Muss der Versorger den Index verlinken? Zu LG Mainz v. 05.02.2024, 4 O 57/23

Einmal mehr Streit um Fernwärmeklauseln: Die Mainer Fernwärme GmbH verwendet einen Fernwärmeliefervertrag, der Preisanpassungen anhand von Indizes vorsieht. Das ist übliche Praxis und wurde von den Gerichten bisher stets dann als rechtmäßig akzeptiert, wenn der Index die Beschaffungskosten der Fernwärme zutreffend abbildet. Diese Anforderung resultiert aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, der bestimmt, dass sich Preisänderungsklauseln sowohl an den Kosten als auch am Markt orientieren und transparent sein müssen.

Dieser Anforderung wurde die Mainzer Klausel an sich gerecht. Sie verwies auf Indizes, die ihre Kostenentwicklung repräsentieren, zB den in der Branche aus naheliegenden Gründen häufig verwendeten Index des Statistischen Bundesamtes destatis, Fachserie 17 Reihe 2 lfd. Nr. 652 Erdgas – Abgabe an Kraftwerke, und die Kosten für CO2-Emissionen unter Verweis auf die EEX Future EUA MidDec. Diese Indizes sind öffentlich, man findet sie im Internet.

Dem Landgericht Mainz reichte diese grundsätzliche Auffindbarkeit aber nicht (Urteil vom 05.02.2024, 4 O 57/23 hier). Denn 2021 hatte der Gesetzgeber einen neuen § 1a AVBFernwärmeV in die Verordnung eingefügt. Hier heißt es nun in § 1a Abs. 1:

“Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen.”

Gemessen an diesem Maßstab sieht es das LG Mainz nicht als ausreichend an, dass man Indizes überhaupt findet. Man müsse sie auch verlinken. Hat der Versorger das nicht getan, handele er – so das Gericht – unlauter.

Was heißt das für die Praxis?

Man muss ganz klar sagen: Für Versorger bedeutet das Urteil einen oft erheblichen Aufwand. Der Hyperlink muss gesetzt werden, es muss regelmäßig überprüft werden, ob er noch aktuell ist. Es ist zwar noch unklar, ob die höheren Instanzen – die Berufung läuft – die Sache genauso sehen, aber Versorger sollten vor Beginn der Heizperiode mit der stets höheren Aufmerksamkeit für die Preise und ihre Entwicklung nun auch prüfen, ob alle Hyperlinks sitzen. (Miriam Vollmer).

2024-08-02T23:53:37+02:0026. Juli 2024|Wärme|

Kein Wasserstoff fürs Haus

An und für sich ist es simpel: Im § 3 Abs. 2 Bundes-Klimagesetz steht, dass Deutschland 2045 treibhausgasneutral sein soll. Erdgas ist kein treibhausgasneutraler Brennstoff, damit hat die Erdgasverbrennung ein natürliches Verfallsdatum: Nach dem 31.12.2044 ist sie verboten.

Statt dessen hoffen viele Verbraucher auf Wasserstoff. Grüner Wasserstoff entspricht gem. § 71 Abs. 3 Nr. 5 Gebäudeneenergiegesetz (GEG) der Verpflichtung, mindestens 65% Erneuerbare einzusetzen, die bis 2045 natürlich auf 100% steigen muss, denn ansonsten haut das mit der THG-Neutralität ja gar nicht hin. Manche Verbraucher hoffen, dass dann eines Tages das vorhandene Erdgasnetz einfach und sozusagen hinter den Kulissen mit Wasserstoff statt Erdgas befüllt wird, und für sie alles bleibt, wie es ist.

Dies allerdings scheitert schon daran, dass auch H2-ready-Heizungen nicht mit 100% Wasserstoff befeuert werden können. Aber gut, bis 2045 mag das anders aussehen. Der Grund, wieso Verbraucher sich nicht auf eine solche Lösung verlassen sollten, ist ein ganz anderer: Es ist extrem unwahrscheinlich, dass der örtliche Verteilnetzbetreiber für Erdgas eine solche Umstellung vornehmen kann. Das hat zum einen sachliche und zum anderen rechtliche Gründe.

