Käsekästchen auf dem Kuli?

Manchmal versteht auch der Jurist den Gesetz­geber nicht. Nehmen wir nur einmal § 42 Abs. 1 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG), wo es heißt:

Elektri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letzt­ver­braucher und in an diese gerich­tetem Werbe­ma­terial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektri­zität anzugeben:

1.
den Anteil der einzelnen Energie­träger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energie­träger, erneu­erbare Energien, finan­ziert aus der EEG-Umlage, Mieter­strom, finan­ziert aus der EEG-Umlage, sonstige erneu­erbare Energien) an dem Gesamt­ener­gie­trä­germix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 1. November eines Jahres sind jeweils die Werte des voran­ge­gan­genen Kalen­der­jahres anzugeben;
2.
Infor­ma­tionen über die Umwelt­aus­wir­kungen zumindest in Bezug auf Kohlen­di­oxid­emis­sionen (CO2-Emissionen) und radio­ak­tiven Abfall, die auf den in Nummer 1 genannten Gesamt­ener­gie­trä­germix zur Strom­erzeugung zurück­zu­führen sind.“

Dass Strom­rech­nungen eine solche Strom­kenn­zeichnung ausweisen müssen, ist nicht nur deswegen alter­na­tivlos, weil es europa­rechtlich vorge­geben ist. Es ist auch absolut sinnvoll, dass der Verbraucher weiß, auf welchen Energie­trägern seine Versorgung beruht. Ebenso hilft es dem Verbraucher bei der Auswahl eines neuen Strom­ver­sorgers zu erfahren, was für Energie­träger dem Produkt zugrunde liegen.

So weit, so gut. Doch der Begriff des an Kunden gerich­teten Werbe­ma­te­rials ist denkbar weit. Neben mir liegt beispiels­weise ein Kugel­schreiber mit dem Logo eines sächsi­schen Energie­ver­sorgers. Ein Gesamt­ener­gie­trä­germix, bekannt aus Strom­rech­nungen meist als Käsekäst­chen­grafik, ist auf dem guten Stück natürlich nicht drauf.

Muss deswegen das großzügige Unter­nehmen Angst vor einer kosten­träch­tigen Abmahnung haben? Dem Wortlaut nach könnte das durchaus sein. Aber sicherlich ist die Regelung so nicht gedacht. Das hat auch das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Frankfurt dazu bewogen, in einer grund­le­genden Entscheidung die Strom­kenn­zeich­nungs­pflicht auf solche Werbe­ma­te­rialien zu beschränken, die an den Endver­braucher übersandt werden. Dies begründet das Gericht mit dem Wortlaut der zugrunde liegenden Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie, denn dort heißt es zum Werbe­ma­terial, es würde „…envoyés aux clients finals“.

Der Werbe­trei­bende könnte sich also ruhig zurück­lehnen. Indes: Die Entscheidung datiert schon aus 2009. Und seitdem scheint es zumindest in den veröf­fent­lichten Entschei­dungen nichts wirklich Neues mehr gegeben zu haben. Der aktuelle Leitfaden des bdew führt deswegen auch ganz klar aus, dass Zeitungen, Magazine, Werbe­tafeln und Fernseh­werbung nicht gemeint seien. 

Doch ganz sicher sein kann der Werbe­trei­bende nicht. Der Wortlaut ist ein gewich­tiges Argument, und von der Verord­nungs­er­mäch­tigung in § 42 Abs. 8 EnWG, mit der der Verord­nungs­geber hätte konkre­ti­sieren können, wurde kein Gebrauch gemacht. Käme es zum Schlagen und der Werbe­trei­bende stünde vor Gericht, so wäre es naheliegend, dass beim Kugel­schreiber kein vernünf­tiger Richter ein Unter­las­sungs­urteil erließe. Aber beim fehlenden Hinweis auf einem Plakat mag das durchaus anders aussehen. Dort hilft es auch nicht, sich auf Leitfäden oder acht Jahre alte Urteile zu berufen. Das sind keine verbind­lichen Rechts­quellen. Entspre­chend sollte eine pragma­tische Heran­ge­hens­weise immer dort, wo es räumlich und optisch möglich ist, eine Strom­kenn­zeichnung anbringen. Und ansonsten im Zweifelsfall stets zumindest einen Verweis auf die Homepage, die gem. § 42 Abs. 1 S. 1 EnWG ja immer das volle Programm der Strom­kenn­zeichnung ausweisen muss.

