Der digitale Gemeinderat

Auch auf lokaler Ebene gibt es in der Pandemie neue Anfor­de­rungen an Digita­li­sierung. Denn Gemein­de­rats­sit­zungen sind aus Infek­ti­ons­schutz­gründen oft nicht wie gewohnt möglich. Aller­dings sieht das Kommu­nal­ver­fas­sungs­recht in allen Bundes­ländern den Öffent­lich­keits­grundsatz vor. Dieser folgt aus Artikel 28 Grund­gesetz, in dem Anfor­de­rungen an die demokra­tische Verfassung von Kommunen formu­liert sind.

Der Öffent­lich­keits­grundsatz ist einer der Verfah­rens­grund­sätzen des Kommu­nal­rechts. Denn nur durch die Öffent­lichkeit von Sitzungen können Kommu­nal­ver­tre­tungen ihre Repräsentations‑, Integra­tions- und Kontroll­funktion erfüllen. Da Öffent­lichkeit aber bislang real und nicht virtuell verstanden wurde, sind digitale Sitzungen kommu­naler Gremien bisher oft nicht vorgesehen.

Voraus­setzung dafür wären jeden­falls gesetz­liche Grund­lagen, die in manchen Bundes­ländern, zum Beispiel NRW, noch nicht vorhanden sind. Aber selbst dann sind noch verfas­sungs­recht­liche Grund­lagen zu beachten. Im Prinzip soll jedermann während der ganzen Dauer der Sitzung die Möglichkeit zur Teilnahme haben. Dies schließt im Prinzip zwar nicht aus, dass digitale Technik zum Einsatz kommt. Aller­dings muss es auch für Menschen, die keinen Zugang zu digitaler Infra­struktur haben, Möglich­keiten zum Zugang geben. Dies kann zum Beispiel dadurch ermög­licht werden, dass die Übertragung in einen öffentlich zugäng­lichen Saal erfolgt (Olaf Dilling).

2021-03-30T01:18:21+02:0030. März 2021|Verwaltungsrecht|

Novel Food und Hanfprodukte

Beim nächsten Späti, einem dieser typisch Berliner Kioske, die bis weit in die Nacht oder sogar rund um die Uhr auf haben, gibt es seit einiger Zeit Canna­bi­ser­zeug­nisse zum Verkauf. Einiger­maßen verwun­derlich angesichts der Tatsache, dass auf der selben Straße entlang des Görlitzer Parks immer wieder Polizei­ein­sätze wegen diverser Hanfpro­dukte durch­ge­führt werden. Aber, so klärte mich der Kiosk­in­haber sogleich kennt­nis­reich auf, dies seien völlig harmlose Varianten, da die berau­schende Substanz, das Tetra­hy­dro­can­na­binol (THC), hier nicht enthalten sei. Vom Kauf haben wir dann doch dankend Abstand genommen.

Cannabis-Blatt

(Foto: Rotational, Gemeinfrei, Link)

Inzwi­schen hat auch das Verwal­tungs­ge­richt Berlin über diese Produkte entschieden. Grundlage der Entscheidung sind die Regelungen über die sogenannten „Novel Foods“. Das sind Lebens­mittel, die „neuartig“ im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel Food-VO) sind. Neuartig sind sie dann, wenn sie vor dem 15. Mai 1997 in der Europäi­schen Union nicht in nennens­wertem Umfang für den mensch­lichen Verzehr verwendet wurden.

Diese neuar­tigen Lebens­mittel dürfen nicht ohne vorherige Prüfung und Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Mit anderen Worten: Was der Bauer nicht kennt, das frisst er nicht. Manchmal führt das zu fragwür­digen Ergeb­nissen, zum Beispiel, wenn bereits lange außerhalb Europas bewährte Lebens­mittel impor­tiert werden. Zum Beispiel Stevia, eine Pflanze, die schon lange als natür­liches Süßungs­mittel ohne Zucker in Südamerika verwendet wird.

Bei den neuen Canna­bis­pro­dukten ist eher verständlich, warum eine Prüfung nötig ist. Denn darin ist ein Wirkstoff angerei­chert. Zwar handelt es sich nicht um das bewusst­seins­ver­än­dernde THC, sondern um Canna­bidiol (CBD). Auch dieses hat aller­dings als pharma­zeu­tisch wirksamer Stoff viele zum Teil erheb­liche Auswir­kungen u.a. auf das Nerven­system. Neben erwünschten Wirkungen hat es auch unerwünschte Neben­wir­kungen. Zwar wird Hanf auch in Europa schon lange als Kultur­pflanze verwendet, aber die Anrei­cherung des Wirkstoffs war bis Ende der 1990er Jahre keine gängige Praxis.

