Verjährung gegenüber kommu­nalen Unternehmen

Eigentlich hatten wir letztes Jahr ja gedacht, zur Frage der Verjährung von Beitrags­be­scheiden sei das aller­letzte Wort gesprochen: Nach dem VGH Mannheim mit einer Entscheidung zu einem spät gestellten Abwas­ser­be­scheid hatte sich das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) –  im anderen Fall eines Erschlie­ßungs­bei­trags – mit der Thematik befasst. In diesem Verfahren wurde auch dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt eine Frage vorgelegt. Alle Gerichte hatten im Sinne einer Verjährung entschieden.

Anfang diesen Jahres hatte das BVerwG dann doch wieder einen ähnlichen Fall aus Brandenburg auf dem Tisch. Wie schon vor dem VGH Mannheim ging es um einen Beitrags­be­scheid, der mehr als 20 Jahre nach dem Anschluss ans Abwas­sernetz ergangen war. Es ist also kein Einzelfall… Anders als im baden-württem­ber­gi­schen Fall waren die Kläge­rinnen kommunale Wohnungs­ge­sell­schaften in Form von GmbHs. Bei den Gesell­schaftern handelte es sich ausschließlich um Gemeinden.

Die Grund­stücke waren bereits am 3. Oktober 1990 an eine Einrichtung der zentralen Schmutz­was­ser­ent­sorgung angeschlossen. Für beide Grund­stücke setzte der Beklagte im Jahr 2014 (!) Beiträge für die Herstellung seiner Entwäs­se­rungs­anlage fest.

Aber noch mal der Reihe nach: Nach dem Kommu­nal­ab­ga­ben­gesetz für das Land Brandenburg in der zunächst geltenden Fassung hatte die Festset­zungs­frist zunächst mit dem Inkraft­treten der ersten Beitrags­satzung begonnen.

Offenbar war es in den Wirren der Nachwen­dezeit nicht so einfach, gültige Satzungen zu erstellen. Jeden­falls wurde Anfang 2004, nachdem die Frist bereits abgelaufen gewesen wäre, das Gesetz dahin­gehend geändert, dass erst eine rechts­wirksame Satzung die Frist zum Laufen bringt. Das BVerwG hat dies als Verstoß gegen das verfas­sungs­recht­liche Rückwir­kungs­verbot angesehen, denn die Gültigkeit der ersten Beitrags­satzung war zuvor nicht gesetzlich gefordert gewesen.

Zudem gelte die Festset­zungs­ver­jährung im Abgaben­recht für alle Schuldner gleicher­maßen. Das in Artikel 20 Absatz 3 Grund­gesetz veran­kerte Rückwir­kungs­verbot gelte ebenfalls allgemein. Daher können auch juris­tische Personen des Privat­rechts, die nicht grund­rechts­fähig sind, weil sie wie die Kläge­rinnen von der öffent­lichen Hand beherrscht werden, von der Verjährung profitieren.

2019-02-26T12:21:17+01:0026. Februar 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht, Wasser|

Es werde Licht: Ausbau­bei­träge und Beleuchtungserneuerung

Wenn Gemeinden etwas herstellen, anschaffen, erweitern, erneuern oder verbessern, dürfen sie einen einma­ligen Beitrag erheben. Parade­bei­spiel: Der Ausbau einer Straße. Schließlich hat der Grund­stücks­ei­gen­tümer ja auch etwas davon, weil sein Grund­stück durch die verbes­serte Erreich­barkeit besser nutzbar und damit meist auch wertvoller wird. Nicht abgedeckt ist aller­dings die laufende Unter­haltung und Instand­setzung. Das muss der Träger der Straßen­baulast schon selbst bezahlen. Ausbau­bei­träge – in Brandenburg geregelt in § 8 KAG – sind aber keineswegs auf Straßen beschränkt. 

Noch nicht einhellig geklärt ist in diesem Zusam­menhang die Frage, ob Ausbau­bei­träge eigentlich auch dann erhoben werden dürfen, wenn die Straßen­be­leuchtung nicht etwa erstmalig herge­stellt wird, sondern nur statt der klassi­schen Lampe eine LED-Lampe eingebaut wird. Ist das schon beitrags­pflichtige Herstellung oder Erneuerung oder nicht doch Teil der ganz normalen Unter­haltung und Instandsetzung?

Eine Entscheidung aus dem vorletzten Jahr aus Schleswig-Holstein (Az.: 9 A 158/15) bejahte diese Frage. Das Gericht meint, dass eine Verbes­serung vorliege, wenn durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leucht­kraft der einzelnen Leuchten eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht werden. Im Umkehr­schluss müsste das bedeuten: Wird es nicht heller, müssen auch keine Ausbau­bei­träge bezahlt werden. In dieselbe Kerbe schlug bereits das VG Lüneburg am 23.6.2010 (3 A 213/07).

Eine weiter­ge­hende Entscheidung hat nun das VG Koblenz am 14. Januar 2019 getroffen. Auch hier waren (nur) die Lampen­köpfe ausge­tauscht worden. Vor dem Austausch waren Queck­sil­ber­dampf­lampen eingebaut gewesen. Heute leuchten LED-Lampen. Nach Ansicht des VG Koblenz liegt hier mehr als eine Instand­setzung vor, für die keine Ausbau­bei­träge erhoben werden könnten. Dies macht das Gericht zum einen an einem quanti­ta­tiven Faktor fest. Zum anderen erläutert das Gericht auf Seite 8f. der Entscheidung auch funktionale Aspekte. Ausdrücklich setzt das Gericht sich dabei von der Ansicht ab, nur bei Verbes­serung der Beleuchtung könnten Beiträge erhoben werden. Dass die Gemeinde umfang­reich erneuert habe, reicht dem Gericht aus. Dabei scheint es sich seiner Sache soweit sicher zu sein, dass es darauf verzichtet hat, die Berufung zuzulassen. Ob die Parteien die Berufungs­zu­lassung betreiben, ist noch unbekannt. Sollte die Recht­spre­chung sich so durch­setzen, erübrigen sich absehbar Gutachten zur Recht­fer­tigung der Ausbau­bei­träge durch den Nachweis, dass es wirklich heller geworden ist. 