Oder der Gesetz­geber stellt doch noch klar, was in seinen Augen eigentlich Werbe­ma­terial im Sinne des § 4 Abs. 1 EnWG ist.

2018-04-05T01:15:33+02:005. April 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|

Wann darf man denn den Saft abstellen?

Strom ist der Lebenssaft der Gegenwart. Ohne Strom kann ein normaler Haushalt weder kühlen noch kochen, und auch Kommu­ni­kation und Infor­mation hängen an der Versorgung mit Elektri­zität. Deswegen gelten für die Versorgung mit Strom besondere Regeln, so kann sich zB der lokale Grund­ver­sorger anders als Händler mit anderen Gütern seine Kunden nicht aussuchen. 

Doch wie ist mit Kunden umzugehen, die ihre Rechnungen hartnäckig (oder schlicht verzweifelt) nicht bezahlen? Ginge es um ein Zeitungsabo wäre die Sache klar: Wer nicht zahlt, muss auch nicht mehr beliefert werden. Wegen der beson­deren Bedeutung von Strom sieht es bei Strom­lie­fer­ver­trägen mit Verbrau­chern aber anders aus. Hier gibt § 19 Abs. 2 StromGVV vor, unter welchen Bedin­gungen die Versorgung einge­stellt werden darf. Mit § 19 GasGVV existiert für Gas eine ähnliche Regelung.

Für die Strom­grund­ver­sorgung ist angeordnet, dass erst bei Rückständen von mindestens 100 EUR gesperrt werden darf.  Mit einer Sonder­re­gelung hat der Gesetz­geber Vorsorge getroffen, dass nicht (nachvoll­ziehbar) umstrittene und deswegen zurück­be­haltene Beträge zur Sperrung führen können.  Der BGH hat aller­dings 2013 klarge­stellt, dass der Versorger durchaus dann sperren darf, wenn der Kunde nicht nur den umstrit­tenen Betrag zurück­behält, sondern einfach gar nichts zahlt (Urt. v. 11.12.2013, VIII ZR 113/10).

Auch darf der Grund­ver­sorger nicht einfach so und völlig überra­schend den Strom abstellen. Dies muss vier Wochen vorher angekündigt werden. Damit soll der Verbraucher Gelegenheit bekommen, etwa durch Zahlung in letzter Minute die Sperrung abzuwenden. Oder aber dann, wenn er tatsächlich über keine Mittel verfügt, die Rückstände zu bezahlen, auf die Arbeits­agentur oder das Sozialamt zuzugehen.  Diese sind nämlich unter bestimmten Bedin­gungen verpflichtet, ein Darlehen zu gewähren oder gar im Extremfall die Schulden zu übernehmen. Ist dieser Zeitraum aber fruchtlos verstrichen, kann aber trotzdem nicht sofort die Strom­ver­sorgung unter­brochen werden. Drei Tage vor der tatsäch­lichen Unter­bre­chung muss dies angekündigt werden. Spätestens jetzt ist der aller­letzte Warnschuss gefallen, in dem der Verbraucher aufge­rufen ist, sich um seine Rückstände zu kümmern.  Da eine Sperrung nur dann zulässig ist, wenn sie auch verhält­nis­mäßig ist, müsste der Verbraucher aller spätestens jetzt entweder mit dem Wunsch nach einer nachvoll­zieh­baren Raten­zah­lungs­ver­ein­barung auf den Versorger zu gehen. Oder aber Gründe darlegen, warum die Sperrung aus anderen Gründen unver­hält­nis­mäßig ist.