Nach Auffassung des VG Berlin ist daher das Verbot des Herstellens und Inver­kehr­bringens von CBD-haltigen Kapseln und Ölen gerecht­fertigt. Tatsächlich werden diese Produkte oft offensiv wegen ihrer vermu­teten positiven gesund­heit­lichen Auswir­kungen beworben. Anders als bei regulären Arznei­mitteln gab es jedoch keine vorherige Prüfung und Zulassung. Die überra­gende Bedeutung des Gesund­heits­schutzes recht­fertigt das Verbot trotz der wirtschaft­lichen Nachteile des Antrags­stellers in dem Verfahren. Dies gilt bei neuar­tigen Lebens­mitteln selbst dann, wenn über deren gesund­heit­liche Auswir­kungen bisher nichts Negatives bekannt ist.

Die Entscheidung steht einer Zulassung von CBD-haltigen Produkten als „Novel Food“ oder Arznei­mittel auf EU-Ebene nicht entgegen. Dies wäre auch durchaus sinnvoll, weil sich die Sustanz tatsächlich in einigen Fällen, insbe­sondere bei bestimmten Autoim­mun­erkran­kungen, als hilfreich erwiesen hat (Olaf Dilling).

 

2021-03-24T17:45:08+01:0024. März 2021|Verwaltungsrecht|

Zombie at Work: Kassierter Großfeue­rungs­an­la­gen­be­schluss wird umgesetzt

Erinnern Sie sich? Die europäische Kommission hat am 31.07.2017 neue Grenz­werte für Großfeue­rungs­an­lagen erlassen (Beschluss 2017/1442/EU), hierzu mehr. Für diese – vornehm „BVT-Schluss­fol­ge­rungen“ genannt – gibt es einen festge­setzten rollie­renden Mecha­nismus, der eigentlich vorsieht, dass erst die KOM tätig wird, dann die Mitglied­staaten und schließlich vier Jahre nach Erlass, also diesen Sommer, alle Anlagen auf Stand sind.

Dass das nicht funktio­nieren würde, war schon 2018 klar (wir berich­teten). Und nun hat auch noch mit Entscheidung vom 27.01.2021 das EuG auf eine Klage Polens hin den Beschluss 2017/442/EU für nichtig erklärt. Der KOM sind Verfah­rens­fehler unter­laufen. Damit behalten die osteu­ro­päi­schen Stimmen, aber auch deutsche Braun­koh­le­ver­bände, recht, die von Anfang an vorge­tragen hatten, dass das vorge­sehene Verfahren nicht einge­halten worden war.

Doch nichtig bedeutet nicht automa­tisch auch unwirksam. Ähnlich wie das deutsche Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) Gesetze für unver­einbar erklären, dem Gesetz­geber aber Zeit für eine Neure­gelung lassen kann, kann auch die EU-Gerichts­barkeit nichtige Rechtsakte quasi wie eine Art juris­ti­schen Zombie noch eine Weile herum­laufen lassen. In diesem Falle bedeutet das: Die Schluss­fol­ge­rungen bleiben in Kraft und die KOM hat 12 Monate Zeit, sich um einen vorschrifts­ge­mäßen Beschluss zu kümmern. Das EuG begründet das mit der notwen­digen Gewähr­leistung eines hohen Umwelt­schutz­ni­veaus und der nötigen Verbes­serung der Umwelt­qua­lität, die ansonsten leiden würden. Polen hat also gewonnen, aber hat nichts davon.

Zombie, Tod, Toten, Tag Der Toten, Mexiko, Mann

Entspre­chend gehen auch in Deutschland die Bemühungen weiter, die neuen Grenz­werte nun schnell umzusetzen. Nachdem immerhin der Bundestag Änderungen der 13. und der 17. BImSchV beschlossen hat (wir berich­teten schon über den Kabinetts­entwurf), ist nun der Bundesrat gefragt. Am Freitag, dem 26.03.2021 steht das Thema auf der Tages­ordnung. Eine reine Forma­lität wird diese Beratung sicher nicht: Der feder­füh­rende Umwelt­aus­schuss hat eine ganze Reihe von Änderungs­vor­schlägen unter­breitet. Zwar drängt die Zeit, aber die Frage, was denn nun im Sommer für Grenz­werte gelten, ist noch nicht geklärt (Miriam Vollmer).

2021-03-23T22:49:00+01:0023. März 2021|Immissionsschutzrecht, Verwaltungsrecht|