Kurz und knapp: Das Hochwas­ser­schutz­gesetz II

In den letzten Jahren haben Hochwasser zugenommen. Bedingt durch den Klima­wandel rechnet man für die Zukunft mit einer weiteren Zunahme solch verhee­render Natur­ka­ta­strophen. Mit dem Hochwas­ser­schutz­gesetz II hat der deutsche Gesetz­geber 2017 hierauf reagiert und sowohl die Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO), als auch das Wasser­haus­halts­gesetz (WHG), das Bauge­setzbuch (BauGB) und das Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNetSchG) geändert.

Einige der Änderungen sollen die Errichtung von Hochwas­ser­schutz­an­lagen erleichtern und beschleu­nigen. Hier sieht die neue Rechtslage ein Vorkaufs­recht der Länder in Hinblick auf Grund­stücke, die für Hochwas­ser­schutz und Gewäs­ser­schutz benötigt werden, vor. Eine weitere neue Regelung stellt klar, dass Enteig­nungen zugunsten des Küsten- oder Hochwas­ser­schutzes möglich sind. Auch im Streit um Maßnahmen des Hochwas­ser­schutzes soll es künftig schneller gehen: Es gibt nur noch zwei Instanzen statt der üblichen drei.

Eine auf den ersten Blick unscheinbare Regelung verspricht mehr Rechts­schutz: Die Regelungen über Überschwem­mungs­ge­biete sind nun qua Gesetz dritt­schützend. Damit soll nun jeder vor Gericht ziehen können, wenn er durch Entschei­dungen der Behörden Verschlech­te­rungen beim Schutz seines Grund­stücks vor Überschwem­mungen befürchten muss. Eine weitere markante Änderung betrifft Heizöl­ver­brauchs­an­lagen, deren Nutzung in Überschwemmungs‑, aber auch anderen Risiko­ge­bieten einge­schränkt wird. Außerdem muss eine solche Anlage, ist sie ausnahms­weise zulässig, gegen Hochwasser gesichert werden.

Deutlich höhere Anfor­de­rungen gelten gem. dem grund­legend novel­lierten § 78 WHG und dem neuge­schaf­fenen § 78a WHG künftig im Überschwem­mungs­gebiet, also einem Gebiet, in dem ein Überschwem­mungs­er­eignis mindestens einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Eine Änderung des WHG verstärkt zudem auch den Schutz von Risiko­ge­bieten außerhalb von Überschwem­mungs­ge­bieten. Hier ist für künftige Vorhaben nicht mehr nur ein Risiko­ma­nage­mentplan erfor­derlich. Nunmehr gelten auch hier erhöhte Anfor­derung an Bauleit­planung und Bauweise.

Eine ganz neue Gebiets­ka­te­gorie wurde zusätzlich geschaffen: Nunmehr kennt das WHG auch Hochwas­ser­ent­ste­hungs­ge­biete. Die detail­lierten Kriterien für diese sollen die Länder schaffen. Es soll sich dabei laut WHG um Gebiete handeln, in denen es bei starken Nieder­schlägen oder Schnee­schmelze in kurzer Zeit zu starken oberir­di­schen Abflüssen kommt, die eine Hochwas­ser­gefahr bei oberir­di­schen Gewässern begründen können. In diesen Gebieten gilt künftig eine neue Geneh­mi­gungs­pflicht für Vorhaben.

Auch im BauGB und im BNatSchG gibt es markante Änderungen. Künftig soll es einfacher werden, über ein sog. „Ökokonto“ Maßnahmen des Hochwas­ser­schutzes zu bevor­raten. Außerdem sollen Hochwas­ser­schutz­be­lange bei der Aufstellung von Bauleit­plänen und der Errichtung baulicher Anlagen künftig stärker gewichtet werden. Durch eine Änderung in § 9 Abs. 1 BauGB können zudem nun Gebiete festge­setzt werden, in denen der Bauherr Maßnahmen treffen muss, um Hochwas­ser­schäden zu minimieren. Außerdem soll es Kommunen erleichtert werden, Flächen für die Versi­ckerung von Nieder­schlägen freizuhalten.

