Reifeprüfung bei “Land unter”

In einer Krise wie der jetzigen wird besonders deutlich, wie wichtig die Vorhersehbarkeit und Verlässlichkeit der Verwaltung ist. Das zählt vermutlich zu den zentralen Lehren, die der Abiturjahrgang 2020 mit ins Leben nehmen wird. Denn zum Teil war über Wochen unklar, ob und in welcher Form die Prüfungen stattfinden. Fatalerweise ausgerechnet in denjenigen Wochen, in denen sich Schüler üblicherweise am intensivsten auf ihre Prüfungen vorbereiten.

Turbulent ging es insbesondere in Schleswig-Holstein zu. Auch hier waren ab dem 16. März die Schulen geschlossen, so dass Unterricht und Prüfungsvorbereitung nur noch in Eigenregie (oder mit Hilfe der Eltern) stattfinden konnte. Kurz darauf gab die Bildungsministerin Karin Prien von der CDU bekannt, dass die Prüfungstermine verschoben werden würden: Während der Auftakt mit einer schriftlichen Prüfung bislang am 26. März stattfinden sollte, also etwas mehr als eine Woche nach den Schulschließungen, wurde er nun auf den 21. April verschoben.

Am 24. März teilte die Bildungsministerin mit, dass die Prüfungen  komplett entfallen würden. Die Abschlussnoten für das Abitur sollten nunmehr auf Basis bisher erbrachter Leistungen errechnet werden. Um die Wogen zu glätten, versprach die Vorsitzende der Kultusministerkonferenz, die rheinland-pfälzische Bildungsministerin Katrin Hubig (SPD), dass die gegenseitige Anerkennung dennoch sichergestellt sei. Darauf hätten sich die Kultusminister der Länder geeinigt. Dennoch stieß die Vorstellung von Abiturienten mit quasi ungeprüfter Hochschulreife offenbar auf wenig Gegenliebe in der Kultusministerkonferenz am Mittwoch dieser Woche. Denn gestern einigten sich die Koalitionspartner in Kiel verbindlich darauf, dass die Prüfungen nun doch ab dem 21. April “wie geplant” stattfinden würden. Also gerade einmal fünf Tage später.

Informiert wurden die Eltern und Schüler bisher zum Teil wohl nur über die Presse, bzw. über soziale Medien. Für die Abiturienten und Eltern war das Ganze eine wochenlange Zitterpartie. Sich angesichts der Unsicherheit und des Schulausfalls dennoch zum Lernen zu motivieren, erfordert eine Reife und Selbständigkeit, die über das für Schüler der gymnasialen Oberstufe gewohnte Maß weit hinausgeht. Ob unter solchen Bedingungen abgehaltene Prüfungen einer rechtlichen Überprüfung standhalten würden, ist angesichts der Beispiellosigkeit eine offenen Frage. Allgemein ist es im Prüfungsrecht entscheidend, mangelhafte Vorbereitungsmöglichkeiten oder sonstige Hindernisse für eine angemessene Prüfung noch vor der Prüfungsantritt zu rügen (Olaf Dilling).

2020-04-17T13:59:59+02:0017. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Umweltrecht: Widerspruch gegen Welzow-Süd

Der Umweltverband BUND hat, juristisch unterstützt von ClientEarth, Widerspruch gegen die Genehmigung des neuen Hauptbetriebsplans des Tagebaus Welzow Süd eingelegt. Dieser stellt die genehmigungsrechtliche Grundlage für den Betrieb bis 2022 dar.

Das Argument der Umweltschützer: Genehmigungen für einen bergrechtlichen Hauptbetriebsplan sind nur zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass nach dem Ende des Bergbaus genug Mittel für die Rekultivierung vorhanden sind. Es soll nicht der Fall eintreten, dass Unternehmen erst Bodenschätze nutzen und die im Bergbau erwirtschafteten Gewinne an ihre Anteilseigner ausschütten, aber der Fiskus – also der Steuerzahler – am Ende sehen kann, wie er das riesige Loch im Boden wieder in eine Landschaft verwandelt. Diese Genehmigungsvoraussetzung sieht der BUND nicht für gegeben an. Das Argument der Umweltschützer: Die Vorsorgevereinbarung zwischen Betreiber LEAG und dem Land Brandenburg vom 1. Juli 2019 erlaube und gebiete weitere Sicherheitsleistungen der LEAG nach § 56 Abs. 2 S. 1 BBergG, der lautet:

„Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu sichern.“

Diese Sicherheitsleistungen seien unzureichend festgesetzt, denn der bevorstehende Kohleausstieg reduziere absehbar die Erträge der LEAG mit ihrem Braunkohletagebau. Mit anderen Worten: Der BUND weist darauf hin, dass am Ende die Zweckgesellschaft, die nach der Vorsorgevereinbarung gegründet worden ist, zu wenig Geld haben könnte, um die Rekultivierung zu bezahlen.

