Die geänderte Kosten­struktur, der starr­sinnige Kunde und der Fernwärmeliefervertrag

Der neue § 24 Abs. 4 S. 4 AVBFern­wärmeV bestimmt, dass Änderungen der Preis­än­de­rungs­klauseln nicht einseitig durch öffent­liche Bekanntgabe erfolgen dürfen. Der Versorger braucht also das Einver­ständnis des Kunden, wenn er die Klausel ändern möchte.

Doch Fernwär­me­lie­fer­ver­träge laufen lange. Sie werden meistens für zehn Jahre abgeschlossen und dann für jeweils fünf Jahre verlängert. Doch wie nun damit umgehen, wenn sich innerhalb der Vertrags­laufzeit die Kosten­struktur so tiefgreifend ändert, dass der Vertrag einfach  nicht mehr passt? Etwa, weil die Preis­gleit­klausel zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses einen Index für Stein­kohle enthält, aber drei Jahre später geht das alte Kraftwerk vom Netz und wird durch eine neue Anlage ersetzt, die Erdgas verbrennt.

Einfach abwarten, bis die Vertrags­laufzeit ausläuft und dann die Preis­gleit­klausel ändern, empfiehlt sich nicht. Denn der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat am 25.6.2014 ein Urteil gefällt, nach dem Klauseln unwirksam werden können, wenn sich die Verhält­nisse ändern (VIII ZR 344/13). Sie können dann nicht mehr für weitere Preis­an­pas­sungen heran­ge­zogen werden. Mit anderen Worten: Wenn ab 2021 Erdgas einge­setzt wird, kann 2023 keine Preis­an­passung auf den Stein­koh­le­index gestützt werden, selbst wenn dieser Index 2020 bei Vertrags­schluss richtig und die Klausel wirksam war.

Dusche, Bad, Badezimmer, Sauber, Wasser, Bad, Waschen

Doch wie nun damit umgehen, wenn der Kunde eine Nachtrags­ver­ein­barung nicht unter­schreibt, der Weg über die öffent­liche Bekanntgabe aber versperrt ist? Viel spricht in dieser Situation für einen Anspruch auf Preis­an­passung aus Treu und Glauben in Gestalt vertrag­licher Treue- und Rücksicht­nah­me­pflichten, denn der Kunde kann ja nicht durch schieres Nichtstun den Versorger so schachmatt setzen, dass der nie wieder den Preis anpassen kann. Denkbar ist auch ein Anspruch auf eine außer­or­dent­liche Änderungs­kün­digung, indes liegt dies oft nicht im Interesse des Versorgers. Hier macht sich nun schmerzlich bemerkbar, dass der Verord­nungs­geber in seinem Bemühen um eine Reform der AVBFern­wärmeV zwar in vielfacher Hinsicht klarge­stellt hat, was alles nicht geht, aber keinen rechts­si­cheren Weg aufge­zeigt hat, wie das ja auch vom Verord­nungs­geber in § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV anerkannte Interesse an einer Anpassung der Preise an die Kosten wirksam umgesetzt werden kann. Mögli­cher­weise wird diese Situation zu vermehrten Jahres­ver­trägen mit Festpreisen führen (Miriam Vollmer).

2021-11-12T17:50:09+01:0012. November 2021|Vertrieb, Wärme|

Wärme­pumpen und Fernwär­me­satzung: Zu VG Freiburg, 1 K 5140/18

Eine bemer­kens­werte Entscheidung zum Anschluss- und Benut­zungs­zwang in Fernwär­me­vor­rang­ge­bieten (hierzu schon zB hier) hat das VG Freiburg am 16. Juni 2021 (1 K 5140/18) getroffen:

Was ist passiert?

Die Klägerin ist Eigen­tümer einer Super­markt­kette, zu der auch ein Super­markt in Baden-Württemberg gehört. Für das Gebiet, in dem der Super­markt liegt, galt eine Fernwär­me­satzung aus 1994, die 2000 geändert worden war. Die Satzung sah die Pflicht zum Anschluss an die Fernwärme vor, befreit werden konnte man nur, wenn der Anschluss wegen überwie­gender privater Inter­essen nicht zumutbar war. Darauf berief sich die spätere Klägerin 2017 unter Verweis auf ein Klima­ti­sie­rungs­konzept unter Nutzung von Wärme­pumpen und Abwärme der Kühlag­gregate und Kühlmöbel. Die Gemeinde lehnte den Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benut­zungs­zwang aber ab. Die Klägerin schloss sich an, legte aber gegen die Ablehnung Wider­spruch ein. Ihr Haupt­ar­gument: Die Fernwär­me­satzung diene dem Gesund­heits- und Klima­schutz, aber ihr Konzept wäre für diese Belange sogar noch besser, weil sie mit Geothermie und Umwelt­wärme noch klima­freund­li­chere Techno­logien verwenden würde als die kommunale Fernwärme. Nachdem das Landratsamt den Wider­spruch – unter anderem mit Verweis auf die Wirtschaft­lichkeit der Fernwärme und die Leistungs­fä­higkeit der inter­na­tio­nalen Super­markt­kette – zurückgwiesen hatte, ging die Klägerin 2018 zu Gericht.

