Änderung von Fernwär­me­preis­gleit­klauseln: Wer muss, der kann

EIne lange viel disku­tierte Rechts­frage für Fernwär­me­ver­sorger hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) mit Urrteil vom 26. Januar 2022 – VIII ZR 175/19 – geklärt: Wenn sich die Kosten­struktur der Fernwärme verändert hat und deswegen die (an die Kosten­struktur gebundene) Fernwär­me­preis­gleit­klausel wegen der engen Voraus­set­zungen des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV unwirksam geworden ist, kann der Versorger diese einseitig ändern (so Rn. 29 der Entscheidung). 

Der BGH unter­streicht noch einmal, dass der Fernwär­me­ver­sorger an sich kein einsei­tiges Preis­be­stim­mungs­recht besitzt. Die vormals viel disku­tierte Ansicht, das Recht allge­meine Versor­gungs­be­din­gungen per Veröf­fent­li­chung zu ändern, umfasse auch die Preise, wird vom BGH also auch in Hinblick auf die bis zum letzten Herbst geltende AVBFern­wärmeV nicht geteilt.

Dieses einseitige Recht zur Änderung besteht aber nur unter engen Voraus­set­zungen: Geändert werden dürfen nur unwirksame Preis­gleit­klauseln. Das bedeutet im Umkehr­schluss: Ist eine Preis­gleit­klausel „nur“ ungünstig, würde das Unter­nehmen gern seine jeweils recht­mä­ßigen Verträge verein­heit­lichen oder das Preis­modell soll sich innerhalb des weiten Spiel­raums des Zuläs­sigen ändern, so ist eine einseitige Änderung damit nicht möglich. Natürlich muss die neue Klausel auch selbst den Voraus­set­zungen des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV genügen, um wirksam zu werden, und ordnungs­gemäß veröf­fent­licht werden.

Smart Home, Haus, Technik Touchscreen, Mann Finger

Wichtig: In den Rn. 75ff. stellt der BGH auch klar, dass die Ergänzung des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV im Jahre 2021 einer einsei­tigen Änderung einer bisher rechts­wid­rigen Preis­gleit­klausel nicht entge­gen­steht. Denn – so der Senat – dieser Zusatz verbiete nur den Kunden benach­tei­li­gende Änderungen. Entspre­chend kommt es in dem vom BGH entschie­denen Fall darauf an, ob die neue Klausel hält, deswegen wurde der Fall ans LG Lübeck zurückverwiesen.

Für die Praxis bedeutet das: Rechts­widrige und wegen Änderungen der Kosten­struktur rechts­widrig gewordene Fernwär­me­preis­gleich­klauseln müssen und dürfen einseitig geändert werden. Das ist eine gute Nachricht im Sinne von Rechts­si­cherheit und Pragma­tismus (Miriam Vollmer).

2022-03-25T20:23:38+01:0025. März 2022|Allgemein, Wärme|

Fernwär­me­preis­klauseln per Veröf­fent­li­chung: BGH vom 26.01.2022 (VIII ZR 175/19)

In der Vergan­genheit war es gängige Praxis: Die Kosten­struktur eines Fernwär­me­er­zeugers änderte sich, etwa wegen eines Brenn­stoff­wechsels. Nun musste er – siehe Bundes­ge­richtshof (BGH) vom 25. Juni 2013 (VIII 344/13) die Preis­gleit­klausel umgehend ändern. Die neue Klausel setzte er per Veröf­fent­li­chung gem. § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV in Kraft. Doch mehrere Urteile von Land- und Oberge­richten hielten dies für rechts­widrig. Um Rechts­si­cherheit zu schaffen, ergänzte der Verord­nungs­geber 2021 dann den § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV: Seitdem ist klar, wenn der Kunde der neuen Klausel nicht zustimmt, bleibt nur die Änderungskündigung.

Nun hat der BGH am 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19) entschieden und es stellt sich heraus: Anders als die Oberge­richte meinten, war die frühere Praxis recht­mäßig. Versorger konnten sehr wohl per Veröf­fent­li­chung Preis­gleit­klauseln ändern.

Kosten, Taschenrechner, Euro, Dollar, Geld, Heizung

Bisher liegen keine schrifl­tichen Gründe vor, aber in der mündlichen Verhandlung hat der Senat seine Ansicht erläutert: Wenn der Versorger seine Klauseln ändern muss, so muss man ihm diese Möglichkeit auch eröffnen. Denn der BGH möchte die oben skizzierte Situation, in der der Versorger nur noch per Änderungs­kün­digung reagieren kann, auf jeden Fall vermeiden. Dies begründet er mit einem Verbrau­cher­schutz­ar­gument: Die Änderungs­kün­digung sei inn Hinblick auf die an sich geltenden langen Laufzeiten schwierig. Die binden den Kunden aber nicht nur, sie sichern ihn auch ab, da er ja bei einer Kündigung durch den Versorger nicht ohne größere Umbauten auf andere Heizsysteme – wie Gas, Geothermie – umsteigen kann.

Soll also die Klausel angepasst, aber gleich­zeitig nicht gekündigt und vielleicht die Lieferung einge­stellt werden, muss – so der BGH – der Versorger irgendwie auch ohne den Kunden an die Klausel kommen. Denn eine Versorgung ohne Möglichkeit der Preis­an­passung sei proble­ma­tisch, weil dies die Leistungs­fä­higkeit des Versorgers gefährden kann. Zudem könnten auch Preis­sen­kungen so nicht korrekt weiter­ge­geben werden.

