Wolf oder Kalk-Halbtrockenrasen – VG Gera, 5 E 67/20Ge

Eine Thüringer Wölfin, zuhause im Schutzgebiet „TÜP Ohrdruf-Jonastal“, hatte sich behördlich unbeliebt gemacht, weil sie 2019 in erheblichen Größenordnungen Schafe und Ziegen gerissen hatte. Die Behörde beschloss deswegen, das Tier zu “entnehmen”, vulgo abschießen zu lassen.

Bekanntlich geht von Widerspruch und Klage normalerweise eine aufschiebende Wirkung aus. Die Behörde fürchtete also, dass der Abschuss erst stattfinden könnte, wenn ein möglicherweise langwieriges Verfahren auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung beendet sein würde, und ordneten die sofortige Vollziehung an. Es sollte also erst geschossen und dann über die Rechtmäßigkeit dieses Abschusses nachgedacht werden.

Doch der Freistaat hatte die Rechnung ohne den Umweltverband gemacht: Der NaBu zog vor Gericht und focht nicht nur die Entnahmeentscheidung an, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das angerufene Verwaltungsgericht (VG) Gera gab diesem Antrag am 20.02.2020 statt und stellte die aufschiebende Wirkung wieder her. Die Wölfin darf also erst geschossen werden, wenn der NaBu fertig geklagt hat und verloren haben sollte.

Nun sind Wölfe bekanntlich artenschutzrechtlich geschützt. Sie unterliegen einem in § 44 BNatSchG geregelten Tötungsverbot. Allerdings erlaubt § 45 Abs. 7 BNatSchG unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von diesem Grundsatz. Von einer solchen Ausnahme ging das Land Thüringen hier aus. Sie beriefen sich nämlich nicht direkt auf den wirtschaftlichen Schaden der Schäfer, sondern argumentierten, dass die Schäfer aufgeben oder abwandern würden, wenn sie weiter finanzielle Schäden durch gerissene Schafe erleiden würden. Wenn die Schäfer verschwinden würden, würde dies aber dem Schutzgebietscharakter schaden, denn die Schafe seien erforderlich, um  das größe Kalk-Halbtrockenrasen-Vorkommen in Thüringen zu bewahren. Dies schien der Behörde so dringend, dass unverzüglich zur Tat geschritten werden sollte, denn der Schaden für den Kalk-Halbtrockenrasen war offenbar so akut, dass ein unwiderbringlich toter Wolf dem gegenüber den Beamten nicht genauso schwer ins Gewicht zu fallen schien.

Dies überzeugte die Richter nicht. Sie wiesen darauf hin, dass es zwar möglich sei, dass die Maßnahme dem Kalk-Halbtrockenrasen-Vorkommen in Thüringen nutze, also geeignet sei, aber nicht hinreichend geprüft wurde, ob sie auch verhältnismäßig ist. Mit anderen Worten: Die Richter halten es für zumindest gut möglich, dass auch weniger einschneidendere Maßnahmen als der Abschuss den Kalk-Halbtrockenrasen genauso gut schützen können. Sie nannten etwa Zäune, Hunde und Pferche.

Was resultiert aus der Entscheidung für die Praxis? Im Ergebnis nicht viel. Auch die Richter in Gera sind davon überzeugt, dass es gute Gründe geben kann, einen Abschuss zu rechtfertigen. Aber etwas mehr Mühe als der Freistaat Thüringen mit ihrem Kalk-Halbtrockenrasen-Vorkommen muss eine Behörde sich schon geben, wenn sie sofort und ohne vorherige gerichtliche Prüfung einem geschützten Tier ans Leder will (Miriam Vollmer).

2020-05-18T01:04:35+02:0018. Mai 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|

Klagende Friseurin: Keine Entschädigung für Verdienstausfall

Ab und zu bekamen wir in den letzten Wochen Anfragen von Gastronomen oder Friseuren. Mit der Frage, ob es über die Soforthilfe hinaus nicht auch einen Anspruch auf Entschädigung gäbe. Denn immerhin – und hier mussten wir den potentiellen Mandanten recht geben – haben sie in der allgemeinen Notlage ein ganz besonderes Opfer gebracht. Denn in den meisten Bundesländern sind die Gaststätten und Friseursalons mindestens seit Ende März geschlossen und machen erst jetzt nach und nach wieder auf. Selbst wenn die Betriebe von den 9.000 Euro Soforthilfe profitieren konnten – in vielen Fällen deckte das die Schäden nur zum Teil ab. Außerdem machte vielen Selbständigen die Perspektivlosigkeit zu schaffen. Lange Zeit war unklar, ob und wann sie wieder öffnen könnten.

So richtig große Hoffungen konnten wir den Anrufern in der Regel dennoch nicht machen. Denn die Gesetzeslage war einigermaßen klar: Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gibt es zwar Entschädigungsregeln. Diese Regeln wollen aber alle nicht so recht auf den Fall passen, um den es den meisten Betroffenen ging:

Zwar ist in § 56 Abs. 1 IfSG ein Entschädigungsanspruch ausdrücklich geregelt. Allerdings setzt dieser – wie wir bereits berichteten – voraus, dass ein Erwerbstätiger seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann, weil gegen ihn eine Maßnahme “als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern” verhängt wurde. Diese Maßnahmen, insbesondere die Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot, sind in §§ 28 ff IfSG geregelt.

