Achtung, Risiko: Verspätung und Fehler beim neuen Fernwärmerecht

Die Fernwär­me­ab­rech­nungs­ver­ordnung (FFVAV) stellt Fernwär­me­ver­sorger in ohnehin unruhigen Zeiten vor eine Reihe prakti­scher Heraus­for­de­rungen (hier ausführ­licher erläutert): Woher nun auf Schlag die fernab­les­baren Zähler nehmen, die laut § 3 Abs. 3 FFVAV seit dem 5. Oktober einzu­bauen sind? Was, wenn ein Unter­nehmen es nicht hinbe­kommt, den nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 FFVAV dem Kunden mit den Abrech­nungen zu übersen­denden „Vergleich des gegen­wär­tigen, witte­rungs­be­rei­nigten Wärme- oder Kälte­ver­brauchs des Kunden mit dessen witte­rungs­be­rei­nigtem Wärme- oder Kälte­ver­brauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres in grafi­scher Form“ aufzu­be­reiten (zu den ausufernden Infor­ma­ti­ons­pflichten hier)? Das neue Fernwär­me­recht enthält eine ganze Reihe solcher Regelungen, die umzusetzen jeden­falls nicht so schnell geht wie die Veröf­fent­li­chung der neuen Verordnung im Bundes­ge­setz­blatt. Dass nun – Ende Oktober – erste Fernwär­me­ver­sorger durch­blicken lassen, dass es mit der monat­lichen Abrechnung nach § 4 Abs. 5 FFVAV ab dem 1. Januar 2022 schwierig werden könnte, ist angesichts der Fülle an Heraus­for­de­rungen im laufenden Jahr bedau­erlich, aber auch nicht weiter überraschend.

Doch was passiert eigentlich, wenn es Unter­nehmen nicht gelingt, die neuen Pflichten recht­zeitig umzusetzen? Bußgeld­vor­schriften gibt es immerhin nicht, es gibt auch keine die Einhaltung dieser Vorschriften beauf­sich­ti­gende Behörde.

Heizung, Thermostat, Temparaturanzeige, Uhr

Was immerhin klar ist: Auch wenn die Abrechnung nicht recht­zeitig, nicht vollständig oder nicht hinrei­chend oft kommt, muss ein Kunde bezogenen Fernwärme bezahlen. Die neuen Abrech­nungs­regeln, erst recht die neuen Infor­ma­ti­ons­pflichten, sind keine Voraus­setzung für das Entstehen des Zahlungs­an­spruchs. Doch egal sind sie keineswegs und Entspannung nicht am Platz: Hält ein Unter­nehmen seine Verpflich­tungen nicht ein, so könnte es abgemahnt werden. Eine denkbare Grundlage wäre § 3a UWG, der den Rechts­bruch für wettbe­werbs­widrig erklärt. Zwar steht natur­gemäß die Klärung aus, ob es sich hier unter den sehr beson­deren Bedin­gungen der Fernwärme um Markt­ver­hal­tens­re­ge­lungen mit Schutz­wirkung auch für Wettbe­werber handelt, aber immerhin geht es um Regelungen des Verbrau­cher­schutzes, die ihre Grundlage im Gemein­schafts­recht haben (hierzu BGH, GRUR 2012, 842). Abmah­nungen wiederum sind teuer: Selbst wenn sich ein Unter­nehmen auf das Abmahn­schreiben hin unter­wirft und die Unter­las­sungs­er­klärung abgibt, zahlt es die gegne­ri­schen Anwalts­kosten, ganz zu schweigen von den eigenen internen wie externen Aufwänden (Miriam Vollmer).

Wir erklären das neue Fernwär­me­recht am 27. Oktober 2021 online per Webinar von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

2021-10-22T10:18:47+02:0022. Oktober 2021|Messwesen, Vertrieb, Wärme|

Der überin­for­mierte Kunde – neue Pflichten zur Verbrauchsübermittlung

Der Gesetz­geber (sei es jetzt der deutsche oder der europäische) geht offenbar davon aus, dass ein besonders hoher und häufiger Grad an Verbrauchs­in­for­ma­tionen für den Letzt­ver­braucher von Strom, Erdgas oder Wärme sehr hilfreich ist und diesen langfristig zu einem besonders energie­spa­renden Verhalten beweg bzw. ihm dieses ermöglicht.

