Zu spät für die Dezemberhilfe?

Leistungs­ge­messene Kunden mit einem Jahres­bezug über 1,5 GWh, die als Vermieter von Wohnraum, als WEG, Pflege­ein­richtung, Bildung und Wissen­schaft oder Reha fungieren, mussten sich nach § 2 Abs. 1 S. 5 EWSG bis zum 31.12.2022 bei ihrem Versorger melden und ihren Anspruch auf Entlastung mitteilen. Doch nicht jeder, den das betrifft, ist dieser Verpflichtung recht­zeitig nachge­kommen. Gerade in komplexen Liefer­si­tua­tionen reali­sieren manche Letzt­ver­braucher erst jetzt, dass sie (und nicht etwa ihr Vorlie­ferant oder eine dritte Person) entlas­tungs­be­rechtigt sind. Manche Unter­nehmen nahmen auch an, es bestünde wegen ihrer Größe gar keine Berechtigung.

Entspre­chend stellt sich nun die Frage, wie mit Nachzüglern umzugehen ist. Im Dezember kursierte auch auf vielen Veran­stal­tungen und unter Versorgern die Ansicht, wer sich bis zum 31.12.2022 nicht melde, habe keinen Anspruch auf die Entlastung. Der Versorger könne zwar noch entlasten, müsse dies aber nicht mehr. Hierfür spreche der Wortlaut der Norm, in der von „Müssen“ die Rede ist.

Das Minis­terium indes sieht es anders. In den FAQ zur Dezem­ber­hilfe hat das BMWK sich nun dahin­gehend positio­niert, dass auch bei Meldung nach dem 31.12.2022 eine Entlas­tungs­ver­pflichtung bestehe. Erst wenn die Meldung zu spät für die Endab­rechnung nach 31.05.2024 käme, müsste der Versorger nicht mehr zahlen, denn dann bekäme er das Geld ja auch nicht mehr zurück.

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Für den Versorger ist diese Vorge­hens­weise auf der einen Seite pragma­tisch. Denn warum sollte er sich zieren, wenn er die Entlastung sowieso zurück bekommt? Aus Letzt­ver­brau­cher­sicht ist aller­dings Vorsicht geboten, wenn sich durch die verspätete Inanspruch­nahme der Dezem­ber­hilfe die Höchst­grenzen bei den Preis­bremsen verschieben. Und ob am Ende Gerichte die Sache wirklich so sehen wie das BMWK? Immerhin sind gesetz­liche Pflichten, die keine Rechts­folge nach sich ziehen sollen, schon eher selten (Miriam Vollmer)

2023-02-18T00:23:54+01:0018. Februar 2023|Gas, Wärme|

Contracting und Energiepreisbremse

So üblich Contracting ist, das Energie­recht behandelt Contracting-Modelle oft bis heute etwas stief­müt­terlich. Viele Regeln – etwa der AVBFern­wärmeV – sind deswegen zwar juris­tisch zweifellos anwendbar. Aber sie sind erkennbar für ganz andere Fälle gedacht. So verhält es sich auch bei den Energiepreisbremsen.

An sich ist die Sache ja recht klar: Der Contractor betreibt eine KWK-Anlage auf fremdem Grund und Boden, nämlich im Kunden­keller. Dort bezieht er Erdgas aus dem Netz der öffent­lichen Versorgung von einem Dritten. Da er eine KWK-Anlage betreibt, steht der Betrieb einer Strom- und Wärme­er­zeugung seinem Anspruch auf Entlastung erst einmal nicht entgegen. Doch da er den Strom und die Wärme an Dritte veräußert, schnurrt sein Entlas­tungs­kon­tingent um die auf diese Produkte entfal­lenden Gasmengen wieder zusammen, bei vollstän­diger Lieferung der Energie­pro­dukte auf null. Er bekommt dann also nichts, aber dafür hat sein Kunde – oft der Vermieter oder Eigen­tümer einer größeren Liegen­schaft – Ansprüche gegen ihn als Wärmeversorger.

