Abfall­recht: Verant­wort­lichkeit des Zustandsstörers

Das Recht der Altlasten ist berüchtigt. Denn hier gibt es im öffent­lichen Recht eine Art verschul­dens­un­ab­hän­giger Haftung. Eigentum verpflichtet und das beinhaltet unter anderem, dass der Grund­stücks­ei­gen­tümer alleine aufgrund der Tatsache, dass von seinem Grund­stück eine Gefahr ausgeht, für deren Besei­tigung aufkommen muss. Das nennt man im verwal­tungs­s­recht­lichen Jargon die „Zustands­ver­ant­wort­lichkeit“ und der Betroffene einen sogenannten „Zustands­störer“. Die Beteuerung des Zustands­störers, er habe doch gar nichts getan, verhallt im Polizei- und Ordnungs­recht weitgehend ungehört.

Das unter­scheidet ihn zwar vom sogenannten Verhal­tens­störer. Denn der ist aufgrund seines Handelns für eine Gefahr verant­wortlich. Grund­sätzlich sind die Behörden gehalten, im Rahmen der Verhält­nis­mä­ßigkeit auch mit zu berück­sich­tigen, dass primär auf einen Verhal­tens­störer zugegriffen werden kann. Primär geht es jedoch darum, die Gefahr möglichst effektiv und schnell aus der Welt zu schaffen.

Der ganze Zusam­menhang wurde erst kürzlich wieder vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt beleuchtet. Genau­ge­nommen ging zwar nicht um eine boden­recht­liche Altlast, sondern um nicht-gefähr­liche Abfälle, die auf einem Grund­stück abgelagert worden waren. Angehäuft hatte sie der Betreiber einer Anlage zur Aufbe­reitung von nicht-gefähr­lichen Abfällen.

Der Eigen­tümer des Grund­stücks hatte die Abfälle also nicht selbst abgelagert, vielmehr hatte er nach eigenem Bekunden sogar wiederholt die Behörden auf bestehende Missstände hinge­wiesen: Gegenüber der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­migung war die Menge an Abfällen über Jahre erheblich überschritten worden. Zuletzt lagerten 6.000 – 7.000 t bauge­werb­liche Kunst­stoff­ab­fälle auf dem Gelände.

Die zuständige Behörde gab nach Insolvenz der Anlagen­be­trei­berin der Grund­stücks­ei­gen­tü­merin per Ordnungs­ver­fügung gem. § 62 Kreis­lauf­wirt­schafts­gesetz (KrWG) auf, die auf dem ehema­ligen Betriebs­grund­stück der Insol­venz­schuld­nerin lagernden Abfälle zu beräumen und ordnungs­gemäß zu entsorgen. Dagegen wendet sie sich zunächst mit einer Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Frankfurt (Oder), das ihr zunächst recht gab. Zwar sei eine Heran­ziehung der Klägerin nach den Grund­sätzen der Zustands­ver­ant­wort­lichkeit grund­sätzlich möglich. Die Behörde hätte jedoch versäumt zu prüfen, ob der Geschäfts­führer, der zuständige Betriebs­leiter sowie der Abfall­be­auf­tragte der Insol­venz­schuld­nerin als persönlich Verhal­tens­ver­ant­wort­liche verant­wortlich sein könnten. Das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg hatte nach der Berufung dagegen der Beklagten recht gegeben.

Die Beschwerde gegen die Nicht­zu­lassung der Revision blieb vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt ohne Erfolg (BVerwG, Beschluss vom 28.04.2022, Az 7 B 17.21). Denn zum Zeitpunkt der letzten Behör­den­ent­scheidung seien die persönlich für die Lagerung der Abfälle verant­wort­lichen Mitar­beiter der Insol­venz­schuld­nerin nicht mehr im Besitz der Abfälle gewesen. Voraus­setzung dafür wäre nämlich die tatsäch­liche Sachherr­schaft, also die Verfü­gungs­mög­lich­keiten über die Abfälle. Insofern verblieb nur die Klägerin als Verant­wort­liche. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es nicht reicht, im Abfall­recht selbst korrekt zu handeln. Vielmehr muss damit gerechnet werden, auch für Risiken einzu­stehen, die durch andere verur­sacht wurden (Olaf Dilling).

2022-06-10T14:24:38+02:0010. Juni 2022|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Geneh­mi­gungs­be­dürftig: Sportkurs im Park

Seit Beginn der Pandemie haben immer mehr Stadt­be­wohner die öffent­lichen Parks wieder­ent­deckt. Gerade in den mehr oder weniger strengen Lockdowns war das für viele die einzige Möglichkeit täglich ein bisschen Bewegung zu bekommen. Angesichts der beim Homeoffice wegfal­lenden Wegstrecken, die zwar manchmal lästig sind, aber für viele auch den Neben­effekt der Leibes­er­tüch­tigung erfüllen.

Pilateskurs im Park

Da auch die Sport­studios lange Zeit geschlossen hatten und Yoga, Pilates und Gymnastik nicht mehr in Innen­räumen statt­finden konnte, haben auch Sport­ver­an­stalter und Coaches die öffent­lichen Grünflächen für sich entdeckt. Die Yogastunden wurden kurzerhand nach draußen verlegt, so dass mitter­weile nicht nur in chine­si­schen, sondern auch in deutschen Großstädten Thai Chi unter freiem Himmel prakti­ziert wird.

