Kartell­recht und Grundversorgung

Die Landes­kar­tell­be­hörde Nieder­sachsen hat zehn Grund­ver­sorgern zu hohe Preise bescheinigt. Ein Unter­nehmen hat sich schon zur Preis­senkung verpflichtet. So weit, so gut. Aber warum beschäftigt sich eine Landes­kar­tell­be­hörde überhaupt noch mit Strom und Gas?

Aufgabe der Kartell­be­hörden ist es bekanntlich, den Missbrauch markt­be­herr­schender Stellungen zu verhindern. Mit anderen Worten: Wenn es in einem Markt nur einen oder wenige Anbieter gibt, darf das nicht dazu führen, dass diese z. B. überhöhte Preise verlangen oder schlechte Bedin­gungen beim Service. Doch eine solche Situation besteht bei der Belie­ferung mit Gas oder Strom gar nicht mehr. Heute hat der Kunde überall die Wahl zwischen einer Vielzahl von möglichen Liefe­ranten. Entspre­chend ist eine behörd­liche Preis­kon­trolle für Gas und Strom auch gar nicht vorge­sehen. Die Landes­kar­tell­be­hörden gehen auch selbst davon aus, dass sie für Sonder­kun­den­ver­träge, also Verträge, die ein Verbraucher aktiv mit einem Versorger abschließt, an sich nicht zuständig sind.

Dass die Landes­kar­tell­be­hörde sich trotzdem der Energie­ver­sorgung widmet, beruht auf § 29 GWB. Diese Regelung sollte eigentlich schon seit Jahren auslaufen, wurde aber zuletzt 2017 verlängert. Jetzt soll sie bis 2022 anwendbar bleiben. Doch auch § 29 GB setzt eine markt­be­herr­schende Stellung voraus. Zu dieser kommen die Behörden über eine Art Kunst­griff: Sie betrachten nicht alle Strom­lie­fe­rungen in einem Netzgebiet als einen Markt. Sondern nur dieje­nigen Verbraucher, die noch nie ihren Versorger gewechselt haben und deswegen grund­ver­sorgt werden. Doch kann bezogen auf diese Gruppe wirklich eine markt­be­herr­schende Stellung ausge­nutzt werden? Wer den Grund­ver­sorger zu teuer findet, kann doch, siehe oben, einfach den Versorger wechseln. Oder er klagt gestützt auf § 315 BGB gegen Preis­an­pas­sungen. Mehr und mehr stellt sich also 20 Jahre nach der Libera­li­sierung der Energie­märkte die Frage, ob wirklich noch Raum für Regelungen ist, die vorgeblich dem Verbrau­cher­schutz dienen. Aber die angesichts der bestehenden Markt­vielfalt die Situation der Verbraucher nicht mehr verbessern, sondern an einer vom Gesetz­geber nicht mehr vorge­se­henen behörd­liche Preis­kon­trolle durch die Hintertür festhalten wollen.

2018-05-31T11:23:21+02:0031. Mai 2018|Gas, Strom|

Gar nichts ist zu wenig: Die KOM beendet das Beihil­fe­prüf­ver­fahren für besondere NNE

Erinnern Sie sich an meine Air Vollmer? Meine leider imaginäre Fluglinie, in der dieje­nigen Passa­giere weniger für den Transport zahlen, die morgens um drei oder täglich fliegen, weil das weniger Kosten verur­sacht als unsereins als unvor­her­seh­barer Gelegen­heits­kunde. Genauso oder zumindest ähnlich ist es beim Transport von Strom, wo deswegen indus­trielle Kunden mit sehr hohem konstanten oder atypi­schem Strom­ver­brauch auch reduzierte Nutzungs­ent­gelte für Strom­netze zahlen.

Natürlich zahlt aber auch der Dauer­kunde bei der Air Vollmer für die Strecke Berlin – Paris nicht nichts. Denn schließlich verur­sacht er zwar weniger Kosten, aber nur von Luft und Liebe hebt kein Flugzeug ab. Entspre­chend fand auch die Europäische Kommission (KOM) die komplette Befreiung von Netznut­zungs­ent­gelten für Bandlast­kunden mit besonders hohem, konstanten Strom­ver­brauch falsch, die die Bundes­re­publik durch eine Änderung der Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung (StromNEV) 2011 erlaubt hatte. Auf Beschwerden u. a. vom Bund der Energie­ver­braucher und der Stadt­werke Hameln leitete sie ein Beihil­fe­prüf­ver­fahren ein, nachdem sie 2013 ihre Skepsis erklärt und ein formelles Beihil­fe­prüf­ver­fahren eröffnet hatte.

Seit 2014 müssen auch diese sog. Bandlast­kunden wieder Netznut­zungs­ent­gelte zahlen. Es gibt auch für diese für die gleich­mäßige Auslastung der Netze besonders wertvollen Kunden nur noch eine relative Entlastung. Wie die Kommission heute verkündet hat, ist diese Regelung beihil­fe­konform, also zulässig. Das ist erfreulich, denn ansonsten wären viele Unter­nehmen in Deutschland gar nicht mehr wettbe­werbs­fähig, weil die Kosten für Strom hier viel höher sind als in manchen anderen Ländern. Dies belastet zwar uns alle, aber Unter­nehmen, die so viel Strom verbrauchen wie eine ganze Großstadt, müssten die EU verlassen, wenn sie genauso viel zahlen müssten wie ein Haushaltskunde.

