Grundkurs Energie: EEG und Strompreis

Wenn Sie in der Energie­wirt­schaft arbeiten, können Sie für heute die Seite wieder schließen: Unter „Grundkurs Energie“ werde ich in lockerer Reihe auf Fragen eingehen, die zum größten Teil von meinen Studenten an der Uni Bielefeld stammen, wo ich als Lehrbe­auf­tragte Jurastu­denten im Wahlschwer­punkt Umwelt­recht eine „Einführung in das Energie­recht“ vermittele. Es geht also um Basics. 

Strom wäre zu teuer, behaupten nicht nur Kommen­ta­toren im Internet und machen den Ausbau der Erneu­er­baren Energien für den hohen Strom­preis verant­wortlich. Selbst manche Politiker setzen sich vor diesem Hinter­grund dafür ein, das Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) ersatzlos abzuschaffen. Auch meine Biele­felder Studenten waren mehrheitlich der Ansicht, dass es das EEG sein müsste, das den Strom verteuert.

Damit verbunden ist oft die Vorstellung, der Strom­ver­braucher würde nach einer Abschaffung des EEG die Umlage in Höhe von derzeit 6,792 Cent/kWh Strom, die der Verbraucher auf seiner Strom­rechnung findet, einfach nicht mehr zahlen müssen, während ansonsten alles beim Alten bliebe. Bei einem Jahres­ver­brauch von ungefähr 4.000 kWh für eine vierköpfige Familie kämen bei einem ersatz­losen Wegfall der EEG-Umlage so schnell dreistellige Beträge zusammen. Doch die Realität sieht anders aus.

Tatsächlich bildet sich der Strom­preis anhand der sogenannten Merit-Order-Kurve. Unter diesem Begriff versteckt sich ein deutlich kompli­zier­teres Preis­modell als bei anderen Waren, die mit den Beson­der­heiten des Produkts Strom und seiner Erzeugung zu tun haben. Während es bei anderen Produkten auf regio­nalen Märkten eine Vielzahl von Anbietern und Abnehmern für meist ganz unter­schied­liche Produkte gibt, läuft die Preis­bildung für Strom über die Börse. Es bildet sich damit ein einheit­licher Preis.

Dieser Preis entsteht dadurch, dass die zu jedem Zeitpunkt bestehende Nachfrage durch Strom aus Kraft­werken gedeckt wird, die zu unter­schiedlich hohen Kosten produ­zieren. Das liegt zum einen an unter­schiedlich hohen Brenn­stoff­kosten. Zum anderen sind abgeschriebene Kraft­werke günstiger als neue, deren Betreiber noch Finan­zie­rungs­kosten tragen. Es ist deswegen ökono­misch nur logisch, dass die Nachfrage nach Strom zunächst durch das Kraftwerk gedeckt wird, das am günstigsten produziert.

Nach und nach werden so immer weitere Kraft­werke angefahren, bis die Nachfrage nach Strom gedeckt ist. Natürlich wird dabei immer auf das jeweils nächst­günstige Kraftwerk zurück­ge­griffen. Wegen der unter­schied­lichen Kosten­struk­turen fahren so erst Kernkraft­werke an, dann Kraft­werke, die Braun­kohle verstromen, dann Stein­ko­hel­kraft­werke, sodann kommt Erdgas zum Einsatz. Das Schluss­licht bildet Heizöl. Irgendwann ist die Nachfrage gedeckt. Das zuletzt aufge­rufene Kraftwerk setzt dann den einheit­lichen Preis. 

Doch was hat dies nun mit dem EEG zu tun? Tatsächlich verändert der EEG-Strom die Merit-Order-Kurve. Denn für Strom aus Erneu­er­baren Energien gilt der sogenannte Einspei­se­vorrang nach § 11 Abs. 1 EEG 2017. Dieser Strom muss also grund­sätzlich immer erst abgenommen werden. Er steht damit außerhalb des für Strom ansonsten geltenden Preis­bil­dungs­mo­dells. Mit anderen Worten: Bevor das günstigste Kraftwerk angefahren wird, ist der EEG-Strom schon da. Die Merit-Order-Kurve bleibt also gleich, verschiebt sich aber deutlich nach rechts, da die Nachfrage nach Strom durch die Menge an Erneu­er­baren Energien schließlich nicht verändert wird. Es ist nunmehr nur ein anderes, günsti­geres Kraftwerk preis­bildend. Mit andere Worten: Die letzte gekaufte kWh stammt nun aus einem Kraftwerk, das ohne das EEG keineswegs das letzte, aufge­rufene Kraftwerk wäre. Der Großhan­dels­preis für Strom wird also durch das EEG günstiger. Viel EEG-Strom im Netz – etwa bei Wind und Sonnen­schein – führt also erst einmal zu einer Senkung des Strompreises.

