Die Bundeswehr und die re:publica

Die Story selbst ist simpel: Die Bundeswehr wollte auf der Netzkon­ferenz re:publica einen Stand, um um Mitar­beiter zu werben. Die Veran­stalter wollten das nicht, insbe­sondere keine Bundes­wehr­uni­formen auf dem Gelände der Konferenz. Deswegen lehnten sie die Anfrage nach einem Stand ab.

Als ich am Mittwoch morgen zum Konfe­renz­ge­lände kam, standen ein Plakat­wagen und drei unifor­mierte Soldaten vorm Eingang und verteilten Zettel, auf denen sie sich über die Veran­stalter beschwerten. Wenig später gab die Bundeswehr ein Statement ab, in dem sie die Stand­absage als Provo­kation bezeichnete. Darauf fühlten sich viele Nutzer auf facebook provo­ziert, teilweise rüdeste Beschimp­fungen, teilweise schlechte Bewer­tungen der re:publica auf facebook abzugeben, gegen die die Bundeswehr nicht einschritt oder die Aufge­regten zumindest etwas mäßigte. Parallel äußerten sich konser­vative Politiker in ähnlicher Weise wie die Bundeswehr selbst.*

Die Urheber der Kampagne der Bundeswehr halten die Aktion vermutlich für einen vollen Erfolg. Das eigene Klientel hat sich immerhin breit solida­ri­siert. Aber war die Aktion überhaupt rechtmäßig?

Fest steht: Die Veran­stalter der re:publica haben sich nichts vorzu­werfen. Dieje­nigen, die Meinungs­freiheit und Gleich­be­handlung der Bundeswehr mit anderen Minis­terien oder Insti­tu­tionen einfordern, übersehen, dass diese schon nicht Grund­rechts­trä­gerin sein kann. Der Staat ist Adressat von Grund­rechten, aber er selbst kann sich nicht auf Grund­rechte berufen (vgl. nur BVerfGE 128, 226). Pointiert gesagt: Die Bundeswehr hat gar keine Grund­rechte. Und die re:publica ist eine private Veran­staltung, egal, ob sie auch öffent­liche Förder­gelder bekommt. Die privaten und deswegen nicht unmit­telbar an Grund­rechte gebun­denen Veran­stalter durften also sowieso nach Belieben ihre Stände vergeben.

Aber wie sieht es mit der Aktion der Bundeswehr aus? Die Bundeswehr ist Hoheits­träger und damit alles andere als frei, wie sie agiert. Zwar liegt hier klar erkennbar kein „Einsatz im Inneren“ nach Art. 87a GG vor. Aber war die Bundeswehr berechtigt, sich auf diese Weise öffentlich über eine recht­mäßige Maßnahme einer privaten Veran­stal­terin zu beschweren? War sie auch berechtigt, durch ein öffent­liches Statement einen „Shitstorm“ herauf­zu­be­schwören, der angesichts der Dynamiken im Netz kaum unerwartet kam?

Die ihr schon als Annex ihrer Aufga­ben­er­füllung zuste­hende Befugnis, um Mitar­beiter zu werben, scheidet als Grundlage ihres Verhaltens dieser Stelle aus. Denn als sie sich über die re:publica beschwerte, warb sie ja nicht um Mitar­beiter. Ihre Äußerungen sind vielmehr als Teil ihrer allge­meinen Öffent­lich­keits­arbeit zu verstehen.

Zur Öffent­lich­keits­arbeit ist die Exekutive grund­sätzlich befugt. Sie bedarf – das BVerwG hat dies einmal für die Bundes­re­gierung klarge­stellt (BVerwGE 72, 76) – auch keiner expli­ziten gesetz­lichen Grundlage, weil sich dieser Auftrag aus der Verfassung selbst ergibt. Aber ebenso ergibt sich aus dem Grund­gesetz selbst, dass die Verwaltung nur im Rahmen ihrer Aufgaben tätig wird. Das BVerfG hat 2002 einmal hierzu ausge­führt (BVerfGE 105, 202, Rz. 49):

Können Aufgaben der Regierung oder der Verwaltung mittels öffent­licher Infor­ma­tionen wahrge­nommen werden, liegt in der Aufga­ben­zu­weisung grund­sätzlich auch eine Ermäch­tigung zum Informationshandeln.“

Im Umkehr­schluss bedeutet das: Ist etwas keine Aufgabe der Verwaltung, dann ist sie auch nicht befugt. Zudem unter­liegt sie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Ob dies hier der Fall war, ist ausge­sprochen zweifelhaft. Welche Aufgabe soll das sein, die die Bundeswehr erfüllt, wenn sie sich öffentlich beschwert, dass ein privater Veran­stalter ihr keinen Stand vermietet? Und kann die Kampagne insgesamt verhält­nis­mäßig, also geeignet, erfor­derlich und angemessen zur Errei­chung eines legitimen Zwecks, sein? Was war überhaupt der Zweck? Abstrafen für eine unwill­kommene Entscheidung dürfte kein legitimer Zweck sein. Druck, um im nächsten Jahr einen Stand zu bekommen, ist sicherlich auch kein legitimer Zweck, bedenkt man, dass die re:publica frei ist, zu kontra­hieren mit wem sie will. Doch wie auch immer der Zweck ausge­sehen haben mag, den die Bundeswehr verfolgte: Es fällt mir schwer, es als erfor­derlich, also als mildestes Mittel, anzusehen, Äußerungen zu publi­zieren, von denen ein Social Media Team weiß oder in diesen Zeiten wissen muss, dass es einen Shitstorm provoziert.