Schnee von gestern, weil der Verord­nungs­geber die AVBFern­wärmeV ja nun geändert und die Änderung per Veröf­fent­li­chung verboten hat? Für den BGH offenbar nicht ganz, denn er hat darauf hinge­wiesen, dass der Verord­nungs­geber seine schon erwähnte Entscheidung vom 25. Juni 2014 (VIII ZR 344/13) falsch verstanden hat. Da die Erwägungen des BGH, welche Schwie­rig­keiten die aktuelle Rechtslage nun aufwirft, weitere ihre Berech­tigung behalten, stellt sich die Frage, ob der Verord­nungs­geber nicht gut daran täte, die Ergänzung des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV rückgängig zu machen (Miriam Vollmer).

2022-01-31T23:01:22+01:001. Februar 2022|Wärme|

Vertrag vergeht, Grundbuch besteht? Zu OLG Frankfurt, 4 U 199/17

Die Geschichte erscheint auf den ersten Block verworren, ist aber in ihrem Kern eigentlich kurz und einfach: Zwischen der Rechts­vor­gän­gerin einer gemein­nüt­zigen Stiftung und einem Fernwär­me­ver­sorger wurde ein Fernwär­me­ver­sor­gungs­vertrag geschlossen. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Rechts­vor­gän­gerin der Stiftung, die Pflicht zum Bezug von Fernwärme grund­buch­rechtlich durch eine beschränkte persön­liche Dienst­barkeit abzusi­chern. Bei Erwerb der Immobilie trat die Stiftung in den Vertrag ein und übernahm mit dem Grund­stück – Teil eines alten Kaser­nen­ge­ländes – auch die Dienstbarkeit.

2016 kündigte die Stiftung den Fernwär­me­be­zugs­vertrag mit einigem Hin und Her über Kündi­gungs­gründe und ‑fristen. Unstreitig war aller­dings, dass die Laufzeit irgendwann (nach Ansicht des beklagten Versorgers aber nicht vor 2017/2021) endet, schließlich gibt es keine unkünd­baren Fernwär­me­ver­träge. Indes war unabhängig vom Fernwär­me­lie­fer­vertrag da ja noch das Erzeu­gungs- und Bezugs­verbot von Wärme im Grundbuch. Die Stiftung kündigte deswegen auch diese Wärme­be­zugs­ver­pflichtung und verlangte vom Versorger die Löschung dieser Dienst­barkeit. Dies aber sah der Versorger nicht ein. Er hätte ein schüt­zens­wertes Amorti­sa­ti­ons­in­teresse, das dinglich abzusi­chern nicht sitten­widrig sei.

Doch schon die erste Instanz sah das anders: Das LG Gießen sah einen Verstoß gegen § 32 AVBFern­wärmeV, der die Höchst­laufzeit von Fernwär­me­ver­sor­gungs­ver­trägen auf zehn Jahre mit je fünfjäh­riger automa­ti­scher Verlän­ge­rungs­mög­lichkeit festlegt. Die im Ergebnis auf eine immer­wäh­rende Versorgung gerichtete Grund­dienst­barkeit sei deswegen ab Beendigung der Verträge unwirksam und nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu löschen.

Die 2. Instanz, das OLG Frankfurt, hat sich dem am 15.05.2019 (4 U 199/17) angeschlossen. Die Vertrags­re­gelung, nach der der Kunde faktisch für immer an den Versorger gebunden war, sei unwirksam, weil sie gegen § 32 Abs. 1 AVBFern­wärmeV verstoßen würde. Zehn Jahre seien die Obergrenze der Vertrags­bindung. Die Wärme­be­zugs­ver­pflichtung sei deswegen mit Beendigung der Verträge erloschen. Wenn der Versorger sich trotzdem auf dieses dingliche Recht beruft, sei dies treuwidrig. Der Versorger müsste in die Löschung der Dienst­barkeit einwilligen.

Frankfurt, Main, Frankfurt Am Main, Deutschland, Blick

Bedeutet diese Entscheidung nun, dass das OLG Frankfurt seine ältere Recht­spre­chung aufgibt, nach der solche Dienst­bar­keiten durchaus dauer­hafte Bindungen begründen können (vgl. OLG Frankfurt v. 14.12.2017, 12 U 202/15)? Schließlich sah auch der BGH dies als unpro­ble­ma­tisch an, vgl. BGH v. 02.03.1984, V ZR 155/83, und auch BGH v. 17.01.2019, V ZB 81/18, erklärt in Rn. 8 nochmal ausdrücklich, dass  Fernwär­me­be­zugs­pflichten durch Grund­dienst­bar­keiten mittelbar dinglich abgesi­chert werden können.

Wir meinen: Einen solchen Bruch mit der (ja gar nicht so früheren) höchst­rich­ter­lichen Recht­spre­chung beabsichtigt das OLG Frankfurt nicht. Auf den zweiten Blick gibt es nämlich einen wichtigen Unter­schied zwischen den jeweils entschie­denen Konstel­la­tionen: In dem darge­stellten Fall aus 2019 war die Stiftung zwar in ein Vertrags­ver­hältnis nachge­folgt, aber nicht in eine offenbar mündlich geschlossene Siche­rungs­abrede, die der Grund­dienst­barkeit zugrunde lag. Damit hing die Grund­dienst­barkeit praktisch in der Luft, allein die Absicherung des Fernwär­me­ver­sor­gungs­ver­hältnis reichte dem Gericht nicht. Wir meinen deswegen: Auch nach jüngerer Recht­spre­chung sind dingliche Absiche­rungen von Fernwär­me­ver­sor­gungs­ver­trägen nicht schlechthin unwirksam, aber sie benötigen ein solides schuld­recht­liches Fundament.

Ja, und wie sich das Anpas­sungs­recht im neuen § 3 AVBFern­wärmeV hierauf auswirkt, ist durchaus offen (Miriam Vollmer).

2021-11-19T20:31:58+01:0019. November 2021|Vertrieb, Wärme|