Die Energie­ef­fi­zi­enz­richt­linie wird novelliert

Bei den Diskus­sionen um die Energie­wende fällt oft unter den Tisch, dass Klima­schutz nicht nur eine Sache der Großkraft­werke und der Industrie ist. Im Gegenteil: Wenn jeder einzelne Verbraucher weniger Energie für seinen Alltag benötigt, muss weniger erzeugt werden. Die Emissionen sinken dann (fast) ganz automa­tisch. Das betrifft auch nicht nur Strom. Sondern auch und vor allem Wärme. Nicht zu vergessen: Das betrifft auch den Verkehr.

Doch allein auf Appelle an den guten Willen kann und will sich niemand verlassen. Immerhin ist Klima­schutz keine freiwillige Kirsche auf der Sahne­torte wirtschaft­lichen Wachstums. Die Verrin­gerung der Emissionen bis 2030 bzw. 2050 ist eine harte gemein­schafts­recht­liche Verpflichtung der Mitglied­staaten, deren Verletzung im Wege eines Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahrens Straf­zah­lungen in Milli­ar­denhöhe auslösen kann.

Diese Minde­rungen sollen auf unter­schied­lichen Wegen erreicht werden. Der Emissi­ons­handel soll die Emissionen großer Feuerungs­an­lagen reduzieren. Die Förderung Erneu­er­barer Energien soll die Emissionen der Stomer­zeugung insgesamt verringern. Und die Förderung der Energie­ef­fi­zienz soll dazu führen, dass für denselben Output weniger Input geleistet werden muss. Dabei geht es um ganz unter­schied­liche Maßnahmen. Viele richten sich auf den Gebäu­de­be­reich, wo es nach wie vor erheb­liche Poten­tiale gibt. Mit anderen Worten ist also bisher bemer­kenswert wenig passiert. Aber auch Energie­audits, Infor­mation und Beratung gehören zu den Maßnahmen, mit denen Letzt­ver­braucher dazu gebracht werden sollen, zB effizi­enter zu heizen.

Doch die Energie­ef­fi­zi­enz­richt­linie aus 2012 hat nicht den erhofften Durch­bruch gebracht. Auf der Seite der KOM kann man sehen, wie weit die Mitglied­staaten von dem 20%-Ziel für 2020 noch entfernt sind. Die Hoffnungen ruhen deswegen auf der laufenden Überar­beitung der Richt­linie für die Zukunft.

Hier immerhin haben die Organe der EU – also Parlament, Rat und Kommission – letzte Woche eine Einigung erzielt. Bis 2030 soll die Energie­ef­fi­zienz nun auf 32,5% gesteigert werden. Das ist ein Kompro­misswert, der unter anderem darauf zurück­zu­führen ist, dass das in Deutschland feder­füh­rende Wirtschafts­mi­nis­terium sich gegen weiter­ge­hende Ziele zur Wehr gesetzt hat. Umwelt­ver­bände haben bereits moniert, dass es unter diesen Bedin­gungen schwierig würde, die verein­barten Einspar­ziele für Treib­hausgase einzu­halten. Wobei dieser Zusam­menhang nicht zwingend ist. Wenn die Erneu­er­baren Energien stark zunehmen, könnte auch weniger Effizienz dazu führen, dass Deutschland seinen Verpflich­tungen nachkommt. Doch ob das eintreten wird, wenn gleich­zeitig die angekün­digten Sonder­aus­schrei­bungen für EE-Strom nicht stattfinden?

Nicht übersehen werden darf zudem, dass die Mitglied­staaten auch in Zukunft erheb­liche Spiel­räume haben werden. Die Bundes­re­publik hat aber bisher vor ordnungs­recht­lichen, alos zwingenden Maßnahmen insbe­sondere für Gebäude und Verkehr immer zurück­ge­schreckt. Das dürfte sich kaum geändert haben. Während in der Industrie schon viel passiert ist, müsste die Bundes­re­gierung nun den Bürgern Vorgaben für ihre Heizung und Isolierung auch im Bestand machen, was angesichts der bishe­rigen Äußerungen des neuen Wirtschafts­mi­nisters als wenig wahrscheinlich gelten dürfte. Insofern ist es zu befürchten, dass die harten Schnitte einmal mehr auf die Zukunft verschoben würden. Aber ob ein Tätig­werden in der nächsten Legis­la­tur­pe­riode noch reicht, um die 2030 drohenden Strafen zu vermeiden? Die Bundes­re­gierung spielt hier ein riskantes Spiel.

2018-06-26T23:13:50+02:0026. Juni 2018|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|

Moorburg und kein Ende

Die Geneh­mi­gungs­ge­schichte des Stein­koh­le­kraft­werks Moorburg in Hamburg ist inzwi­schen fast so lang wie die Bibel und mindestens ebenso kompli­ziert: 2004 geplant. Ab 2007 wurde gebaut. 2012 sollte der mit Stein­kohle betriebene Doppel­block in Betrieb gehen. 2013 wurde erstmals gezündet. 2015 fand schließlich die Inbetrieb­nahme statt.