Bis irgendein Mitar­beiter eines Berliner Straßen- und Grünflä­chenamts sich die sehr deutsche Frage gestellt hat: Dürfen die das überhaupt? Anlass waren kosten­pflichtige Freiluft-Gruppen-Fitness­trai­nings mit bis zu 20 Teilnehmern, die unter anderem im Gleis­dreieck-Park in Kreuzberg statt­ge­funden hatten. Das Amt hatte die Kurse wiederholt verboten, daraufhin hatte der Veran­stalter einen formellen Antrag auf Geneh­migung einer Sonder­nutzung gestellt. Dieser Antrag war dann abgelehnt worden.

Das Verwal­tungs­ge­richt Berlin stellte klar, dass es sich bei den Kursen um keine Ausübung des Gemein­ge­brauchs handelt, dass sie also nicht im Rahmen der Widmung des Parks unpro­ble­ma­tisch erlaubt seien. Es bedürfe einer Geneh­migung nach § 6 Abs. 5 Berliner Grünan­la­gen­gesetz. Zwar seien nach diesem Gesetz eine Reihe von Veran­stal­tungen und Tätig­keiten, etwa Kunst- oder Kultur­ver­an­stal­tungen mit Live-Musik, erlaub­nisfrei. Dies gelte jedoch nicht für Veran­stal­tungen mit kommer­zi­ellem Charakter. Die öffent­lichen Grünan­lagen würden der „erholungs­be­dürf­tigen und erholung­su­chenden Bevöl­kerung“ dienen, nicht kommer­zi­ellen Sport­ver­an­staltern. Der selbst­or­ga­ni­sierte Lauftreff oder die nicht-profit­ori­en­tierte Yogagruppe dürften damit nicht von der Entscheidung betroffen sein. Angesichts der drohenden Nutzungs­kon­flikte und des exklu­siven Charakters kommer­zi­eller Veran­stal­tungen ist es eine nicht nur juris­tisch zutref­fende, sondern auch sachge­rechte Entscheidung (Olaf Dilling).

 

2022-06-07T17:21:28+02:007. Juni 2022|Allgemein, Rechtsprechung, Sport, Verwaltungsrecht|

Klimacamp als geschützte Versammlung

Die Versamm­lungs­freiheit ist im Grund­gesetz ein besonders hohes Gut. Daher stellt sich in der Polizei­praxis immer wieder die Frage, was genau von ihr umfasst und geschützt ist. Das macht sich im allge­meinen am Versamm­lungs­be­griff fest:  Eine Versammlung ist demnach die Zusam­men­kunft mehrerer Personen zu einem gemein­samen Zweck. Nach Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts haben  nach dem Grund­gesetz geschützte Versamm­lungen das Ziel der Teilhabe an der öffent­lichen Meinungs­bildung. Spaßver­an­stal­tungen wie die Loveparade dienen demnach Zurschau­stellung eines Lebens­ge­fühls und sind nicht von der Versamm­lungs­freiheit geschützt. 

Aktuell stellte sich die Frage ob neben der eigent­lichen Versammlung, bei der eine Meinung öffentlich kundgetan wird, auch Zusam­men­künfte geschützt sind, die dem Versamm­lungs­zweck nur indirekt dienen. Konkret ging es um das „Klimacamp 2017“ im Rheinland, ein Zeltlager, auf denen die Betei­ligten einer mehrtä­gigen Veran­staltung zum Klima­schutz übernachteten.

Das Regie­rungs­prä­sidium Aachen hatte zunächst in einer auf § 15 Abs. 1 Versamm­lungs­gesetz gestützten Ortsauflage zwei Versamm­lungs­flächen zugelassen. Zu Beginn der Veran­staltung erließ es jedoch eine weitere Verfügung, die eine weitere angemietete Fläche 800 m entfernt vom eigent­lichen Demons­tra­ti­onsort verbieten ließ. Nach Auffassung des Regie­rungs­prä­si­diums sei das dortige Zeltlager nicht vom Schutz des Art. 8 Grund­gesetz und dem Anwen­dungs­be­reich des Versamm­lungs­ge­setzes umfasst.

Die daraufhin erhobene Feststel­lungs­klage der Klägerin wurde vom Verwal­tungs­ge­richt Aachen zunächst abgewiesen. Das OVG Münster hat die Feststellung hingegen im Sinne der Klägerin getroffen. In diesem Sinne urteilte nun auch das Bundes­ver­wal­tungs­gericht. Protest­camps, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind, können durch das Grund­recht der Versamm­lungs­freiheit geschützt sein. Voraus­setzung ist, dass sich aus der Gesamt­kon­zeption des Veran­stalters nach objek­tivem Verständnis ein auf die Teilhabe an der öffent­lichen Meinungs­bildung gerich­teter kommu­ni­ka­tiver Zweck ergibt (Olaf Dilling).

2022-05-25T21:45:20+02:0025. Mai 2022|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|