Die Fernwärme wird schnelllebiger

Im Windschatten dieses fordernden Jahres wird auch die AVBFernwärmeV geändert. Neben der viel diskutierten Änderung des Rechts auf Reduzierung der Anschlussleistung (bereits hier) ist eine andere Änderung im Vorschlag des BMWK interessant: Die Änderung der Laufzeiten.

Bisher sieht es folgendermaßen aus: Der aktuelle § 32 AVBFernwärmeV erlaubt zehnjährige Laufzeiten, die sich, kündigt niemand, jeweils um fünf Jahre verlängern.

In Zukunft soll das anders aussehen: Die zehnjährigen Vertragslaufzeiten soll es nur noch nach Herstellung von Hausanschlüssen oder bei wesentlicher Erhöhung der vereinbarten Fernwärmeleistung geben. Später dürfen nur noch fünfjährige Verträge abgeschlossen werden. Bei der fünfjährigen Verlängerung soll es jeweils nur noch bleiben, wenn kein Verbraucher Vertragspartner ist, dieser soll jeweils nur zwei Jahre gebunden werden.

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Für den Verbraucher ist das auf den ersten Blick recht günstig. Möchte er umsteigen, muss er nicht so lange warten. Doch es ist absehbar, dass Fernwärmebetreiber bundesweit in den nächsten Jahren ihre Netze und Erzeugungsanlagen erheblich umbauen müssen. Hohe Investitionen sind zu refinanzieren. Insofern steht hier der berechtigte Belang nach Verbraucherschutz gegen den ebenfalls berechtigten Belang einer schnellen klimafreundlichen Umrüstung der Wärmewirtschaft. Ob es in dieser Lage besser gewesen wäre, verkürzte Laufzeiten an qualitative Kriterien zu knüpfen, ist eine letztlich politische Frage. Klar ist aber: Künftig wird auch das Fernwärmegeschäft schnelllebiger, wenn der Entwurf so kommt (Miriam Vollmer).

2022-08-26T23:58:26+02:0026. August 2022|Energiepolitik, Wärme|

Die Gasumlage

Jetzt liegt der Entwurf einer Verordnung nach § 26 EnSiG auf dem Tisch. Was hat das Wirtschaftsministerium danach nun vor? Wir haben die wichtigsten 10 Fakten über die Umlage, die den Ruin der Gasimporteure und den Zusammenbruch der Gaswirtschaft verhindern soll, zusammengetragen:

1. Juristische Grundlage der Gasumlage ist § 26 EnSiG und eine Verordnung, deren Entwurf gerade kursiert.

2. Die Gasumlage soll die Mehrkosten der Erdgasimporteure für die Gasbeschaffung gleichmäßig auf alle in Deutschland verkauften Erdgasmengen verteilen. Andere Kosten, auch die Indexentwicklung der letzten Monate, können je nach Preisgleitklausel und Versorgungsverhältnis unabhängig hiervon an Kunden gewälzt werden. Diese beiden Posten schließen sich nicht aus.

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3. Die Umlage gilt zwischen dem 01.10.2022 und dem 01.04.2024.

4. Laut Entwurf gilt sie für alle Abnehmer unterschiedslos, es ist kein Rabatt für Großkunden vorgesehen.Wer also auf eine besondere Ausgleichsregelung gehofft hat, die für manche Abnehmer die Umlage begrenzt, wird zumindest in diesem Entwurf enttäuscht.

5. Im Entwurf sind geschätzte Beträge zwischen 1 und 5 Cent/kWh angegeben, aber es gilt kein Höchstbetrag. Wenn die Importeure deutlich höhere Summen melden als erwartet, kann die Umlage nach dem aktuellen Entwurf also auch deutlich höher ausfallen.

6. Die Importeure sollen ihre Mehrkosten an die THE melden, die berechnet die Gasumlage und veröffentlicht sie erstmals laut Entwurf zum 15.08.22. Ob das auf der Zeitschiene realistisch ist? Wir sind gespannt.

7. Die Höhe kann angepasst werden, aber zwischen zwei Anpassungen sollen immer mindestens 3 Monate liegen. Versorger und Letztverbraucher müssen also fortlaufend am Ball bleiben.

8. Die Umlage wird auf alle Gaskunden über die Bilanzkreisverantwortlichen verteilt, die die Umlage an die Letztverbraucher mit der Gasrechnung weiterverteilen.

9. Die Berechnungsgrundlagen sollen von Trading Hub Europe als Marktgebietsverantwortlichem im Internet publiziert werden.

10. Zur groben Orientierung: Bei einer Gasumlage von 3 ct/kWh würde auf ein Einfamilienhaus mit 30.000 kWh ein Zusatzbetrag von 900 EUR entfallen. Auf BASF entfielen 1.440.000.000 EUR.

Wie die endgültige Version aussieht, die nun greifen soll, werden die nächsten Wochen zeigen. Auch die Frage, welche Höhe die Umlage initial erreicht, wird sich schon bald herausstellen. Generell bleibt festzuhalten: Immerhin verteilen sich die Kosten nach dem Entwurf auf alle Gaskunden. Gleichwohl muss jeder Einzelne mit erheblichen Belastungen rechnen (Miriam Vollmer).

2022-08-03T00:59:29+02:003. August 2022|Gas, Wärme|

Die Anschlussleistung im Entwurf der AVBFernwärmeV

Oft, wenn auch nicht immer, besteht die Vergütung des Fernwärmeversorgers aus zwei selbständigen Preisbestandteilen: Dem Arbeitspreis, der die bezogene Wärme vergütet. Und dem Leistungspreis, der sich auf die Anschlussleistung bezieht, also das Maß an Wärmekapazität, die der Versorger für den Kunden bereitstellt.

Bis zur Neufassung der AVBFernwärmeV im Oktober 2021 blieb es nach dem damaligen § 3 AVBFernwärmeV während der gesamte Laufzeit eines Fernwärmeliefervertrags bei der vereinbarten Anschlussleistung. Ausnahmen gab es, wenn ein Kunde den Fernwärmebedarf reduzieren wollte, weil er auf regenerative Energieträger umsteigen wollte. Ansonsten galt: Vertrag ist Vertrag.

Seit 2021 ist die Anschlussleistung variabel. Sie kann einmal pro Jahr bis zu 50% verringert werden. Eine Begründung ist dafür nicht erforderlich. Für Versorger ist dies natürlich ein Problem: Wie viel Leistung insgesamt abgesichert werden muss, steht so nicht fest, was angesichts der hohen und langfristigen Investitionen riskant sein kann.

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Mit einem neuen Regelungsvorschlag im aktuellen Entwurf der AVBFernwärmeV versucht das Ministerium nun einen Spagat. Nach Gutdünken soll der Kunde die Anschlussleistung nicht ändern können. Aber er soll auch nicht für hohe Anschlussleistungen zahlen, wenn er diese wegen energetischer Sanierungen längst nicht mehr braucht. Gegenüber der Fassung bis 2021 ebenfalls neu aufgenommen werden soll auch ein Anpassungsrecht im Anschluss- und Benutzungszwang bei überdimensionierten Anschlussleistungen (Miriam Vollmer).

2022-07-28T01:38:33+02:0028. Juli 2022|Energiepolitik, Wärme|