Der sachliche Grund ist simpel: Voraussichtlich ist nicht genug grüner Wasserstoff da. Denn um Wasserstoff herzustellen braucht man elektrischen Strom, der das Wasser in Sauerstoff und Wasserstoff aufspaltet und damit elektrische in chemische Energie umwandelt. Mit anderen Worten: Die verfügbare Menge an Erneuerbarem Strom begrenzt die Kapazität für Wasserstoff. Entweder braucht man also viel mehr Solar- und Windkraftanlagen in Deutschland. Oder in anderen Ländern entstehen diese Kapazitäten und werden nicht vor Ort verbraucht, sondern in einer Elektrolyse verarbeitet und nach Deutschland exportiert. Dass die gesamten – oder auch nur wesentliche Teile – der zuletzt rund 360 TWh Erdgas, die in Gebäuden abgenommen wurden, durch auf diese Weise produzierten Wasserstoff ersetzt werden, erwartet niemand ernsthaft, auch nicht die Bundesregierung. Diese plant in ihrer aktuellen Wasserstoffstrategie zwar mit einer Explosion der Elektrolysekapazität auf das 125-fache der heutigen Kapazität. Sie rechnet auch damit, dass Deutschland darüber hinaus auch im Ausland im großen Stil kauft. Aber selbst mit so erheblichen Anstrengungen plant sie nur mit 90 – 130 TWh im Jahr 2030. Diese Mengen benötigt die Industrie aber deutlich dringender als Verbraucher, weil sie Wasserstoff teilweise stofflich nutzt, teilweise auf direkte Verbrennungsvorgänge angewiesen ist. Dieses Maß an Alternativlosigkeit besteht im Gebäudesektor nicht.

Neben diesem sachlichen Grund gibt es aber einen handfesten rechtlichen Grund, wieso die Umwidmung des bestehenden Netzes in ein Wasserstoffnetz die Ausnahme bleiben wird: Der einzelne Gasverteilnetzbetreiber ist in seiner Entscheidung nicht frei. Das versteht sich eigentlich von selbst, denn der Wasserstoff kommt ja in aller Regel vom Produzenten aus nur zu ihm, wenn er mit einem Wasserstofffernleitungsnetz verbunden ist. Er muss also in der Nähe einer solchen geplanten Netzstruktur liegen, oder es gibt Elektrolysekapazitäten vor Ort. Ohne eine solche Struktur kann es keinen Fahrplan für die Umstellung des Netzes geben, wie er in § 71k Abs. 1 Nr. 2 GEG vorgesehen ist. Hier ist auch vorgesehen, dass der Netzbetreiber die Finanzierung nachweist, und dass der Plan mit den Klimaschutzzielen und den Zwischenzielen vereinbar ist. Dieser Plan muss zum 30.06.2028 vorliegen. Er ist zudem genehmigungsbedürftig, zuständig die BNetzA. Vorgesehen sind fortlaufende Revisionen alle drei Jahre.

Nun kommt’s: Wenn die Behörde im Zuge ihrer turnusmäßigen Überprüfungen feststellt, dass die Umstellung des Erdgasnetzes nicht so läuft, wie der Betreiber es geplant hat, so stellt die Behörde das Scheitern fest. Indes scheitert der Netzbetreiber nicht einfach so. Sondern er schuldet nach § 71k Abs. 6 GEG in diesem Fall den Gebäudeeigentümern die Mehrkosten, die entstehen, weil sie sich in guten Glauben an das Wasserstoffnetz eine Heizung haben einbauen lassen, die nun nach drei Jahren durch eine andere, klimaneutrale Lösung ersetzt werden muss, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten. Damit kostet ein Scheitern des Versorgers nicht nur die Entwicklungskosten, sondern auch möglicherweise erhebliche Verpflichtungen gegenüber den enttäuschten Letztverbrauchern.