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Nun aber wird es wild. Denn viele Contrac­toren sehen sich eher als Heizungs­bauer denn als Energie­ver­sorger. Neube­rechnung der Abschläge? Vorgaben für die Gestaltung der Wärme­lie­fer­ver­träge? Beschrän­kungen bei der Preis­ent­wicklung, geson­derter Ausweis der Entlastung in der Rechnung? Mittei­lungs- Infor­ma­tions- und Vohal­te­pflichten? Viele Contrac­toren sind schon mit der Diffe­ren­zierung der Wärme­kunden in die unter­schied­lichen Kategorien des Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­ge­setzes (EWPBG) überfordert. Dies ist aber essen­tiell, um die Höhe der Entlastung überhaupt zu ideni­ti­fi­zieren und dem Kunden mitzu­teilen. Und wie die Selbst­er­klä­rungen ihrer Kunden prüfen, um heauszfinden, ob ihnen gegenüber nun geleistet werden darf? Und dazu kommt das schwierige Kapitel der Geltend­ma­chung des Erstat­tungs­an­spruchs samt der bevor­ste­henden Endabrechnung.

In der Tat verlangt der Gesetz­geber gerade viel auch von kleineren Unter­nehmen und drückt dabei noch mächtig auf die Tube. Möglichst bis zum 15. Februar 2023, spätestens aber bis zum 1. März 2023 müssen Wärme­ver­sorger, auch die Contrac­toren, v. a. ihre Kunden bis 1,5 GWh Jahres­bezug und die Wohnungs­wirt­schaft über die neuen Abschlags- und Voraus­zah­lungen, die neuen Preise, die Höhe der Entlas­tungs­kon­tin­gente und des Entlas­tungs­be­trags infor­mieren. Realis­tisch erscheint das vielfach eher nicht (Miriam Vollmer).

2023-02-08T01:59:12+01:008. Februar 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Neu seit 01.01.23: Das Co2KostAufG

Das BEHG soll auch im Gebäu­de­sektor zu Emissi­ons­min­de­rungen motivieren. Doch gerade bei vermie­teten Immobilien stößt das an Grenzen: Der Mieter kann und will kein Haus sanieren, das ihm nicht gehört. Der Vermieter hat keinen wirtschaft­lichen Anreiz, weil die Heizkosten eh beim Mieter bleiben.

Um dieses Dilemma ein Stück weit aufzu­lösen, haben die Koali­ti­ons­par­teien sich schon im Koali­ti­ons­vertrag auf eine Teilung der auf die Heizung entfal­lenden CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter verständigt. Mit dem Kohlen­di­oxid­kos­ten­auf­tei­lungs­gesetz (CO2KostG) hat der Gesetz­geber dies nun in die Tat umgesetzt: Seit dem 01.01.2023 gelten also neue Spiel­regeln zwischen Mietern, Vermietern und Lieferanten.

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Die Aufteilung zwischen Mietern und Vermietern ist dabei im Grundsatz einfach: Je nach Gebäu­de­ef­fi­zienz – gemessen in kg CO2/qm/a – gilt bei Wohnungs­miete ein Vertei­lungs­ver­hältnis, das sich aus Anlage  zum Co2KostAufG ergibt. Bei besonders schlechten Gebäuden trägt der Vermieter 95% der CO2-Kosten, bei weniger als 12 kg CO2/qm/a dagegen bleiben diese Lasten allein beim Mieter hängen. Bei Gewer­be­im­mo­bilien dagegen gelten 50:50. Es gibt nur wenige Ausnahmen, z. B. bei Denkmälern.

Damit der Mieter dies auch überprüfen kann, gilt eine weitge­hende Ausweis- und Infor­ma­ti­ons­pflicht. Diese ist – wie die Aufteilung auch – einklagbar. Entge­gen­ste­hende Verein­ba­rungen sind unwirksam, so dass sich Vermieter auch nicht per AGB dieser Aufteilung entziehen können. Kommt der Vermieter seinen Pflichten trotzdem nicht nach, so darf der Mieter 3% seines Heizkos­ten­an­teils kürzen.

Doch woher hat der Vermieter diese Infos? Hier kommt der Versorger ins Spiel. Er muss Infor­ma­ti­ons­pflichten nachkommen, die im § 3 Abs. 1 CO2KostAufG für Brenn­stoff und im Abs. 4 für Wärme aufge­führt sind. Sanktionen gibt es hier zwar keine. Doch dürfte diese Pflicht nicht nur einklagbar sein, und im Falle von Verlet­zungen Schadens­er­satz­an­sprüche auslösen. Es liegt jeden­falls nicht fern, von einer Markt­ver­hal­tensnorm auszu­gehen, deren Verletzung abmahnbar sein könnte. Insofern: Auch, wenn die Regelung nun sehr schnell und für manche Akteure fast überra­schend in Kraft getreten ist, sollten alle Adres­saten so schnell wie möglich umsetzen (Miriam Vollmer).

2023-01-27T22:32:31+01:0027. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|