Wie die Erfolgsaussichten des Vorgehens aussehen, ist schwer zu prognostizieren. Schon auf der Zulässigkeitsebene argumentieren manche Juristen, dass es keine umweltrechtliche Frage sei, ob genug Mittel für die Rekultivierung vorhanden sind. Die Regelung diene nicht dem Schutz der Umwelt, sondern “nur” dem Schutz des Steuerzahlers. Auch in inhaltlicher Hinsicht ist es nicht leicht, zu beurteilen, ob tatsächlich zu wenig Mittel fließen. Die Vorsorgevereinbarung ist in ihren entscheidenden Teilen nämlich wegen angeblicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht veröffentlicht. Die wenigen bekannten Fakten lassen keinen sicheren Rückschluss darauf zu, ob es am Ende möglicherweise nicht mehr für eine Rekultivierung reicht. Neben der materiellen Frage geht es hier ganz sicher auch um unzureichende Transparenz.

In dieser Hinsicht ist das Vorgehen des BUND selbst unabhängig vom Ausgang strategisch sinnvoll. Denn das Widerspruchsverfahren ist Voraussetzung einer Klage, in der Behörde wie LEAG als Beigeladene sich nicht darauf zurückziehen können, es gehe niemanden etwas an, wie die Gelder aufgebracht werden, und man müsse schon darauf vertrauen, dass es reicht. Selbst wenn hier Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen sollten, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, bietet § 99 Abs. 2 VwGO ein Verfahren, in dem das Gericht überprüft, ob Unterlagen wirklich geheim gehalten werden dürfen (Miriam Vollmer)

2020-04-16T14:28:36+02:0016. April 2020|Energiepolitik, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Zur Rechtmäßigkeit von Zweitwohnungsverboten

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus stoßen generell auf viel Verständnis in der Bevölkerung. Die Bilder aus Italien, Spanien und inzwischen vermehrt auch aus den USA sind eine tägliche Mahnung, nicht auch in Deutschland so viele Menschenleben aufs Spiel zu setzen.

Für den Rechtsstaat sind die Maßnahmen dennoch eine Belastungsprobe. Denn aus verfassungsrechtlicher Sicht stellen sich durchaus berechtigte Fragen nach den Gesetzesgrundlagen und nach der Verhältnismäßigkeit vieler Maßnahmen angesichts erheblicher Grundrechtseingriffe. Nach der ersten Schockstarre sind daher inzwischen auch etliche Eilanträge bei den Verwaltungsgerichten eingegangen. Ein Teil davon betrifft das sogenannte Anreiseverbot auswärtiger Zweitwohnungsbesitzer, das einige Bundesländer, z.B. Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern ausgesprochen haben. Betroffen sind davon nicht ausschließlich Touristen, die Urlaub machen wollen, sondern reguläre Eigentümer einer Ferien- oder Teilzeitwohnung.

Unter den Verwaltungsgerichten besteht Uneinigkeit, ob die Allgemeinverfügungen oder Verordnungen rechtmäßig sind, mit denen diese Verbote ausgesprochen werden. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte am 31.03.2020 zunächst einem Eilantrag gegen eine Verfügung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin stattgegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass das lokale Gesundheitssystem ohne eine entsprechende Anordnung überlastet sei. Zudem sei auch der Zusammenhang dieser Maßnahme mit dem Funktionieren des Gesundheitssystems nicht aufgezeigt worden.

Anders entschied dagegen wenige Tage später das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig-Holstein, ebenfalls im Eilverfahren. Das OVG ist sowohl der Auffassung, dass die Maßnahme von der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gedeckt sei. Außerdem sei sie die Maßnahme auch erforderlich, denn die Kapazitäten der Gesundheitsversorgung seien auf die Einwohner Nordfrieslands mit Erstwohnsitz ausgelegt. Des weiteren würde durch die Nutzung der Zweitwohnungen die Nachverfolgung der Ansteckungspfade erschwert und der Ausbreitung der Krankheit Vorschub geleistet. Dies würde eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. Zudem verweist das Gericht auf die Ausnahmeregelungen, nachdem zwingende, beispielsweise gesundheitliche Gründe eine Nutzung der Wohnungen im Einzelfall rechtfertigen könnten (Olaf Dilling).

2020-04-06T19:37:49+02:006. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|