Anders ist es nämlich nicht zu erklären, dass sowohl die neue FFVAV als auch die in der novel­lierung befind­liche HeizkostenV vorschreiben, dass der Wärme­lie­ferant und der Vermieter oder die WEG) den versorgten Wärme­ver­brau­chern ab dem nächsten Jahr monatlich detail­lierte Infor­ma­tionen zu deren Verbrauch zukommen lassen müssen – und zwar kostenlos (§ 4 FFVAV, § 6a Entwurf der HeizkostenV). Sofern beim Kunden ein fernaus­les­barer Zähler vorhanden ist (für deren Einbau jetzt gesetz­liche Verpflich­tungen bestehen), erhält der Kunde dann Monat für Monat für Monat  seinen Verbrauch im letzten Monat, einen Vergleich mit seinem Verbrauch im Vormonat und gleichem Monat des Vorjahres sowie den Vergleich mit dem Verbrauch eines Durch­schnitts­nutzers übermittelt. Übrigens auch im Sommer, wenn er gar keine Wärme verbraucht. Die anfäng­liche Idee, das Ganze auf die Heizpe­riode zu beschränken, hat der Bundesrat verworfen.

Im Bereich der Strom- und Gaslie­ferung sieht es ähnlich aus. Fernaus­ge­lesene Kunden haben auch dort gem. § 40b Abs. 2 EnWG einen gesetz­lichen Anspruch auf kosten­freie monat­liche Übermittlung von Verbrauchs­in­for­ma­tionen. Letzt­ver­brau­chern, bei denen keine Fernüber­mittlung der Verbrauchs­daten erfolgt und die sich für eine elektro­nische Übermittlung der Abrechnung entschieden haben, müssen von ihrem Energie­ver­sorger zusätzlich Abrech­nungs­in­for­ma­tionen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unent­geltlich zur Verfügung gestellt bekommen.

Der Versorger befindet sich letzt­endlich auf diese Weise in einer perma­nenten Kommu­ni­kation mit dem Kunden, da er ihm monatlich die Daten übermitteln muss. Die Pflicht ist dabei nicht auf eine rein elektro­nische Übermittlung beschränkt.

Das Ganze wirkt ein wenig so, als solle der Versorger auf diese Weise die Lücke an Leistungen schließen, die früher einmal dem Kunden für die einführung von Smart Metern in Aussicht gestellt wurden. Statt dass der Kunde diese Infor­ma­tionen selber aus seiner Messein­richtung entnehmen kann, muss der Versorger diese nun aufbe­reiten und monatlich zuschicken. Im schlimmsten Fall per Post.

Und der Kunde? Benötigt der wirklich einen Vergleich, in graphi­scher Form, wie stark sein Wärme­ver­brauch im Juli ist, dazu ein Vergleich mit dem Vormonat, dem Juli des Vorjahres (witte­rungs­be­reinigt) und dem Vergleich des Heizver­haltens eines durch­schnitt­lichen Kunden im Juli? Wir sind nicht sicher.

(Christian Dümke)

2021-10-18T18:46:25+02:0018. Oktober 2021|Gas, Messwesen, Strom, Wärme|

Die AVBFern­wärmeV als Problem fürs Wärme-Contracting

Als das Wirtschafts­mi­nis­terium den ersten Entwurf für die FFVAV vorstellte, war der Ärger groß: Die Definition schloss Contracting aus, also die objek­tiv­be­zogene Wärme­ver­sorgung durch ein externes Unter­nehmen, oft durch BHKW oder in jüngster Zeit durch eine Kombi­nation von Wärme­pumpe und Strom­ver­sorgung. Die Contrac­toren wollten aber in dem etablierten Gefüge der AVBFern­wärmeV bleiben.