Ein hoheitlich provo­zierter Shitstorm gegenüber einem recht­mäßig handelnden Unter­nehmen kann nicht verhält­nis­mäßig sein.

*Detail­liert und lesenswert u. a. beim Veran­stalter selbst, bei Thomas Knüwer, Thomas Wiegold und Sascha Stoltenow.

2018-05-09T10:44:29+02:008. Mai 2018|Digitales, Verwaltungsrecht|

Aus aktuellem Anlass: Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse und das UIG

Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) hat sich vor Gericht ein weiteres Mal durch­ge­setzt. Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Schleswig hat das Kraft­fahrt-Bundesamt (KBA) zur Offen­legung des gesamten Schrift­verkehr zwischen dem VW-Konzern und der Behörde verur­teilt, der im Herbst 2015 zur Anordnung des Rückrufs von Betrugs-Diesel-Pkw führte.

Zunächst hatte sich die Behörde darauf berufen, der gesamte Akten­inhalt sei als Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnis anzusehen. Deswegen hatte sie der DUH auf eine erste richter­liche Entscheidung 581 vollständig geschwärzte Seiten übergeben. Dies ist laut VG Schleswig unzulässig. Ob es auch dabei bleibt? Zwar ist die Berufung laut ersten Presse­be­richten nicht eröffnet. Aber auch in diesem Fall ist es möglich, durch einen Berufungs­zu­las­sungs­antrag den Weg in die zweite Instanz doch zu erzwingen.

Doch was hat es mit dem Umwelt­in­for­ma­ti­ons­an­spruch auf sich, der hier erfolg­reich geltend gemacht wurde? § 3 Abs. 1 Umwelt­in­for­ma­ti­ons­gesetz (UIG) gewährt jedermann das Recht auf freien Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tionen. Jedermann meint hier wirklich jeder. Auch der Kreis der infor­ma­ti­ons­pflich­tigen Stellen, die laut Gesetz zur Infor­mation verpflichtet sind, ist außer­or­dentlich groß und umfasst keineswegs nur Behörden im engeren Sinne des Wortes, sondern zB auch die Deutsche Bahn, wenn sie öffent­liche Aufgaben erfüllt. Dass das KBA als Behörde verpflichtet ist, steht außer Frage.

Nun wird kaum jemand etwas dagegen haben, dass Behörden Infor­ma­tionen bekannt­geben müssen, die sie haben. Heikel wird es erst dann, wenn man sich verge­gen­wärtigt, dass in den seltensten Fällen die Behörden die Umstände verur­sacht haben, die der Bürger wissen will. In aller Regel geht es um Vorgänge in Unter­nehmen, die in Berichten oder Schrift­wechseln zu den Behörden gelangt sind.

Nun gibt kein Unter­nehmen gern Interna bekannt. Zum einen aus Angst vor Konkur­renten, die zB auf Rezep­turen oder Markt­daten schließen könnten. Zum anderen, um eine ohnehin kritische Öffent­lichkeit nicht noch zusätzlich zu munitio­nieren. Deswegen hat der Gesetz­geber mit § 9 Abs. 1 UIG eine Regelung geschaffen, die Behörden das Recht zur Infor­ma­ti­ons­ver­wei­gerung gibt, u. a. dann, wenn die Umwelt­in­for­ma­tionen, die jemand verlangt, Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse enthalten.

In der Praxis wird diese Regelung weidlich ausge­nutzt. Viele Unter­nehmen halten fast alles, was sie tun, für geheim und dringen deswegen auf möglichst komplette Schwär­zungen. Andere Unter­nehmen haben tatsächlich etwas zu verstecken. Ohne abschließend beurteilen zu können, zu welcher Kategorie der Volks­wagen Konzern gehört: Offenbar ist das Geheim­hal­tungs­in­teresse dort so groß, dass man sich lieber mit einer – gegenüber dem KBA angeregten – Komplett­schwärzung verdächtig macht, als dem engagierten Verband zu geben, was er will.