Zwar ist die Immis­si­ons­schutz­ge­neh­migung der Anlage bestands­kräftig. Dafür ist die wasser­recht­liche Geneh­migung heiß umstritten: Betreiber Vattenfall ist davon überzeugt, dass die beantragte Durch­lauf­kühlung mit Elbwasser allen gesetz­lichen Vorgaben entspricht. Der BUND dagegen sieht einen Verstoß gegen die Flora-Fauna-Habita­t­richt­linie. Geschützte Fisch­arten würden Schaden nehmen. Vattenfall dagegen meint, dass vor allem die vom schwe­di­schen Staats­konzern finan­zierte Fisch­treppe den befürch­teten Fisch­exitus wirksam verhindern würde.

Schon der Ausgangs­be­scheid schrieb Rechts­ge­schichte: Er landete nämlich nicht nur bei den deutschen Verwal­tungs­ge­richten. Sondern auch bei einem inter­na­tio­nalen Schieds­ge­richt in Washington. Dieses Verfahren endete erst 2011 mit einem Schieds­spruch als Vergleich.

2015 schloss sich die Europäische Kommission den Sorgen der Natur­schützer an und leitete ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren gegen die Bundes­re­publik Deutschland ein. Dieses mündete in ein Gerichts­ver­fahren, in dessen Zuge der EuGH feststellte, dass die wasser­recht­liche Geneh­migung mangels hinrei­chender Prüfung der Verein­barkeit des Vorhabens mit der Flora-Fauna-Habitat-Richt­linie gemein­schafts­rechts­widrig sei. 

Dieses Urteil wiederum bewog die Hamburger Behörden 2017, Vattenfall nur noch die Kreis­lauf­kühlung, nicht mehr die Durch­lauf­kühlung zu erlauben. Dies ist für den Betreiber aber weitaus weniger vorteilhaft: Der Eigen­ver­brauch steigt. Damit steigen auch die Kosten. Gleich­zeitig – mehr Kohle bedingt mehr CO2 – steigen die Emissionen.

Parallel zu diesem Vorgehen lief eine ebenfalls vom BUND betriebene Klage. Auf die Klage des BUND war bereits 2013 durch das OVG die Durch­lauf­kühlung untersagt wurden. Vattenfall war aller­dings hiergegen vorge­gangen, weswegen die Durch­lauf­kühlung bis 2017 zulässig blieb. Wegen der laufenden EuGH-Verfahren hatte das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) die Verfahren überdies zurückgestellt.

Nun erst, also im Frühling 2018, beendete das BVerwG das Verfahren und gab Vattenfall recht. Zwar darf Vattenfall nun immer noch nicht durch­lauf­kühlen. Aber das OVG muss sich noch einmal mit der Sachlage vor Ort beschäf­tigen. Vattenfall muss also noch einmal nachlegen. Rechts­si­cherheit gibt es also nach wie vor nicht.

Und mögli­cher­weise steht am Ende der langen Geschichte des Hamburger Kohle­kraft­werks ganz wie bei der Bibel eine Art Apoka­lypse in Gestalt des Kohleausstiegs.

2018-06-04T08:51:53+02:004. Juni 2018|Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Die Luxem­burger Klima­klagen und der Emissionshandel

Während die Bundes­re­gierung die Einsetzung der Kohle­kom­mission noch einmal vertagt hat, versuchen einige Privat­leute unter­stützt von Umwelt­ver­bänden auf dem Gerichtswege mehr Klima­schutz in der Europäi­schen Union durch­zu­setzen. Unter anderem das Climate Action Network Europe (CAN‑E), Protect the Planet und German­watch finan­zieren und unter­stützen Kläger, die vom Klima­wandel besonders betroffen sind. Auch eine deutsche Familie ist dabei, die auf einer Nordsee­insel lebt, die durch einen Anstieg des Meeres­spiegels gefährdet wäre.

Handelt es sich, so wurde ich gestern gefragt, bei diesen Klagen aber eigentlich wirklich um richtige Klagen mit Aussicht oder zumindest Hoffnungen auf Erfolg? Oder geht es mehr um einen öffent­lich­keits­wirk­samen Coup, die Belange des Klima­schutzes im Gespräch zu halten, während im Berliner Betrieb der Ausstieg aus der Kohle inzwi­schen vorwiegend unter sozialen Aspekten disku­tiert wird?

