Ein Minister muss nachsitzen

Bekanntlich hat sich die Bundes­re­gierung im Klima­schutz ehrgeizige Ziele gesetzt. Indessen wird immer klarer, dass bis 2020 die Reduktion der Treib­haus­gas­emis­sionen um 40% gegenüber 1990 weit verfehlt werden. Bis 2014 wurden die Treib­haus­gas­emis­sionen immerhin um mehr als ein Viertel reduziert. Aller­dings sind die Emissionen seitdem wieder gestiegen, was zum Teil an konjunk­tu­rellen Schwan­kungen liegt, vor allem aber an vermehrten Emissionen im Verkehrssektor.

Insgesamt ist der Verkehrs­sektor der einzige Bereich, in dem die Treib­haus­gas­emis­sionen gegenüber 1990 angestiegen sind. Die bisher vollzo­genen Anstren­gungen sind daher über die Haupt­sek­toren, Strom, Wärme und Verkehr, höchst ungleich verteilt. Der größte Anteil an Einspa­rungen lag bisher im Bereich der Energie­wirt­schaft und des Gewerbes. Dass der Verkehrs­sektor so schlecht dasteht, liegt nicht etwa daran, dass die einzelnen Kraft­fahr­zeuge mehr Kohlen­dioxid ausstoßen. Tatsächlich konnten die Emissionen pro gefahrene Kilometer laut Infor­ma­tionen des Umwelt­bun­desamts seit 1995 verringert werden. In der gleichen Zeit hat jedoch der Pkw-Verkehr um 21% zugenommen, so dass die Erfolge aufge­hoben wurden. Ähnlich sieht es beim Lkw-Verkehr aus. Hier haben die absoluten Emissionen zwischen 1995 und 2017 sogar um 20% zugenommen.

Es reicht also offen­sichtlich nicht, sich auf technische Maßnahmen zu beschränken, um die Klima­schutz­ziele einzu­halten. Eine Reduktion ist nur realis­tisch, wenn Maßnahmen ergriffen würden, die den Indivi­du­al­verkehr stärker steuern und die Attrak­ti­vität des öffent­lichen Verkehrs stärken. Aller­dings zeigt die brüske Reaktion des Bundes­ver­kehrs­mi­nisters Scheuer auf die Vorschläge der Verkehrs­kom­mission, dass weiterhin keine großen Anstren­gungen zu erwarten sind.

Nun ist die Bundes­re­publik im Zusam­menhang mit dem Klima­schutzplan 2050 aufgrund der EU-Klima­schutz­ver­ordnung zu schmerz­haften Sanktionen verpflichtet. Wenn das Sektorziel für den Verkehr in Höhe von 42% bis 2030 nicht erreicht wird, dann muss Deutschland von anderen EU-Mitglied­staaten überschüssige Nicht-ETS-Emissi­ons­rechte kaufen. Wenn das Verkehrs­mi­nis­terium also weiter macht wie bisher, kommen dadurch Mehrkosten auf den Bundes­haushalt in Milli­ar­denhöhe zu. Nach einer von Green­peace in Auftrag gegebenen Studie sollen sie noch über dem Betrag liegen, der für den Verkehrs­haushalt jährlich zu Verfügung steht. Auch wenn diese Zahlen auf Schät­zungen beruhen, da ihre Berechnung eine Gleichung mit vielen Unbekannten ist, u.a. der Preis für die Emissi­ons­rechte und die Projektion der bisher ergrif­fenen Maßnahmen auf die Zukunft, wird doch deutlich: Ohne effektive Maßnahmen für den Klima­schutz im Verkehr ist Deutschland auf direktem Weg in eine umwelt­po­li­tische Krise, die den derzei­tigen Skandal um Stick­stoff­dioxid noch weit in den Schatten stellen könnte.

2019-03-07T12:32:28+01:007. März 2019|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik, Verkehr|

Wo gemessen wird: Schluss­an­träge der General­an­wältin zu Messstationen

Besorg­nis­er­re­gende Neuig­keiten für dieje­nigen, die hoffen, Diesel­fahr­verbote in deutschen Großstädten noch abwenden zu können, erreichen uns aus Luxemburg. Am Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) läuft nämlich derzeit ein Verfahren von Brüsseler Bürgern und einer Umwelt­or­ga­ni­sation gegen die Region Brüssel in Hinblick auf den dortigen Luftqua­li­tätsplan. Wir erinnern uns: Die Richt­linie 2008/50/EG verpflichtet die Mitglied­staaten zur Einhaltung von Grenz­werten für bestimmte Luftschad­stoffe durch Maßnahmen, die sie in Luftqua­li­täts­plänen zusam­men­fassen und veröffentlichen.