Nun ist die Unter­bre­chung der Strom­ver­sorgung natur­gemäß immer eine erheb­liche Beein­träch­tigung. Der Versorger muss also nicht schon deswegen vor der Sperrung zurück­schrecken, weil der Verbraucher darlegt, dass erheb­liche Unannehm­lich­keiten eintreten würde. Das bedeutet nicht, dass das Gesetz besonders hartherzig wäre.   Vielmehr trägt der Verord­nungs­geber damit dem Umstand Rechnung, dass die Abfederung sozialer Härten nicht primär die Aufgabe privater Unter­nehmen, wie eben Energie­ver­sorger, ist. Der Sozial­staat muss mithilfe seiner Insti­tu­tionen vielmehr dafür Sorge tragen, dass niemand unter menschen­un­wür­digen Bedin­gungen leben muss. Entspre­chend gelten für das Vorliegen einer unver­hält­nis­mä­ßigen Härte, die ein privates Unter­nehmen dazu zwingen, ohne erwartbare Gegen­leistung Ware zu liefern, hohe Anfor­de­rungen. Es reicht etwa nicht, einen Säugling im Haus zu haben, nicht einmal dann, wenn die Warmwas­ser­ver­sorgung über die Strom­ver­sorgung läuft. So etwa für durchaus viele ein amtsge­richt­liches Urteil aus Stuttgart aus dem Jahre 2010. 2015 bejahte das AG Hannover eine unver­hält­nis­mäßige Härte etwa in einem Fall, in dem eine Verbrau­cherin lungen­krank war, und für ihr Sauer­stoff­gerät Strom brauchte. In diesem Fall hatte ihr an Alzheimer erkrankter Mann offenbar vergessen, die Rechnungen zu bezahlen (AG Hannover, Beschluss vom 08.04.2015 – 561 C 3482/15 -).

Was resul­tiert daraus für den Versorger? Zunächst: Mit einiger Wahrschein­lichkeit und abseits von Extrem­fällen wird er eine Sperrung vor Gericht, wenn etwa der Verbraucher in letzter Minute per Eilantrag versucht, diese zu verhindern, auch durch­setzen können. Voraus­setzung ist natürlich, dass die Schul­den­schwelle überschritten, keine Zahlung etwa durch einen Raten­zah­lungsplan absehbar ist und alle Fristen gewahrt worden sind.  Aller­dings ist natur­gemäß fraglich, ob dies wirklich in allen Fällen weiter­hilft. Oft ist der Verbraucher schließlich nicht „bockig“. Vielmehr spricht viel dafür, dass die von „Hartz IV“ einge­planten Energie­kosten oft schlicht nicht ausreichen.  Mögli­cher­weise hilft ein offenes Gespräch mit immer wieder säumigen Verbrauchen. Diese haben beispiels­weise die Möglichkeit, die Abschläge direkt an den Strom­ver­sorger überweisen zu lassen, so dass auf jeden Fall gesichert ist, dass wenigstens die teilweise erheb­lichen Aufwände für Sperrung und Aufhebung der Sperrung nicht anfallen.  In nicht wenigen Fällen stellen auch Verbrauchs­ver­halten und Tarif abänderbare Faktoren dar.  Letztlich muss aber auch der Versorger sich einge­stehen, dass seine Mittel begrenzt sind. Hier ist der Bundes­ge­setz­geber gefragt,  die Versorgung armer Menschen regel­mäßig zu hinter­fragen und gegebe­nen­falls anzupassen.

2018-04-02T23:36:06+02:002. April 2018|Gas, Strom|

All you can eat aus der Steckdose?

Als Studenten fanden wir das toll: Sonntag­morgens in ein beliebtes Café an der Ecke. Den Tisch direkt an der Theke. Während noch das Brunch­buffet aufgebaut wurde, den ersten Teller füllen. Wir aßen von neun bis vier, mit langen Pausen natürlich, und selbst sehr zierliche Freun­dinnen schafften teilweise mehr als drei Teller mit einer wüsten Mischung aus Eiern, Salaten, Brot mit Wurst und ziemlich billigen Nudel­auf­läufen. Das Flatrate­früh­stück verführte uns also zu hemmungs­loser Völlerei.

Ähnliche Bedenken gelten in Bezug auf Strom­f­la­te­ra­te­tarife: Wer unbegrenzt für einen Pauschal­preis Strom ziehen kann, wird vielleicht die Klima­anlage bei offenem Fenster hemmungslos laufen lassen, hätte keinerlei Anreiz, moderne Elektro­geräte anzuschaffen und würde seine Wasch­ma­schine künftig auch für zwei Paar Socken anschalten. Unwahr­scheinlich ist das nicht. Angesichts der vielfäl­tigen negativen Umwelt­aus­wir­kungen der Strom­erzeugung ist es auch in jedem Fall ökolo­gisch nicht wünschenswert. Aber ist es auch illegal?