Insgesamt hat der Bundes­ge­setz­geber damit wichtige Schritte unter­nommen, um einer tenden­ziell wachsenden Gefahr zu begegnen. Ob und wie die Länder und Kommunen von ihren neuge­schaf­fenen Möglich­keiten Gebrauch machen, wird die Praxis zeigen. Gerade die zuneh­mende Wohnungsnot in den urbanen Ballungs­räumen stellt eine besondere Heraus­for­derung für einen Hochwas­ser­schutz dar, der nicht prohi­bitiv wirken soll und den ohnehin von der Energie­wende heraus­ge­for­derten Neubau nicht über Gebühr verteuern darf.

(Sie möchten mehr über dieses Thema wissen? Heute Abend spreche ich um 20.00 Uhr beim Berliner Forum Umwelt­recht, Auftsturz, Orani­enburg Straße 67, 10117 über den Hochwas­ser­schutz. Die Veran­staltung ist öffentlich. Zudem wird in der Zeitschrift „Der Gemein­derat“ demnächst mein zweitei­liger Aufsatz zu diesem Thema erscheinen.)

2018-03-06T14:52:30+01:006. März 2018|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|

… letzte Chance … vorbei: Der EuGH über Antrags­än­de­rungen im ETS

Ich erinnere mich gut an das Antrags­ver­fahren für die dritte Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels. Die Betreiber aller rund 1.500 deutschen Anlagen, die am Emissi­ons­handel teilnehmen, mussten bis zum 23.01.2012 ihre Zutei­lungs­an­träge abgeben. Auf diesen beruhen die Bescheide für die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für immerhin acht Jahre.

In den letzten Tagen liefen die Drähte heiß und die Nerven lagen teilweise blank. Die Anträge für die Zuteilung sind oft kompli­ziert, u. a. weil die Regelungen für jede Handel­s­pe­riode jeweils neu gefasst werden, so dass es an verläss­lichen Erfah­rungs­werten hinsichtlich der oft ausle­gungs­be­dürf­tigen Normen fehlt. Die Fülle der Daten, auf die es ankommt, macht Anträge überdies fehler­an­fällig, und dass auch der fahrlässig fehler­hafte Antrag eine Ordnungs­wid­rigkeit darstellt, lässt viele Anlagen­be­treiber auch nicht gerade ruhiger schlafen.

In den aller­meisten Fällen ging mit viel Schweiß und Adrenalin alles gut. In einigen Fällen aber wurde das Angst­sze­nario wahr: Der Antrag war fehlerhaft. Damit stellte sich die Frage, ob verse­hentlich unrichtige oder unvoll­ständige Zutei­lungs­an­träge auch nach dem Stichtag geändert werden konnten. Immerhin lag der zustän­digen Behörde, der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) ein Antrag vor, und für Behörden gilt in Deutschland an sich nach § 25 Abs. 1 Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz (VwVfG) eine Hinweis- und Beratungs­pflicht bei Anträgen,

wenn diese offen­sichtlich nur verse­hentlich oder aus Unkenntnis unter­blieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind.“

Für eine solche Hinweis­pflicht sah die zuständige Behörde im emissi­ons­han­dels­recht­lichen Antrags­ver­fahren aber keinen Raum und verwies auf § 9 Abs. 2 Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG). Dieser ordnet an, dass die Antrags­fristen im Emissi­ons­handel sogenannte „materielle Ausschluss­fristen“ darstellen. Der Anspruch auf Zuteilung löst sich mit Frist­ablauf also ersatzlos in Luft auf, wenn kein Antrag gestellt wird, woraus die Behörde schloss, dass damit auch Änderungen bereits gestellter Anträge ausge­schlossen sein müssten.