Im Zuge der Klage legte das von den Klägern angerufene Brüsseler Gericht dem EuGH die Frage vor, ob der Standort der Probe­nahme gerichtlich überprüfbar sei. Damit verbunden ist die Frage, ob Gerichte dann, wenn die Messsta­tionen nicht dort stehen, wo sie nach Ansicht der Gerichte hinge­hören, anordnen können, dass sie an einen anderen Ort gebracht werden. Mit anderen Worten: Dürfen die Städte Messsta­tionen aufstellen, wo sie es für richtig halten? Oder kann der Bürger verlangen, dass die Messsta­tionen dort stehen, wo er die höchste Schad­stoff­kon­zen­tration vermutet? Außerdem wurde dem Gericht die ebenfalls auch für Deutschland relevante Frage vorgelegt, ob es auf den Durch­schnitt der Messergeb­nisse aller Probe­nah­me­stellen in einem bestimmten Gebiet ankommt, oder ob schon eine Überschreitung an einer einzigen Messstation reicht. Mit anderen Worten: Muss Berlin schon einschreiten, wenn nur die Fasanen­straße betroffen wäre. Oder erst dann, wenn ganz Charlot­tenburg in Feinstaub versinkt?

Die General­an­wältin Juliane Kokott kam nun zu einem für viele deutsche Bürger­meister betrüb­lichen Ergebnis. Dabei stützte sie sich auf Art. 7 Abs. 1 und Anhang drei Abschnitt b Nr. 1a der Richt­linie 2008/50. Danach ist der Aufstel­lungsort für Messsta­tionen so zu wählen, dass innerhalb von Gebieten und Ballungs­räumen die höchsten Konzen­tra­tionen auftreten. Damit sei normativ festgelegt, wo die Messsta­tionen stehen sollen. Das sei auch gerichtlich überprüfbar. Es gebe zwar einen gewissen Spielraum bei der Stand­ortwahl, aber letztlich sieht die General­an­wältin die Gerichte am Zug. Auch in Hinblick auf die zweite dem EuGH vorge­legte Frage kommt sie zu dem Ergebnis, dass eine Mittel­wert­bildung aller Messergeb­nisse fehlerhaft sei. Auch wenn an nur einer Stelle ein Grenzwert überschritten wird, müssen Maßnahmen unter­nommen werden, um die Grenz­werte zu gewährleisten.

Nun ist noch nicht alles für dieje­nigen verloren, die älteren Diesel-Pkw auch weiterhin den Zugang in belastete Innen­städte nicht verwehren wollen. Denn in ungefähr 30% der Fälle folgt der EuGH nicht dem Votum der Generals­an­walt­schaft. Gleichwohl sind die von der General­an­wältin vorge­brachten Argumente dogma­tisch überzeugend und sicher nur mit erheb­lichem argumen­ta­tiven Aufwand zu wider­legen. Die Hoffnung, durch eine politisch neu festge­legte Bestimmung des Standorts der Messsta­tionen Fahrverbote abwenden zu können, könnte sich so schon im Ansatz zerschlagen.

 

2019-03-03T23:05:36+01:003. März 2019|Umwelt, Verkehr|

Der BGH und der Diesel-Sachmangel: Eine Erklärung

Wenn Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren, Juristin oder Jurist sind, dann können Sie sich die nächsten drei Minuten einfach sparen: Gehen Sie weg, hier gibt es heute nichts zu sehen. Für alle anderen erläutern wir heute den Hinweis­be­schluss des Bundes­ge­richtshofs (BGH) in Sachen Diesel-Abschalt­ein­richtung wie folgt:

Manchmal fragen uns Mandanten, ob es für irgend­etwas nicht bereits einen „Präze­denzfall“ gebe. Das kennt der Deutsche vor allem aus ameri­ka­ni­schen Filmen. Unsere Mandanten meinen damit, dass ein Fall schon einmal entschieden wurde und das Gericht in ihrem Fall deswegen daran gebunden sei. Wir erklären dann, dass das deutsche Recht anders funktio­niert. Es gibt zwar eine gewisse richter­liche Rechts­fort­bildung. Aber der Maßstab des deutschen Richters sind Recht und Gesetz. Deswegen ist es zwar sehr wahrscheinlich, dass das Landge­richt (LG) Berlin genauso entscheiden wird, wie das Kammer­ge­richt (KG) Berlin, wenn denn der Fall genauso gelagert ist. Aber zwingend ist das nicht.