§ 40 Abs. 5 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) missbilligt solche Tarife jeden­falls. Hier ist nämlich angeordnet, dass, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letzt­ver­braucher von Elektri­zität ein Tarif anzubieten ist, der einen Anreiz zu Energie­ein­sparung oder Steuerung des Energie­ver­brauchs setzt. Das ist natürlich nicht der Fall, wenn unbegrenzt bezogen wird. Aber wenn ein Unter­nehmen neben der Flatrate einen solchen Tarif anbietet, formu­liert § 40 Abs. 5 EnWG jeden­falls kein absolutes Verbot. Und selbst wenn dem nicht so sein sollte, besteht die Möglichkeit, durch Prämi­en­mo­delle Einspar­an­reize zu setzen.

Doch leidet bei solchen Tarifen nicht zwangs­läufig die Trans­parenz? Ein Kunde muss doch wissen, was er für Energie am Ende bezahlt. Ansonsten kann es sein, dass er im Glauben, ein gutes Geschäft zu machen, über den Tisch gezogen wird. Dieses Gebot, die echten Kosten trans­parent auszu­weisen, ist u. a. für Strom und Gas in § 3 der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung (PAngV) verankert, dessen Satz 1 lautet:

Wer Verbrau­chern gewerbs- oder geschäfts­mäßig oder wer ihnen regel­mäßig in sonstiger Weise Elektri­zität, Gas, Fernwärme oder Wasser leitungs­ge­bunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrau­chern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den verbrauchs­ab­hän­gigen Preis je Mengen­einheit einschließlich der Umsatz­steuer und aller spezi­fi­schen Verbrauchs­steuern (Arbeits- oder Mengen­preis) gemäß Satz 2 im Angebot oder in der Werbung anzugeben.“

Wie soll das aussehen, wenn nicht nach kWh, sondern nur pro Zeitraum abgerechnet wird? Ein Modell, das ungefähr so funktio­niert wie das All you can eat Brunch­buffet wird dem jeden­falls nicht voll gerecht. Wer ins Blaue einen Strom­tarif für 80 EUR/Monat abschließen würde, wüsste nie, was die kWh kostet.

Doch das bedeutet nicht das Ende der Flatrate für Strom. Auch abseits beson­derer Prosumer­mo­delle (hierzu mehr demnächst) sind durchaus sehr unter­schied­liche Flatrate­mo­delle denkbar, die Preise pro Mengen­einheit ausweisen können, wie es die existie­renden Modelle auch durchweg tun. Zwar existiert bisher noch keine veröf­fent­lichte Recht­spre­chung zur Verein­barkeit von Energie­flat­rates mit der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung. Es spricht aber Einiges dafür, dass der Zweck der Regelung, dem Verbraucher einen trans­pa­renten Preis­ver­gleich zu ermög­lichen, auch dann gewähr­leistet werden kann, wenn als verbrauchs­ab­hän­giger Preis zB ein echter Durch­schnitts­preis ausge­wiesen wird, der innerhalb einer vorde­fi­nierten und realis­ti­schen Spanne liegt. Auch ein fester Preis kombi­niert mit einem mengen­be­dingten Nachfor­de­rungs­ver­zicht ist grund­sätzlich nicht undenkbar. Ob ein solches Modell dann wirklich eine Flatrate darstellt, oder nicht doch einen fast „normalen“ Tarif ohne Grund­preis, aber dafür mit einer gewissen Verbrauchs­to­leranz, ist Defini­ti­ons­sache. Schließlich existiert für „Flatrate“ keine verbind­liche Definition.

Doch ob der Verbraucher mit solchen Flatrates wirklich ein so gutes Geschäft macht wie wir als Studenten beim Brunch­buffet? Viel spricht dafür, dass die Unsicher­heiten eines solchen Modells am Ende vom Verbraucher bezahlt werden. Schließlich hat der Versorger angesichts der ohnehin heute niedrigen Margen nichts zu verschenken. Der Markt scheint dies ähnlich zu sehen, denn die wenigen existie­renden Modelle sind nach Angaben der Anbieter mäßig nachge­fragt. Aber vielleicht ist das auch noch nicht aller Tage Abend.

2018-03-27T08:50:24+02:0026. März 2018|Gas, Strom, Wettbewerbsrecht|