Doch erfolg­ver­spre­chend ist diese Strategie nicht. Bei Behörden, die nichts mit Umwelt zu tun haben, werden Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse nach § 6 des Infor­ma­ti­ons­freiheit-Gesetzes (IFG) nur veröf­fent­licht, wenn der Betroffene zugestimmt hat. In schönstem Juris­ten­deutsch des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts sind Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse „alle auf ein Unter­nehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offen­kundig, sondern nur einem begrenzten Perso­nen­kreis zugänglich sind und an deren Nicht­ver­breitung der Rechts­träger ein berech­tigtes Interesse hat.“

Aber das UIG ist großzü­giger. Hiernach dürfen Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse auch gegen den Willen des betrof­fenen Unter­nehmens veröf­fent­licht werden, wenn das öffent­liche Interesse an der Bekanntgabe das Unter­neh­mens­in­teresse an Geheim­haltung überwiegt. Dies bejaht die Recht­spre­chung dann, wenn „mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allge­meine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag recht­fertigt.“ Dass dies hier vorliegt, liegt angesichts der Skandal­wirkung und der prakti­schen Auswir­kungen auf Millionen Autofahrer jeden­falls durchaus nahe.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Wer Grund zur Neugierde hat – oder auch einfach so neugierig ist – kann sich nun auch auf diese Entscheidung berufen. Als Unter­nehmen, das umwelt­be­zogene Geheim­nisse hat, sollte man deswegen bereits frühzeitig mit den Behörden abstimmen, wie auf Infor­ma­ti­ons­an­sprüche reagiert werden sollte und sich dabei sorgfältig hinter­fragen, was wirklich geheim ist und was getrost an die Öffent­lichkeit gelangen kann. Gefährlich ist jeden­falls Mauern und Abschotten, denn das erhöht die Gefahr, dass man am Ende weitge­hender zur Offen­legung verur­teilt wird, als unbedingt hätte sein müsse.

2018-04-22T12:03:38+02:0022. April 2018|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Neues zum Kitaan­spruch: Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg

Ab dem ersten Geburtstag hat ein Kind Anspruch auf einen Kitaplatz. Wie man diesen geltend macht, habe ich vor einigen Wochen bereits einmal darge­stellt. Aber was, wenn das Jugendamt – in Berlin sind das die Bezirke – diesen nicht bereit­stellen kann, weil es nicht genug gibt? Das Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW Köln) stellte im letzten Jahr fest, dass bundesweit fast 300.000 Plätze fehlen. Das ist nicht nur drama­tisch für die Kinder, denen die Förde­rungs­mög­lich­keiten einer Kita vorent­halten werden. Sondern auch für die Eltern, die nicht so arbeiten können, wie sie es möchten.

Nachdem das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) 2015 klarge­stellt hat (1 BvF 2/13, dort Rn. 43), dass der Anspruch auf einen Kitaplatz nicht unter einem Kapazi­täts­vor­behalt steht, konnten sich die Gemeinden nicht mehr darauf heraus­reden, dass sie keine Plätze haben. Zuletzt hatte sich eine Recht­spre­chung durch­ge­setzt, nach der die Jugend­ämter Kitaplätze zuweisen mussten, und ansonsten auch teurere private Betreu­ungs­lö­sungen tragen oder die entgan­genen Einkünfte für längere Eltern­zeiten als ursprünglich beabsichtigt tragen mussten.

Am Ende sahen sich also doch die Eltern in der Pflicht. Das könnte sich jetzt aller­dings ändern: Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 22.03.2018 (OVG 6 S 2.18 und OVG 6 S 6.18) das Land Berlin verpflichtet, innerhalb von fünf Wochen Kitaplätze (oder gleich­wertige Betreu­ungs­plätze) in angemes­sener Entfernung von weniger als 30 Minuten nachzu­weisen. Wie diese Plätze angesichts von Fachkräf­te­mangel und Ausbausch­wie­rig­keiten herzu­stellen sind, ist dabei nicht das Problem der Eltern.

Was folgt daraus für die Praxis? Eltern sollten so früh wie möglich Kitagut­scheine beantragen. Den Weg zur Wunschkita wird wohl jede Familie auch weiterhin einschlagen, denn schließlich gibt es erheb­liche räumliche und quali­tative Unter­schiede zwischen den Einrich­tungen. Doch wenn die Wunschkita absagt, sollten Eltern recht­zeitig das Gespräch mit dem Jugendamt suchen, wenn der vollständig und frist­gemäß gestellte Antrag nicht beschieden wird, mit Untätig­keits­klage drohen und diese notfalls einlegen. Diese Schritte sollten so recht­zeitig einge­leitet werden, dass das Jugendamt mindestens die in diesen beiden Eilver­fahren für angemessen erklärten fünf Wochen Zeit hat, um Kitaplätze nachzu­weisen. Sollte sich auch dann nichts tun, wäre an gerichtlich festge­setzte Zwangs­maß­nahmen zu denken. Doch erfah­rungs­gemäß lassen Behörden es so weit dann doch nicht kommen. Als Eltern vergrößern sich durch diese sich fortent­wi­ckelnde Recht­spre­chung die Spiel­räume. Für die Städte und Gemeinden jedoch heißt es nun, auch unkon­ven­tio­nelle Wege zu gehen, um den gesetzlich einge­räumten Anspruch in jedem Fall erfüllen zu können. Abwimmeln und aussitzen und auf private Initiative hoffen ist jeden­falls keine ernst­hafte Option mehr.

2018-03-23T15:37:39+01:0023. März 2018|Verwaltungsrecht|