Trotzdem werden alle Gerichte der unteren Instanzen im Ergebnis absehbar entscheiden wie das höchste Gericht, das in dieser Sache jemals entschieden hat. Sie wollen ja nicht, dass ihr Urteil von diesem Gericht wieder aufge­hoben wird. Da es norma­ler­weise mehrere Jahre dauert, bis eine Rechts­frage den Instan­zenzug (so nennt man den Weg von der Eingangs­in­stanz bis zum zustän­digen Bundes­ge­richt) durch­laufen hat, kann es aber eine Phase von mögli­cher­weise mehreren Jahren geben, in denen der Ausgang von Gerichts­ver­fahren in einer Frage tatsächlich davon abhängt, welches Gericht angerufen wird. Erst, wenn der BGH (bzw. das BVerwG, das BAG, das BSG …) entschieden haben, ist mit einer einheit­lichen Recht­spre­chung zu rechnen. Insofern: Doch, ein bisschen gibt es den Präze­denzfall also doch.

Aus diesem Grund wartet halb Deutschland darauf, dass der BGH endlich etwas zum Diesel­skandal sagt, also feststellt, ob die unzulässige Abschalt­ein­richtung, die v. a. der VW-Konzern in Diesel­mo­toren eingebaut hat, einen Sachmangel darstellt oder nicht, und was, wenn dem dann so ist, nun zu geschehen hat. Konkret: Muss VW seine Diesel­wagen zurück­nehmen und dem Kunden einen neuen Wagen hinstellen oder ihm sein Geld zurück­geben. Die Anwälte von VW sehen das natur­gemäß nicht so. Schließlich erfüllen die Wagen den Zweck, zu dem sie gekauft worden sind, nämlich die Fortbe­wegung. Der Rest der – juris­ti­schen – Welt sieht das aller­dings zum größten Teil anders. Wer einen VW Diesel gekauft hat, wollte ein Auto, das die maßgeb­lichen Grenz­werte einhält, und nicht nur dann, wenn sich der Wagen auf dem Prüfstand befindet.

Vermutlich sahen die Anwälte von VW die Niederlage deswegen schon kommen. Um aber auf jeden Fall zu verhindern, dass in Zukunft jedes deutsche Gericht unter Verweis auf ein BGH-Urteil stets von einem Sachmangel ausgeht und dem Kläger ein neues Auto (oder viel Geld) zuspricht, verglichen sie alles. Nun gehören zum Vergleich ja immer zwei. D. h., die Anwälte von VW müssen so viel Geld geboten haben, dass auch ein Kunde, der sich so sehr geärgert hatte, dass er bereit war, sich in zwei Instanzen zu streiten, nicht anders konnte, als zuzuschlagen. Ehrlich, wir gäben etwas darum, zu erfahren, wie viel Geld in diese Vergleiche geflossen ist.

Den BGH muss das sehr geärgert haben. Denn letzte Woche tat er etwas, was Gerichte selten tun: Er sagte ungefragt öffentlich seine Meinung. Er hatte nämlich schon einen Fall termi­niert, den Termin, auf den alle warteten, und in Vorbe­reitung am 8. Januar 2019 einen Hinweis­be­schluss erlassen, also ein Dokument, aus dem hervorgeht, wie er die Sache sieht. Dann muss VW den Kläger in Geld erstickt haben, vermutlich in der Hoffnung, dass der BGH nun gerade nicht öffentlich sagen würde, dass die Abschalt­ein­richtung ein Sachmangel sei, und der Kunde ein neues Auto beanspruchen könne, auch wenn es sich um ein neueres Modell handelt. Vermutlich verein­barten die Parteien auch eine Verschwie­gen­heits­ver­pflichtung. VW muss nun gehofft haben, dass die Nachricht, dass der BGH dem Kläger zuneigt, nach Abschluss des Vergleichs nicht nach außen dringt, und der Hinweis­be­schluss nicht veröf­fent­licht würde. Der BGH durch­kreuzte indes diese Absicht: Der Hinweis­be­schluss ist angekündigt, und was drinsteht, veröf­fent­lichte der BGH per Presse­mit­teilung. Die Gerichte wissen also nun, wie das höchste deutsche Zivil­ge­richt wohl entscheiden wird und werden ihre Recht­spre­chung voraus­sichtlich daran ausrichten.

2019-02-25T00:47:27+01:0025. Februar 2019|Verkehr|