Doch natürlich wird auch EEG-Strom vergütet. Hier gilt teilweise eine Festver­gütung durch den abnah­me­ver­pflich­teten Netzbe­treiber, teilweise wird der Strom direkt­ver­marktet und über Markt­prämien gefördert. Diese Kosten werden über die EEG-Umlage gedeckt. Diese trägt die Differenz zwischen dem Markt­preis und dem, was für EEG-Strom fließt. Daraus ergibt sich: Ist viel EEG-Strom im Netz, sinkt der Großhan­dels­preis. Dadurch steigt die Differenz zur EEG-Vergütung, die über die Umlage finan­ziert wird. Im Ergebnis sieht der Verbraucher einen geringen Preis für Strom auf seiner Rechnung und eine hohe EEG-Umlage. Was er nicht sieht: Strom­preis und Umlage bedingen einander. Das aber bedeutet, dass bei Wegfall des EEG, Wegfall des Einspei­se­vor­rangs und damit auch dem Wegfall der Umlage­fi­nan­zierung der Verbraucher eben nicht den Preis zahlen würde, der heute als eigent­licher Strom­preis ohne Umlagen auf seiner Rechnung steht. Sondern mehr. Über genaue Zahlen streiten die Gelehrten. Eine Unter­su­chung von Dillig/Jung/Karl aus 2016 bezogen auf die Jahre 2011 bis 2013 spricht ausgehend vom Jahr 2013 davon, dass einer EEG-Umlage von 20,4 Mrd. EUR börsliche Preis­sen­kungen von 31,6 Mrd EUR gegenüber gestanden hätten.

Sie haben auch eine Frage nach Grund­lagen des Energie­rechts, auf die ich in dieser Reihe eingehen könnte? Dann schreiben Sie mir

2018-02-19T07:00:29+01:0018. Februar 2018|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Strom|

Vergleichs­portale: Die nächste Umdrehung

Es ist ein Dilemma: Der Verbraucher will neutral infor­miert werden, aber er will für diese Info in aller Regel nichts bezahlen. Der Anbieter ist durchaus zahlungs­willig, aber natürlich will er nicht zahlen und dann in einem Preis­ver­gleich mit seinem Angebot hinter Anbietern platziert werden, die nichts bezahlt haben. Da aber auch Unter­nehmen, die die Preise für Strom, Gas, Versi­che­rungen oder Bestat­tungen vergleichen, nicht nur von Luft und der Liebe der Konsu­menten leben können, müssen sie die Erwar­tungen ihrer zahlenden Kunden bedienen. Faktisch handelt es sich bei diesen Portalen damit um Werbe­platt­formen einer­seits und – wenn auch direkt per Klick Abschlüsse gegen Provision vermittelt werden – um Makler.

Nun ist der Beruf des Maklers wie auch der des Werbe­trei­benden nicht anrüchig. Doch vielen Verbrau­chern ist nicht klar, dass sie nicht die von ihnen erwünschte neutrale Gegen­über­stellung aller überhaupt für sie verfüg­baren Tarife sehen. Diese Diskrepanz zwischen Verbrau­cher­er­wartung und Realität hat inzwi­schen zu mehreren gericht­lichen Verfahren geführt. Grund­legend hat der Bundes­ge­richtshof (BGH I ZR 55/16) letztes Jahr am 27.04.2017 entschieden, dass die Infor­mation, dass ein Preis­ver­gleich nur solche Anbieter erfasst, die sich für den Fall eines Vertrags­ab­schlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, zu den wesent­lichen Infor­ma­tionen gehört, die dem Verbraucher nicht vorent­halten werden dürfen. Damals ging es um ein Preis­ver­gleichs­portal für Bestat­tungen. Ich habe diese Entscheidung letztes Jahr kurz gegenüber energate kommen­tiert.

Doch mit dieser Entscheidung ist der Streit, den gegen­wärtig vor allem die Versi­che­rungs­makler und der Anbieter Check24 ausfechten, nicht vorbei. Ganz aktuell hat das Landge­richt (LG) München Check24 zu einem Ordnungsgeld verur­teilt, weil die Infor­mation, dass Check24 Provi­sionen erhält, zu spät erfolgt, also mögli­cher­weise eben erst dann, wenn die unlautere Beein­flussung des Verbrau­chers schon erfolgt ist.

Doch was hat es mit einem solchen Ordnungsgeld auf sich? Ordnungs­gelder sind Zahlungen an die Staats­kasse, die gem. § 890 ZPO dann fließen, wenn jemand einer gericht­lichen Verur­teilung zur Unter­lassung oder Duldung nicht nachkommt. Keineswegs kann sich der Schuldner mit dieser Zahlung freikaufen: Die Verpflichtung wird er nicht los, die Ordnungs­gelder bzw. ersatz­weise die Ordnungshaft wird nur immer höher und damit härter.