Dies fand auch das (für den Emissi­ons­handel in Deutschland stets in erster Instanz zuständige) Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin logisch. Doch war eine so weitge­hende Rechts­folge wirklich auch mit Gemein­schafts­recht vereinbar? Das VG legte vor und wies darauf hin, dass das Gemein­schafts­recht hierzu keine Regelungen enthält. Hieraus hatte das klagende Unter­nehmen herge­leitet, dass es dann eben auch keine Ausschluss­frist geben könne. Schließlich ist das Emissi­ons­han­dels­recht seit 2013 voll vergemeinschaftet.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah dies mit Urteil vom 22.02.2018, Rs.: C‑572/16, aber anders. Für diesen Teil des Antrags­ver­fahrens sei nach wie vor natio­nales Recht maßgeblich. Auch, dass § 9 Abs. 2 TEHG überhaupt eine Ausschluss­frist formu­liert, sieht der EuGH nicht als bedenklich an, schließlich würde dieser Anträge ja nicht unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Weiter hatte das klagende Unter­nehmen sich darauf berufen, dass das Gemein­schafts­recht an anderer Stelle von „konser­va­tiven Schät­zungen“ spricht, also doch davon ausgeht, dass Bescheide auf anderen als den einge­reichten Daten beruhen könnten. Das sieht der EuGH aber nicht als ein Grundlage für Änderungen des Antrags durch den Antrag­steller an. Im Ergebnis gilt für den Anlagen­be­treiber damit das alte Motto aus der Spielshow 1, 2 oder 3: Mit dem Plopp ist alles vorbei.

Damit steht zu befürchten, dass auch das Antrags­ver­fahren für die nächste, vierte Handel­s­pe­riode für manchen Anlagen­be­treiber mit einer bösen Überra­schung endet, wenn er feststellen muss, dass ein simples Versehen ihn für viele Jahre viel Geld kosten wird.

2018-02-26T15:55:51+01:0026. Februar 2018|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Klagen auf den Kitaplatz

Hui. Das scheint ein Thema zu sein, das mehr Leute beschäftigt, als ich dachte. Denn als ich mich gestern bei Twitter wunderte, wieso nicht mehr Leute Kitaplätze für ihre Klein­kinder ab dem ersten Geburtstag einklagen, bekam ich kurz hinter­ein­ander drei Nachrichten. Die eine DM erklärte mich kurzerhand für eine juris­tische Null, die nicht verstehen wolle, dass man nur das einklagen könne, was auch da sei. Die anderen erkun­digten sich, wie denn das eigentlich aussehen solle. Nun habe ich – dies in aller Offenheit – ein solches Verfahren noch nicht geführt. Als Fachan­wältin für Verwal­tungs­recht verstehe ich aber etwas von Klagen gegen die öffent­liche Hand. Daher hier nun in aller Kürze:

§ 24 Abs. 2 SGB VIII lautet:

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebens­jahres Anspruch auf frühkind­liche Förderung in einer Tages­ein­richtung oder in Kindertagespflege.“

Den Anspruch hat also das Kind. Es geht um seine Förderung durch den Besuch einer Kita oder einer Tages­mutter. Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat aber in einem Urteil vom 20.10.2016 (Az.: III ZR 303/15, dort Rn. 25ff.) festge­stellt, dass nicht nur das Kind, sondern auch die Eltern Begüns­tigte dieser Regelung sind. Das ist besonders wichtig, wenn die Kommunen den Anspruch nicht erfüllen; wir kommen auf diesen Punkt gleich zurück.

Der Anspruch auf einen Betreu­ungs­platz besteht nicht nur, sofern und soweit freie Plätze existieren. Denn schließlich könnte sich die Kommune ja ansonsten dadurch aus der Bredouille ziehen, indem sie schlicht keine Hand für mehr Betreu­ungs­plätze rührt. Dies ist aber nicht möglich: Die Träger der Jugend­hilfe (meist die Kommunen, bzw. deren Jugend­ämter, dieses regelt das Landes­recht) haben gefäl­ligst Betreu­ungs­plätze zu schaffen. Dies hat auch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) klarge­stellt, das in seiner Entscheidung zum Betreu­ungsgeld vom 21.05.2015 (1 BvF 2/13, dort Rn. 43) zum Kitaan­spruch ausführt:

Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII besteht diesbe­züglich ein einklag­barer Leistungs­an­spruch, der nicht unter Kapazi­täts­vor­behalt gestellt ist.“

Damit ist klar: Das Jugendamt muss dem Kind einen Platz zuweisen, wenn die Eltern keinen gefunden haben.

