Versor­gungs­be­din­gungen bezieht, ohne Ausnahmen für Preis­klauseln zu formu­lieren. Gleichwohl, das Landge­richt (LG) Darmstadt sah eine solche einseitige Anpassung der Preis­gleitung überra­schen­der­weise als proble­ma­tisch an. Es mag eine Rolle gespielt haben, dass der Vertrag nach Ansicht der Kammer auch in sonstiger Hinsicht erheb­liche Schwächen aufwies. Unter anderem bemän­gelte das Gericht die unzurei­chende Begründung, warum der Versorger die Klausel geändert hatte.

Die Versorger gingen gegen diese Entscheidung in Berufung. Am 28.02.2019 fand nun die mündliche Verhandlung vom OLG Frankfurt statt. Diese stimmt die Branche nun indes nicht hoffnungsfroh. Offenbar neigt der Senat nicht der Versor­ger­seite zu, sondern teilt die Bedenken des Landgerichts.
Ende März soll nun entschieden werden. Mit welchen Argumenten der Senat den Wortlaut von § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV, der die Änderung per Veröf­fent­li­chung ja gerade ausdrücklich erlaubt, ausge­rechnet auf die aller­zen­tralste Versor­gungs­be­dingung, nämlich den Preis und die Preis­gleitung, nicht angewendet sehen möchte, wird sich wohl erst aus den meistens nachträglich veröf­fent­lichten Gründen ergeben. Die Konse­quenzen einer solchen Recht­spre­chung wären jedoch weitreichend:
Unter­nehmen müsste bei jeder Preis­klau­se­län­derung jedem einzelnen Kunden eine Unter­schrift abbringen. Wegen des oft schlep­penden Rücklaufs ist damit ein erheb­licher Aufwand zu erwarten, um die Vertrags­än­de­rungen umsetzen zu können. Dies kostet Zeit und damit Geld. Das würde auf die Fernwär­me­preise durch­schlagen, die ohnehin in einem harten Wettbewerb mit klein­räu­migen Lösungen stehen.
Sollte diese Recht­spre­chung sich durch­setzen, stellt sich damit die Frage, ob nicht der Gesetz­geber gefragt ist, klarzu­stellen, dass die bisherige Praxis der Versor­gungs­wirt­schaft auch künftig auf sicherem Boden steht. 
2019-03-06T11:10:51+01:006. März 2019|Allgemein, Wärme|