In der Mehrzahl der Fälle war dies aber gerade nicht der Fall. Es ging vielmehr um allgemeine Präventionsmaßnahmen, die auf Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG beruhen und sich an sogenannte “Nichtstörer” richten. Es geht also allgemein Betreiber von Gaststätten oder Friseursalons, auch wenn sie nicht konkret im Verdacht einer Infektion stehen. Hier greift § 56 IfSG nicht. Auch die weiteren Absätze des Paragrafen geben nichts her, da sie alle auf den Voraussetzungen des anspruchsbegründenden ersten Absatzes beruhen und nur weitere Bedingungen und den Umfang des Anspruchs formulieren.

Dies wurde Ende letzten Monats auch in einem Eilverfahren vor dem Landgericht (LG) Heilbronn bestätigt. Das LG setzt sich auch mit einem etwas entlegenerem Anspruch aus dem Staatshaftungsanspruch auseinander. Dem sogenannten Sonderopfer. Ein zu entschädigendes Sonderopfer besteht dann, wenn eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen zu atypischen und unvorhergesehenen Nachteilen beim Eigentümer führten, die unzumutbar sind. Könnte also auf den ersten Blick passen.

Allerdings hat das LG dazu ausgeführt, dass zum einen für das Sonderopfer das Element fehlen würde, dass die Klägerin in dem zu entscheidenden Fall, eine einzelne Friseurin, gegenüber anderen Betrieben besonders benachteiligt sei. Außerdem seien ihre aufgrund der Salonschließung entgangenen Gewinne nicht vom Schutz des Eigentumsrecht umfasst.

Im Ergebnis bleibt die Entscheidung nicht richtig befriedigend. Zumal auch die Soforthilfen auf unklarer rechtlicher Grundlage beruhen. Nun, vielleicht schafft es der Gesetzgeber, bis zur nächsten epidemiebedingten Schließung, eine ausgewogenere Regelung auf den Weg zu bringen (Olaf Dilling).

2020-05-13T18:58:30+02:0013. Mai 2020|Verwaltungsrecht|

Gesundheit und Menschenwürde: Besuchsrecht im Pflegeheim

Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie waren bereits im März zahlreiche Regelungen der Länder zum Besuch in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern erlassen worden. Betroffen waren vor allem die Angehörigen von Seniorinnen und Senioren. Aber auch Väter konnten beispielsweise bei der Geburt ihres Kindes nicht dabei sein. Im Zusammenhang mit den Lockerungen der letzten Tage ist in vielen Bundesländern auch das Besuchsrecht in Pflegeheimen und Krankenhäusern wieder ermöglicht worden. Allerdings bestehen weiterhin Einschränkungen. Und zwischen den Ländern bestehen oft erhebliche Unterschiede.

So wurde in Berlin nach § 10 der Sechsten Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (6. SARS-COV-2-EindmaßnV) vom 07. Mai 2020 geregelt, dass die Patienten, bzw. Bewohner von Einrichtungen täglich von einer Person Besuch empfangen können, außer diese Person hat eine Atemwegsinfektion. Bei bestätigten COVID-19-Infektionen kann die Leitung der Einrichtung im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung das Besuchsrecht auch wieder einschränken oder ein Verbot aussprechen. In Sachsen-Anhalt kann das grundsätzlich gegebene Besuchsrecht auch allein aufgrund einer Gefährdungseinschätzung eingeschränkt werden. Dafür haben hier nicht nur Seelsorger, wie in Berlin, sondern auch rechtliche Betreuer oder Rechtsbeistände ein uneingeschränktes Besuchsrecht.

Tatsächlich ist die Situation von Bewohnern oder Patienten, die ihre Rechte nicht selbst geltend machen können, verfassungsrechtlich nicht unproblematisch. Praktisch sind sie über Wochen und Monate alleine ohne Angehörigenbesuch und können die Einrichtung auch selbst in der Regel nicht verlassen. Gerade alten Leuten geht es oft nicht ums bloße Überleben oder um den Gesundheitsschutz um jeden Preis. Vielmehr ist ihnen die Zuwendung durch ihre Angehörigen besonders wichtig. Wenn es um das Lebensende geht, zeigen Umfragen, dass es alten Menschen oft wichtiger ist, selbstbestimmt und würdevoll zu sterben, als intensiven lebenserhaltenden Maßnahmen unterzogen zu werden.

In der politischen Diskussion wurde die letzten Wochen viel über Zielkonflikte zwischen Gesundheit und Wirtschaft diskutiert. Allerdings ist die Fronstellung nicht so einfach. Zumindest sollte nicht unter den Tisch fallen, dass die Situation der Alten auch eine Abwägung zwischen Leben und Gesundheit auf der einen Seite und Menschenwürde und Freiheit erfordert (Olaf Dilling).

2020-05-11T14:58:41+02:0011. Mai 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|