Damit ist klar: Die allermeisten Gasverteilnetzbetreiber können von vornherein keinen Umstellungsfahrplan vorlegen, weil sie weder an einer Fernleitung liegen noch eine Elektrolyse vor Ort produziert. Ist das anders, haften sie aber nach dem Gesetz für einen Erfolg, dessen Eintritt sie nur sehr peripher beeinflussen können. Dazu werden nur wenige Unternehmen bereit sein, wenn die Unsicherheiten so groß sind wie aktuell.

Insofern ist es konsequent, wenn die Bundesregierung in ihrer Wasserstoffstretagie schreibt:

“Allgemein wird der Einsatz von Wasserstoff in der dezentralen Wärmeerzeugung nach derzeitigem Erkenntnisstand eine eher nachgeordnete Rolle spielen.”

(Miriam Vollmer).

2024-07-13T01:17:49+02:0013. Juli 2024|Wärme, Wasserstoff|

Wenn die Gemeinde nicht mitspielt

Auf die Gemeinden kommen in den nächsten Jahren unerwartete Aufgaben zu. Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet sie zur Wärmeplanung. Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern haben bis zum 30.06.2028 Zeit, Großstädte müssen bis zum 30.06.2026 liefern. In diesem Zuge werden sich viele Gebietskörperschaften erstmals mit der Frage konfrontieren, wie eine fossilfreie Zukunft bei ihnen vor Ort aussehen wird. Rein praktisch: Was für Wärmeversorgungsgebiete soll es geben? Sondieren Gemeinde, ob Wasserstoff verfügbar ist? Setzen Kommunen auf den Ausbau der Fernwärme? Wie auch immer die Zukunft nach Öl und Gas aussehen soll, die Gemeinde – sprich: Kommunalpolitiker – müssen aktiv werden und beschließen.

Doch was passiert, wenn eine Gemeinde ihren Verpflichtungen nicht nachkommt? Das WPG sieht keinen Übergang der Planungspflicht auf einen anderen Träger vor. Auch Sanktionen sind nicht vorgesehen. Praktisch bedeutet das: Wenn die Kommune nicht plant, bzw. eine vorbereitete Planung nicht beschließt, dann gibt es keinen Wärmeplan.

Immerhin: Auch die unfähige und unwillige Kommune kann auf diese Weise die lokale Wärmewende nicht obstruieren. Es ergibt sich aus § 71 Abs. 8 S. 4 Gebäudeenergiegesetz (GEG), dass in diesem Fall die Verpflichtungen nach § 71 Abs. 1 GEG direkt greifen: Neue Heizungen müssen mindestens 65% erneuerbare Energien nutzen, dann eben ohne die Möglichkeiten gemeinschaftlicher Infrastrukturen.

Doch die lokale Energiewende verlangt mehr als nur den Wärmeplan. In den nächsten Jahren laufen immer wieder Gaskonzessionen aus, und noch gibt es keinen angepassten regulatorischen Rahmen, der das Ende der Gasnetze vor Ort moderiert. Auch in der Bauleitplanung und bei Veräußerung und Verpachtung eigener Flächen können Kommunen die Infrastrukturkosten für den Netzausbau erheblich beeinflussen, da die Beanspruchung der Stromverteilnetze erheblich von der konkreten baulichen Nutzung abhängt. Kommunen, die sich früh und konsequent mit der Neugestaltung ihrer Infrastruktur beschäftigen, können erhebliche Vorteile erzielen. Wer nicht kann oder nicht will, läuft Gefahr, am Ende hohe Infrastrukturkosten zu produzieren und der Gemeinde auch als Wirtschaftsstandort zu schaden (Miriam Vollmer).

2024-06-21T20:15:05+02:0021. Juni 2024|Energiepolitik, Wärme|