2019-02-12T09:38:00+01:0012. Februar 2019|Verwaltungsrecht|

Darf ich mitspielen: Befan­genheit von Kommunalpolitikern

Gerade in kleineren Gemeinden kommen sie zum Tragen: Die kommu­nal­recht­lichen Mitwir­kungs­verbote. Sie regeln, wann Kommu­nal­po­li­tiker nicht mitent­scheiden dürfen. Am Beispiel der Kommu­nal­ver­fassung (KV) Brandenburg: Hier ist nach § 22 KV dem ehren­amtlich tätigen Kommu­nal­po­li­tiker die Mitwirkung verboten, wenn die Angele­genheit ihm selbst, einem seiner Angehö­rigen, einer von ihm vertre­tenen natür­lichen oder auch juris­ti­schen Person einen unmit­tel­baren Vorteil oder Nachteil bringt, aber auch, wenn er für ein Unter­nehmen arbeitet oder eine Organ­stellung bekleidet, der die Entscheidung Vorteile oder Nachteile bringt, aber auch, wenn der Kommu­nal­po­li­tiker nur als Gutachter oder Berater tätig geworden ist. Mit anderen Worten: Wenn die Entscheidung für ihn als Privat­person, Famili­en­mit­glied oder Berufs­tä­tigen wichtig ist, darf er nicht mitmachen. 

In manchen Klein­städten, in denen man sich kennt, und dieselben Mittel­ständler und Freibe­rufler, Bauern und Bauherren, Berater und Sachver­ständige auch im Stadtrat sitzen, kommt dies nicht selten vor. Zwar gibt es in der KV Brandenburg (wie auch in den anderen Bundes­ländern) Ausnahmen von der Befan­genheit, wenn jemand etwa nur als Mitglied einer Berufs- oder Bevöl­ke­rungs­gruppe betroffen ist und nicht speziell als Individuum. Auch dann, wenn es um Ehren­ämter geht, Wahlen und, wichtig für Stadt­werke, wenn ein Mitglied der Gemein­de­ver­tretung ohnehin als Gemein­de­ver­treter eine organ­schaft­liche Stellung in einem betrof­fenen Unter­nehmen innehat, insbe­sondere als Aufsichtsrat.

Theore­tisch sind diese Regelungen allen Betei­ligten bekannt. Faktisch wird immer wieder dagegen verstoßen. Ein vielen Kommu­nal­po­li­tikern zu wenig präsenter Punkt: Es reicht nicht aus, nicht mit abzustimmen. Der befangene Kommu­nal­po­li­tiker muss den Sitzungsraum verlassen und darf sich nur bei öffent­lichen Sitzungen im Zuhörerraum aufhalten. Es ist auch nicht zulässig, erst einmal abzuwarten, ob der Bürger­meister oder Ausschuss­vor­sit­zende das befangene Mitglied überhaupt anspricht. Dieses hat unauf­ge­fordert seine Befan­genheit anzuzeigen. Eine weitere häufige Fehler­quelle: Angehörige sind nicht nur Ehepartner oder Kinder, sondern auch Geschwister, Neffen und Nichten, Schwä­gerin und Schwager sowie Onkel und Tanten. Achtung also gerade in kleinen Orten, in denen jeder jeden kennt und das halbe Dorf mitein­ander verwandt und verschwägert ist. 

Diese Regelungen sind unbedingt ernst­zu­nehmen. Denn selbst dann, wenn die Mitwirkung des befan­genen Kommu­nal­po­li­tikers nicht ausschlag­gebend war, ist der Beschluss, an dem er mitge­wirkt hat, rechts­widrig. Dagegen schadet es der Recht­mä­ßigkeit eines Beschlusses nicht, wenn ein Mitglied sich unnöti­ger­weise für befangen hält.

Wichtig zu wissen: Die Befan­gen­heits­re­ge­lungen der Gemein­de­ord­nungen und Kommu­nal­ver­fas­sungen sind nicht abschließend! In einer viel beach­teten Entscheidung des OLG Naumburg hat dieses erst im letzten Jahr einen Gaskon­zes­si­ons­vertrag für nichtig erklärt, weil beim Auswahl­ver­fahren Stadträte mitge­wirkt haben, die zugleich Aufsichts­rats­funk­tionen bei den Stadt­werken innehatten, an die die Konzession vergeben wurde. Dies ist zwar – siehe oben – kommu­nal­rechtlich zulässig. Wie das OLG Naumburg urteilte, aber wegen stren­geren höher­ran­gigen Verfassung- und Bundes­rechts in GWB und EnWG trotzdem verboten. Ob der Bundes­ge­richtshof (BGH) die Sache genauso sieht, wissen wir aller­dings noch nicht. 

Es bleibt aber generell dabei: Die Befan­genheit ist sensibel zu handhaben.

2019-02-01T15:31:31+01:001. Februar 2019|Verwaltungsrecht|