Verkehrsrecht: Der Radweg an der Vorfahrtstraße

Einer der ehernen Grundsätze des deutschen Verkehrsrechts ist die Präferenz- und Privilegienfeindlichkeit. Das heißt, dass alle Verkehrsteilnehmer bei erlaubter Verkehrsteilnahme grundsätzlich gleichrangig zu behandeln sind.

Dass in vielen Köpfen die Auffassung, dass der motorisierte Individualverkehr grundsätzlich Vorrang haben sollte, dennoch tief verankert ist, ist kein Geheimnis. Selten tritt das aber so offen zutage wie in der Klage einer Autofahrerin, die beim Einbiegen von einem Feldweg auf eine Landstraße einen Fahrradfahrer auf dem benutzungspflichtigen Radweg nicht beachtet hatte. Der Fahrradfahrer war mit dem Kfz zusammengestoßen und hatte es dabei beschädigt.

Paar auf Fahrrädern im Sonnenuntergang

Daraufhin klagte die Autofahrerin vor dem Landgericht Frankenthal u.a. mit der Begründung, dass es sich bei dem Fahrradweg um einen von der Landstraße getrennten Weg handeln würde. Die Zugehörigkeit des Radweges zu der Landstraße sei durch dessen Beschaffenheit und Verlauf nicht erkennbar gewesen. Tatsächlich ist der Weg durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt. Das Gericht entschied, dass der Fahrradweg am Vorfahrtsrecht der Landstraße teilhabe. Denn er würde parallel zur Landstraße verlaufen und gehöre als „fahrbahnbegleitender“ Radweg zur Straße dazu.

Im Kern ist das eine rechtlich eher triviale Entscheidung. Für die Planung von Radwegen gibt es jedoch einen interessanten Aspekt: Das Gericht weist darauf hin, dass auch die Tatsache, dass ein Radweg anderenorts von der vorfahrtsberechtigten Straße weggeleitet wird, keine andere Einschätzung rechtfertigen könne. Entscheidend sei, wie der Bezug des Fahrradwegs zur Landstraße am Unfallort sei. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass durchaus Konstellationen denkbar sind, bei denen die räumlich Zuordnung eines Radwegs zur Straße unklar wird. Dass die Getrenntführung von Straße und Radweg rechtliche Konsequenzen nicht nur für das Vorfahrtsrecht, sondern auch die Benutzungspflicht des Fahrradwegs haben kann, sollte bei der Planung von Radwegen bedacht werden. (Olaf Dilling)

2023-06-02T18:08:43+02:001. Juni 2023|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

BVerwG: Tübinger Verpackungssteuer rechtmäßig

Zur Pandemiezeit hat sich wegen der Schließung von Restaurants ein massives Müllproblem ergeben. Viele Menschen haben Fast-Food-Restaurants oder Take-Away-Möglichkeiten genutzt, so dass viel Verpackung entstanden ist, was auch die kommunalen Entsorgungsträger belastet hat. In Tübingen wurde daher aufgrund einer Satzung eine kommunale Verpackungssteuer erlassen, worüber wir anlässlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) bereits berichteten.

Inzwischen hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dazu gesprochen, wie heute in einer Pressemitteilung berichtet wurde. Während der VGH die Steuer insgesamt als rechtswidrig angesehen hat, hat das BVerwG sie nun auf die Revision hin zumindest im Grundsatz bestätigt:

Entgegen der Auffassung des VGH war Tübingen für die Steuer als örtliche Verbrauchssteuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zuständig, denn bei warmen Mahlzeiten zum Mitnehmen liegt nahe, dass sie im Gemeindegebiet verzehrt werden und der Abfall dort anfällt

Die kommunale Verpackungssteuer steht als Lenkungssteuer nicht im Widerspruch zum Abfallkonzept des Bundes, sondern trägt vielmehr zu den Zielen des Kreislaufwirtschaftsrechts bei. Die gegenteilige Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zur Kasseler Verpackungssteuer beruhte auf einem Widerspruch zum Kooperationsprinzip, das in dieser Form im deutschen Abfallrecht nicht mehr verankert sei

Rechtswidrig sei jedoch die unbestimmte Obergrenze von 1,50 Euro pro Mahlzeit sowie ein zu weitgehendes Betretungsrecht der Verwaltung zur Kontrolle der Steuer. Diese Verstöße führten jedoch nicht zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt. (Olaf Dilling)

 

2023-05-24T19:44:04+02:0024. Mai 2023|Abfallrecht, Verwaltungsrecht|

Kein Eilrechtsschutz gegen erledigte polizeiliche Maßnahme

Vor in paar Wochen kursierten mehrere Videos von Blockaden der Letzten Generation, bei denen die Polizei Aktivisten Schmerzgriffe androhte und sie beim Wegtragen dann auch angewendet hat. Die Anwendung der Schmerzgriffe ist juristisch umstritten.

Während manche Verwaltungsrechtler, etwa der Juraprofessor Joachim Wieland, der Meinung sind, dass diese Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn auch einfaches Wegtragen ohne Zufügung von Schmerzen möglich wäre. Andere, wie etwa der Bayreuther Professor Möstl, meinen, dass durchaus Situationen denkbar sind, in denen die Anwendung der Schmerzgriffe notwendig und dann auch rechtlich zulässig sind.

Obwohl die Maßnahmen mehrfach angewandt worden sind, hat das Verwaltungsgericht Berlin eine rechtliche Klärung dieser Streitfrage in einem Eilverfahren abgelehnt. Denn wenn eine Maßnahme die erledigt ist, kann ihre Rechtswidrigkeit nur noch in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Eine Ausnahme besteht nur, bei einer konkreten Wiederholungsgefahr. Dafür sah das Gericht jedoch keinen Anlass. Aus Sicht des Gerichts sei es weiterhin die Regel, dass die Polizei Aktivisten von der Straße wegtragen würde, ohne darüber hinaus Schmerzen zu verursachen. Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei daher nicht gegeben. Angesichts der Tatsache, dass die Polizei Berlin die Anwendung von Schmerzgriffen im Kontext der Klimaproteste als rechtmäßig einschätzt, ist diese Auffassung wenig überzeugend. (Olaf Dilling)

2023-05-15T18:52:38+02:0015. Mai 2023|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|