Nachdem der Bundesrat am 25. Juni 2021 den Entwurf noch einmal grund­legend abgeändert hat, reiben sich viele Unter­nehmen nun aber erstaunt die Augen. Die neue AVBFern­wärmeV wirft aufgrund einiger neuer Punkte nun ganz neue Fragen auf. Die beiden wichtigsten: Wie nun mit den Veröf­fent­li­chungs­pflichten umgehen? Und vor allem: Wie weiter mit dem Recht des Kunden, im laufenden Vertrags­ver­hältnis die Anschluss­leistung zu reduzieren?

Die Veröf­fent­li­chungs­pflichten haben es jeden­falls in sich: Seit dem 5. Oktober 2021 (ja, wirklich! Seit über einer Woche!) müssen Fernwär­me­ver­sorger im Internet ihre allge­meine Versor­gungs­be­din­gungen und alle Preis­re­ge­lungen, aber auch die Netzver­luste ins Internet stellen. Leicht verständlich soll das auch noch ausfallen. Eine Ausnahme für Contrac­toren gibt es hier nicht, sie ergibt sich auch nicht qua Natur der Sache. Insofern spricht viel dafür, dass auch Gerichte sich auf den Stand­punkt stellen würden, dass diese Daten ins Internet gehören. Der Contractor – etwa ein Heizungs­bauer – ist nicht im Internet? Auch für diesen Fall ist keine Ausnahme vorgesehen.

Ist die Veröf­fent­li­chungs­pflicht in erster Linie Aufwand, geht es bei dem Kunden­recht auf Anpassung der Anschluss­leistung ans Einge­machte. Denn aus der Summe der Anschluss­leis­tungen ergibt sich, welche „Hardware“ ein Versorger vorhalten muss. Nun sid Erzeugung und Netze keine Inves­ti­tionen, die sich kurzfristig anpassen lassen, das neuge­schaffene Recht des Kunden in § 3 AVBFern­wärmeV, jedes Jahr begrün­dungslos um bis zu 50% die Anschluss­leistung zu verändern, ist insofern schon im klassi­schen Fernwär­menetz ein Problem, sobald es in Größen­ord­nungen auftritt. Im Contracting im Einzel­objekt stellen sich kaum beant­wortbare Fragen. Ein Contractor, der etwa ein Einkaufs­zentrum mit einem Heizkraftwerk versorgt, ist ja hinsichtlich seiner techni­schen Ausstattung und seines Invests noch viel weniger flexibel als ein klassi­scher Versorger. Da er die Anschluss­leistung nicht technisch drosseln kann, bedeutet im Falle des Contractors die Reduzierung der Anschluss­leistung wohl in erster Linie, dass der Kunde seinen Grund­preis nach Belieben reduzieren kann. Für die Kalku­lation des Contractors ist das natürlich ein Problem.

Erfurt, Nord, Erfurtnord, Swe, Heizkraftwerk

Wie nun damit umgehen? Viele Unter­nehmen werden ihr Preis­gefüge ändern, so dass die Inves­tition über den Arbeits- und nicht über den Grund­preis finan­ziert wird. Dann tut die flexible Anschluss­leistung nicht so weh. Doch wie damit umgehen, wenn nach oben angepasst werden soll? Muss dann ein Kessel heran­ge­schafft werden, wenn der Winter besonders kalt zu werden droht? Es darf ja wohl auch nach oben angepasst werden, siehe § 3 Abs. 1 S. 1 AVBFern­wärmeV. Angesichts dieser Probleme spricht dann doch viel dafür, die AVBFern­wärme zu verlassen und einen abwei­chenden Vertrag zu schließen. Doch Obacht! Hier gilt § 1 Abs. 3 AVBFern­wärmeV: Der Versorger muss dem Kunden einen AVB-konformen Vertrag angeboten haben und dieser muss ausdrücklich mit der Abwei­chung einver­standen sein (Miriam Vollmer).

Wir erklären das neue Fernwär­me­recht am 27. Oktober 2021 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

2021-10-13T18:18:22+02:0012. Oktober 2021|Wärme|