Um die Öffent­lichkeit geht es sicherlich auch. Jedoch ist nicht zu übersehen: In den letzten Jahren zeichnet sich ein Muster ab, in das auch diese Verfahren passen. Zuerst werden von der Politik mit großem Aplomb umwelt­po­li­tische Ziele ausge­rufen. Diese werden sodann verbindlich verab­schiedet, entweder als Gesetz oder durch einen inter­na­tio­nalen Vertrag. Wohlge­merkt, bis zu diesem Punkt hat die Politik die Bevöl­kerung durchaus auf ihrer Seite. Wer wäre denn auch gegen weniger Feinstaub oder würde ernsthaft wollen, dass die Halligen vor der deutschen Nordsee­küste im Meer versinken?

Im nächsten Schritt wird es heikel. Wer ein Ziel hat, braucht auch Instru­mente. Instru­mente könnten Verbote sein. Oder höhere Steuern. Oder sonstige Einschrän­kungen, die der Bürger garan­tiert nicht honoriert. An diesem Punkt tut die Politik sich also schwer.

Nun schlägt die Stunde der Gerichte. Die Zielbe­stim­mungen – wenig Schad­stoffe, mehr Klima­schutz – sind ja nicht vom Himmel ins Amtsblatt gefallen. Viele Bürger erwarten, dass die Politik die Maßnahmen liefert, um verbind­liche Ziele umzusetzen. Deswegen ziehen sie vor Gericht. Und kommen zB mit Fahrver­boten zurück. Oder bringen Kraft­werke zu Fall.

Ein solches verbind­liches Ziel existiert auch in Hinblick auf die Klima­klage, die nun in Luxemburg einge­gangen ist: Die EU hat sich verpflichtet, bis 2030 40% der 1990 emittierten Emissionen einzu­sparen. 2050 soll die Einsparung dann sogar 80% bis 95% betragen. Das sind große Ziele. Und ob die Regelungen, auf die sich die Union bisher einigen konnte, geeignet sind, dies wirklich zu erreichen, ist alles andere als klar. Das Umwelt­bun­desamt (UBA) ist etwa zu dem Ergebnis gekommen, dass die bisher geplanten Maßnahmen nur 32% bis 35% Einsparung brächten.

Diese Diskrepanz wird von den Klägern nun thema­ti­siert. Sie wenden sich gegen drei Rechtsakte, unter anderem die im Frühjahr neu verab­schiedete Emissi­ons­han­dels­richt­linie, die Klima­schutz-Verordnung (vormals Lasten­teilung, Effort Sharing Regulation) und die Verordnung zur Landnutzung, Landnut­zungs­än­derung und Forst­wirt­schaft (LULUCF). Kommen die Richter wie das UBA zu dem Ergebnis, dass diese gemeinsam mit anderen Maßnahmen nicht ausreicht, ist es nicht ausge­schlossen, dass sie die Richt­linie teilweise aufheben und die Organe noch einmal nachar­beiten müssen.

Doch können eine Handvoll europäi­scher und nicht-europäi­scher Bürger einfach so die europäische Klima­po­litik zu Fall bringen und strengere Regeln durch­setzen? Hierfür bedarf es eines Kunst­griffs, der wohl auch die erste, große Klippe der Verfahren darstellt. Bürger als sogenannte „nicht privi­le­gierte“ Kläger müssen nämlich auch in Luxemburg ihre unmit­telbare Betrof­fenheit darlegen. Hierfür haben die Verbände offenbar sorgfältig ausge­wählte Kläger gefunden, die wirklich nachweisen können, dass sie Schaden nehmen, wenn der Klima­wandel fortschreitet. Diese Schäden dürfen der EU auch nicht egal sein, denn jeder EU-Bürger (und, sofern von EU-Akten betroffen, auch jeder Nicht-Bürger) besitzt Grund­rechte, die nicht nur eine abwehr­recht­liche Funktion besitzen. Sondern aus denen er Schutz­pflichten herleiten kann. Die EU muss also etwas für ihn tun und kann nicht einfach abwarten, bis von seinen grund­rechtlich geschützten Positionen nichts übrig bleibt.

Doch wird das EuG (das ist bei solchen Klagen von Bürgern die erste Instanz vorm EuGH) sich davon überzeugen lassen? Sieht das EuG mit diesen Argumenten die Klage als zulässig an, ist eine Welle von Klagen zu erwarten. Zudem stellt sich die Frage, ob nicht schon der weite Ermes­sens­spielraum des Gesetz­gebers einer solchen Klage entge­gen­steht. Doch ganz so abwegig, wie manche meinen, ist die Sache durchaus nicht. Es ist nicht ausge­schlossen, dass nach dem langen Weg zu den Eckpfeilern der nächsten Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels die nächsten Schritte ganz anders ausfallen als gedacht. Und aus einer jetzt schon abseh­baren Verzö­gerung eine noch größere Verzö­gerung würde, an deren Ende die zu erwar­tenden Zerti­fikate noch einmal deutlich magerer ausfallen würden als bisher gedacht.

2018-06-01T08:32:13+02:0031. Mai 2018|Emissionshandel, Umwelt|