Offenbar war die Gemeinde von ihrer damaligen Fernwär­me­satzung nicht so wirklich überzeugt. Sie änderte sie nämlich 2020 rückwirkend ab 2015 und fasste die Befrei­ungs­vor­aus­set­zungen neu. Nunmehr sollte vom Anschluss- und Benut­zungs­zwang befreit werden, wer sich ausschließlich auf Basis Erneu­er­barer Energien versorgt, und wenn dies den Stadt­werken als Fernwär­me­ver­sorger wirtschaftlich zumutbar ist.

Die Klägerin trug daraufhin vor, auch nach der neuen Satzung wären die Befrei­ungs­vor­aus­set­zungen erfüllt, weil ihre Filialen zu 100% mit Erneu­er­baren Energien versorgt würden. Ansonsten sah sie die Satzung aus formellen Gründen als unwirksam an, unter anderem auch wegen der angeord­neten Rückwirkung.

Einkaufen, Geschäft, Einzelhandel, Einkaufswagen

Was sagt das VG Freiburg?

Das VG Freiburg gab der Super­markt­kette recht. Die Satzung aus 2000 sei schon fehlerhaft, weil die Beschränkung auf ausschließlich Erneu­erbare Energien ohne Gleich­stellung von Ersatz­maß­nahmen nach § 7 EEWärmeG (heute im GEG aufge­gangen) gleich­heits­widrig sei. Es ist bemer­kenswert, dass das Gericht hier mit einer gewissen Selbst­ver­ständ­lichkeit davon ausgeht, dass das Wärme­konzept der Super­markt­kette mit Wärme­pumpen, Abwär­me­nutzung der Tiefkühl­truhen und Ökostrom­ver­trägen ökolo­gisch hochwer­tiger wäre als das Block­heiz­kraftwerk des Kommu­nal­ver­sorgers. Konse­quent würde das mögli­cher­weise bedeuten, dass überhaupt kein Fernwär­me­vorrang verlässlich Bestand hätte, wenn ein Eigen­tümer sich eine Wärme­pumpe kauft und Ökostrom bezieht. Angesichts des Verbrei­tungs­grades dieser Techno­logie begründet diese Ansicht angesichts des oft wirtschaftlich notwen­digen hohen Anschluss­grades der Fernwärme ein erheb­liches Risiko für eine wirtschaft­liche kommunale Versorgung.

Weiter steht das Gericht auf dem Stand­punkt, dass die Gemeinde das Gebot verbrau­cher­freund­licher Ausge­staltung der öffent­lichen Fernwär­me­ver­sorgung missachtet hätte, die das Gericht aus dem Leistungs­an­pas­sungs­recht der (damals noch nicht geänderten) AVBFern­wärmeV ableitet. Zwar verweist das Gericht selbst auf die Recht­spre­chung des BVerwG, das 1991 urteilte, dass die AVBFern­wärmeV das Recht zum Satzungs­erlass nicht aushöhlen dürfte (7 B 17, 18.91), im nächsten Satz will das VG Freiburg dann aber doch die Befrei­ungs­tat­be­stände der AVB übertragen. Angesichts der jüngsten Änderungen des Leistungs­an­pas­sungs­rechts wäre, konse­quent zuende gedacht, das Ferwär­me­vor­rang­gebiet quasi wertlos.

Was halten wir davon?