Doch noch ist nicht ganz klar, ob Check24 es dabei belässt. Mögli­cher­weise wird noch Beschwerde eingelegt. Es bleibt also an dieser Front spannend. Da parallel auch das Bundes­kar­tellamt sich die Vergleichs­portale kritisch anschaut, hoffen Unter­nehmen auch in der Energie­wirt­schaft auf eine schnelle Klärung, wie die gerade beim Kampf um jüngere Verbraucher wichtigen Portale künftig auftreten dürfen.

(Weiter­führend, wenn auch nicht mehr ganz neu: Vollmer, Strom­ta­rif­ver­gleichs­portale – Eine wettbe­werbs­recht­liche Unter­su­chung, in: Zeitschrift für das gesamte Recht der Energie­wirt­schaft (EnWZ) 2015, S. 457 ff. Ich habe noch zwei Beleg­ex­em­plare, wer eins möchte, mag sich bei mir melden)

2018-02-12T20:47:26+01:0012. Februar 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|

BGH relati­viert § 17 StromGVV

Im Geschäft mit Strom gelten andere Regeln als bei der Belie­ferung mit beispiels­weise Zeitungen. Dies gilt insbe­sondere in der Grund­ver­sorgung, also insbe­sondere (aber nicht nur) dann, wenn ein Verbraucher an seiner Verbrauchs­stelle noch nie den Versorger gewechselt hat. Hier gelten die beson­deren Regeln der StromGVV. Diese sind für den Verbraucher in mancherlei Hinsicht (wie etwa Kündi­gungs­fristen) günstiger als Sonder­kun­den­ver­träge. In anderer Hinsicht, vor allem preislich, sind sie aber oft weniger vorteilhaft.

Zu den Regelungen, die dem Versorger und seinen beson­deren Bedürf­nissen als Grund­ver­sorger entge­gen­kommen, gehört § 17 Abs. 1 StromGVV. Danach kann der Verbraucher Forde­rungen des Versorgers seine Einwände nur einge­schränkt entge­gen­halten. Das bedeutet nicht, dass er diese gar nicht mehr geltend machen kann. Sondern nur, dass er diese nicht in dem Prozess des Versorgers wegen nicht bezahlter Strom­rech­nungen geltend machen kann, sondern in einem zweiten Prozess, in dem er sein Geld zurück verlangt.

Dies gilt aber nicht in besonders eklatanten Fällen, vor allem dann, wenn die ernst­hafte Möglichkeit eines offen­sicht­lichen Fehlers besteht. Eine solche Möglichkeit hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) nun in einer Entscheidung vom 07.02.2018 (VIII ZR 148/17) bejaht.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um ein älteres Ehepaar, das mit seinem Enkel auf einmal eine zehnmal so hohe Strom­rechnung wie in den Vorjahren erhalten hat, für den es keine plausible Erklärung gab. Es liegt nahe, dass hier ein Messfehler vorliegen musste, aber – und das ist eine Beson­derheit des Falles – eine Überprüfung der Messvor­rich­tungen konnte keine Fehler feststellen. Das Prüfpro­tokoll lag vor. Nach dieser Überprüfung war der Zähler jedoch vom Versorger ausgebaut und sodann entsorgt worden.

Nach dieser Überprüfung war der Versorger sich sicher: Er hatte das Seinige getan. Die Unsicherheit, wie die hohe Strom­rechnung zustande gekommen war, wäre also nicht mehr sein Problem. Er mahnte, klagte und gewann vorm Landge­richt (LG) Oldenburg auch erst einmal. Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Oldenburg sah das aber bereits anders und gab der Berufung der Verbraucher statt. Der BGH bestä­tigte dies im Revisi­ons­ver­fahren nun: Bei einer so hohen Abwei­chung liege ein Fehler so nahe, dass der Verbraucher keinen neuen Prozess auf Rückfor­derung führen müsse. Die Unsicherheit geht hier also zulasten des Versorgers. Dieser hätte bereits im Rahmen seiner Zahlungs­klage darlegen müssen, wie es zu der enormen und nicht erklär­lichen Abwei­chung gekommen ist. Da er das nicht konnte, unterlag er.

In der Praxis sollte der Versorger also schon im Vorfeld seiner Zahlungs­klage überlegen, ob er bei besonders krassen Abwei­chungen von den Vorjah­res­for­de­rungen wirklich gleich klagt. In Konstel­la­tionen, in denen es naheliegt, dass besonders hohe Forde­rungen auf unerkannte Fehler seiner Messvor­rich­tungen zurück­zu­führen sind, sollte er auf den Verbraucher zugehen, um den Sachverhalt aufklären, um das Risiko verlo­rener Prozesse mit hohen Gerichts­kosten und erheb­lichen Aufwänden zu vermeiden. Ein automa­ti­siertes Vorgehen im Vertrauen auf § 17 Abs. 1 StromGVV verbietet sich also in solchen Konstellationen.

2018-02-09T07:58:58+01:009. Februar 2018|Allgemein, Strom|