Wer also trotz aller Bemühungen keinen Platz findet, muss sich erst einmal an das zuständige Jugendamt wenden und einen Antrag auf Zuweisung eines Kitaplatzes stellen. Einen bindende Frist, wann dies zu erfolgen hat, steht nicht im SGB VIII. Mögli­cher­weise lohnt sich hier bezüglich der Forma­li­täten ein Blick ins Landes­recht. Aber mindestens drei Monate sollte man dem Jugendamt schon aus prakti­schen Gründen einräumen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof (VGH) München hat mit Urt. v. 22.07.2016 noch einmal klarge­stellt, dass das Jugendamt einen Platz organi­sieren muss und dies nicht den Eltern aufer­legen darf. Wenn das Jugendamt keinen Platz findet, wird es diesen Antrag ablehnen. Gegen diesen Ableh­nungs­be­scheid kann – wie immer gilt: Fristen beachten! – Wider­spruch eingelegt werden. Bekommt das Kind dann immer noch keinen Platz, kann geklagt werden. Sollte das alles unzumutbar lange dauern oder gar keine Reaktion erfolgen, kann über Untätig­keits­klage und/oder den Eilrechts­schutz versucht werden, doch noch recht­zeitig einen Kitaplatz zu bekommen.

Doch trotz dieser an sich klaren Rechtslage bleibt es Eltern wohl auch künftig nicht erspart, ab Geburt des Kindes bei den Kitas der Umgebung zu anticham­brieren und bei Kitalei­te­rinnen Werbung für die eigene Familie zu machen. Denn einen Anspruch auf die Wunschkita oder ein Wunsch­konzept gibt es nicht. Mit geringen Einschrän­kungen muss man, findet man selbst keinen Platz, nehmen, was die Jugend­ämter einem zuweisen. Insbe­sondere dann, wenn ein Elternteil ab Kitastart nicht wieder arbeiten wird,

Doch natürlich hat auch dies seine Grenzen. Der Platz darf nicht zu weit weg sein und er darf auch nicht teurer sein als ein städti­scher Kitaplatz. Notfalls muss das Jugendamt einen Ausgleichs­beitrag leisten (VGH München, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 01.09.2016,  Az.: 7 A 10849/15). Natürlich muss der Platz auch quali­tativ zumutbar sein, also zumindest den gesetz­lichen Vorgaben bezüglich Betreu­ungs­schlüssel etc. entsprechen.

Hilft das alles nichts, und der Träger der Jugend­hilfe verschafft entweder keinen Kitaplatz oder erst ab einem späteren Zeitpunkt, als man beantragt, wandelt sich der Anspruch auf den Platz in einen Schadens­er­satz­an­spruch um. Es greifen die Grund­sätze der Amtshaftung. Danach muss die öffent­liche Hand den Schaden ersetzen, der entstanden ist, weil er, salopp gesagt, seinen Job nicht gemacht hat. Dies betrifft besonders entgan­genes Arbeits­entgelt, weil ein Elternteil länger pausieren musste als geplant. Dass es diesen Anspruch grund­sätzlich gibt, hat der BGH in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 20.10.2016 klarge­stellt. Wie sich der Anspruch konkret bemisst, muss jeweils im Einzelfall festge­stellt werden. Wie immer bei Amtshaf­tungs­an­sprüchen ist Verschulden nötig, aber hier dürften die Fallkon­stel­la­tionen eher selten sein, in denen Städte die aktuelle Mangel­si­tuation nicht verschuldet haben.

Klar ist danach aber: Der Träger der Jugend­hilfe darf sich nicht zurück­lehnen. Er hat Eltern einen Kitaplatz ab dem ersten Geburtstag zu verschaffen. Eltern abwimmeln und auf fehlende Plätze verweisen darf er nicht. Es lohnt sich also, so früh wie möglich den Kontakt zur Behörde aufzu­nehmen, wenn sich abzeichnet, dass die Wunsch­kitas das Kind nicht aufnehmen können. Zu verdeut­lichen, ab wann man den Platz braucht, auf die konkreten Umstände (Wann endet die Elternzeit? Wie viel soll gearbeitet werden?) hinzu­weisen und unmiss­ver­ständlich die Zuweisung eines Platzes zu beantragen. Wie immer im Leben gilt auch hier: Reden hilft. Und für den Fall, dass alle Stricke reissen, lohnt es sich sicher auch, frühzeitig und schriftlich, aber höflich darauf aufmerksam zu machen, dass den Eltern ernst­hafte finan­zielle Nachteile erwachsen, wenn es keinen Platz gibt.

2018-02-23T07:16:42+01:0022. Februar 2018|Allgemein, Verwaltungsrecht|