Zunächst: Emissi­ons­freie Wärme­ver­sorgung ist immer top. Und Wärme­pumpen und Abwär­me­nutzung wichtige Bausteine der Wärme­wende. Doch über sinnvollen Einzel­re­ge­lungen darf der gemeind­liche Rahmen nicht vergessen werden, denn am Ende zählt die Bilanz. Dem trägt das baden-württem­ber­gische Landes­recht durch die Pflicht zur kommu­nalen Wärme­planung in den §§ 7c, 7d Klima­schutz­gesetz Baden-Württemberg Rechnung. Doch eine kommunale Planung wird erschwert, wenn gerade größere Wärme­ver­braucher die zentralen Struk­turen verlassen und so kleineren Abnehmern die wirtschaft­liche emisisonsarme Versorgung im Ergebnis oft unmöglich machen. Auch dogma­tisch schwierig ist die Heran­ziehung der AVBFern­wärmeV als „Stopp­schild“ der normhier­ar­chisch höher­ran­gigen Gemein­de­ordnung (Miriam Vollmer).

2021-11-09T23:06:17+01:009. November 2021|Verwaltungsrecht, Wärme|

Befreiung vom Anschluss- und Benut­zungs­zwang: Zu VG Potsdam – VG 9 K 1909/16

Fernwärme hat ökolo­gisch viele Vorteile, aber mancher Eigen­tümer will sich partout nicht anschließen lassen. Dies gilt auch, wenn es eine Fernwär­me­satzung mit Anschluss- und Benut­zungs­zwang gibt. Die Frage, wann ein Grund­stück ausnahms­weise nicht anzuschließen ist, ist in diesem Falle gerichtlich zu klären. In einem solchen Verfahren hat am 24. August 2020 das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Potsdam entschieden (VG 9 K 1909/16).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall argumen­tierte eine Eigen­tü­merin zunächst, ihr Grund­stück hätte keinen Zugang zum Fernwär­menetz. Zwischen ihrem Grund­stück und dem Netz befindet sich nämlich ein anderes Grund­stück. Außerdem wollte sie sich selbst, sich mit grüner Energie versorgen: Sie plante den Bau eines BHKW, das bilan­ziell mit Biogas betrieben werden würde.

Das erste Argument überzeugte das Gericht schon im Ansatz nicht. Denn zulasten des Nachbar­grund­stücks ist eine Grund­dienst­barkeit für ein Leitungs­recht zugunsten des Grund­stücks der Klägerin einge­tragen. Es gibt also gar kein Problem, sich ans Fernwär­menetz anzuschließen.

Freudenberg, Fachwerkhäuser, Fachwerk

Inter­essant sind die Ausfüh­rungen zum geplanten Biogas-BHKW. Denn der Einsatz regene­ra­tiver Energien war laut Satzung ein Ausnah­mefall, der eine Befreiung vom Anschluss- und Benut­zungs­zwang erlaubt hätte. Doch auch hier hatte die Antrag­stel­lerin Pech: Der bilan­zielle Biogas­einsatz ist nach Ansicht des VG Potsdam kein Fall des Einsatzes regene­ra­tiver Energien. Denn anders als beim physi­schen Einsatz von Biogas etwa durch Lieferung per Tankwagen sei es gerade nicht so, dass in dieser Anlage vor Ort Biogas verbrannt würde. Dass irgendwo im Gasnetz, mögli­cher­weise weit entfernt, eine entspre­chende Menge grünes Gas einge­speist wird, reichte dem VG Potdam nicht. Seiner Ansicht nach kommt es also auf die physi­ka­lische Lage vor Ort an.

Inter­essant am Rande: Die Klägerin hatte argumen­tiert, die Voraus­set­zungen einer wirksamen Satzung lägen nicht vor, weil – das ist erfor­derlich – das Stadtwerk keine öffent­liche Einrichtung sei. Hier bestä­tigte das VG Potsdam, dass es reicht, wenn eine Kommune maßgeb­lichen Einfluss auf die wesent­lichen Fragen der Betriebs­führung hat, auch wenn ein privates Unter­nehmen (hier ohnehin zu 100% kommunal) aktiv wird. Auch sei keine Bestands­schutz­re­gelung für geneh­migte, aber noch nicht errichtete Anlagen erforderlich.

Insgesamt eine inter­es­sante, auch inhaltlich überzeu­gende Entscheidung, auch wenn der Ausschluss der bilan­zi­ellen Biogas­ver­brennung Fragen aufwirft: Anerkann­ter­maßen kommt es für das Klima darauf an, wie viele CO2 insgesamt und eben nicht klein­räumig emittiert wird. Hier sollte man auch als Gemeinde im Auge behalten, ob sich diese Recht­spre­chung in den nächsten Jahren verfestigt (Miriam Vollmer).

P.S.: Wir erklären das neue Fernwär­me­recht morgen am 27. Oktober 2021 online per Webinar von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

2021-11-10T18:45:53+01:0026. Oktober 2021|Rechtsprechung, Wärme|