Doch wie erwartet gilt dieser Segen der KOM nicht für die komplette Befreiung, wie die KOM heute hat verlaut­baren lassen. Für 2012 und 2013 muss die Bundes­re­gierung deswegen nun Netzent­gelte zurück­fordern. Praktisch werden voraus­sichtlich die Bescheide teilweise nach § 48 VwVfG zurück­ge­nommen, so dass die Netzbe­treiber von den betrof­fenen Indus­trie­kunden Gelder nachfordern müssen. Doch wie hoch wird diese Teilrück­nahme ausfallen? Die KOM spricht davon, dass nur die tatsächlich eintre­tende Entlastung der Netze an den Kunden weiter­ge­reicht werden darf. Dies spricht – gerade nach der Geneh­migung der heutigen Regelung in § 19 Abs. 2 StromNEV – für eine Anwendung der heutigen Regelungen auch für die früheren Jahre. Es bleibt abzuwarten und notfalls per Wider­spruch gegen die Rücknah­me­be­scheide zu überprüfen, wie die Bundes­netz­agentur mit dieser Verpflichtung umgeht.

2018-05-29T08:34:56+02:0028. Mai 2018|Industrie, Strom|

Zick Zack mit Preis­schild dran: Entschä­digung für die Atomkonzerne

Wir erinnern uns: Die Regierung Schröder erklärte 2002 den Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie, indem jedem Kraftwerk eine Reststrom­menge zugeteilt wurde, die noch produ­ziert werden durfte. Diese Mengen sollten zwischen den Kraft­werken umver­teilt werden dürfen, aber nach Verbrauch des Budgets sollte das Kapitel Kernkraft in Deutschland endgültig beendet werden.

Einen Regie­rungs­wechsel später sah die Welt anders aus. Mit der 11. Atomge­setz­no­velle (AtG-Novelle) 2009 wurde zwar am grund­sätz­lichen Aus für die Techno­logie nicht gerüttelt, aber die zugestan­denen Reststrom­mengen großzügig um im Durch­schnitt zwölf Jahre pro Kraftwerk erhöht. Den Unter­nehmen – damals waren das E.ON, RWE, Vattenfall und die EnBW, wuchs mit dieser Verlän­gerung ein handfester Vorteil zu: Ihre Atomkraft­werke waren auf einmal mehr wert, weil der zu erwar­tende Ertrag schlag­artig stieg. Die Entschä­digung, die am vergan­genen Mittwoch das Bundes­ka­binett passierte, soll den Verlust dieses Vorteils kompensieren.

Wie aber kam es zu diesem Verlust? Nach dem Super-GAU in Fukushima am 11.03.2011 wurden die zusätz­lichen Reststrom­mengen in einer 13. AtG-Novelle wieder kassiert und erstmals absolute Still­le­gungs­termine benannt, die so knapp bemessen waren, dass klar war, dass auch die ursprünglich zugestan­denen und nicht wieder stornierten Reststrom­mengen bis zu diesen Zeitpunkte nicht produ­ziert werden konnten. Die Eigen­tums­po­sition der Betreiber, die sich 2009 erst einmal verbessert hatte, wurde nun also nicht nur schlechter als 2009, sondern sogar schlechter als 2002. Die Unter­nehmen verloren damit viel Geld bzw. die Aussicht auf viel Geld. Deswegen zogen sie – mit Ausnahme der wegen ihres öffent­lichen Anteils­eigners Baden-Württemberg (wir erinnern uns) nicht beschwer­de­be­fugten EnBW – vor das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) und beriefen sich auf den Eigen­tums­schutz aus Art. 14 Grund­gesetz (GG).

Das BVerfG sah anders als die Beschwer­de­führer in dieser 13. AtG-Novelle in einer ausge­sprochen ausführ­lichen Entscheidung vom 06.12.2016 keine Enteignung, sondern eine im Grunde legitime Inhalts- und Schran­ken­be­stimmung des Eigentums an den Kraft­werken. Insofern ging die Rücknahme der Laufzeit­ver­län­gerung durch. Dass die den Betreibern noch zugestan­denen Reststrom­mengen aber wegen des festen Enddatums von RWE und Vattenfall nur noch theore­tisch, nicht aber praktisch ausge­schöpft werden konnten, sah das BVerfG als verfas­sungs­widrig an. E.ON hatte insofern Glück, als dass im Falle der Düssel­dorfer die Möglichkeit einer Verschiebung der Mengen auf andere AKW bestand, so dass die Reststrom­menge voll ausge­schöpft werden konnte. Ein Verlust wie bei den anderen Unter­nehmen trat deswegen nicht ein. Auch die Entwertung von Inves­ti­tionen, die die Unter­nehmen nach der Laufzeit­ver­län­gerung in gutem Glauben auf deren Bestand getroffen hatten, sah das Gericht nur gegen eine Entschä­digung als verfas­sungs­konform an. Da die 13. AtG-Novelle keine solche Entschä­digung enthielt, gab das BVerfG dem Gesetz­geber auf, eine solche bis zum 30.06.2018 zu schaffen (Urteil v. 06.12.2016, Rz. 399).

Dieser Termin steht jetzt vor der Tür. Das Bundes­ka­binett hat also mit dem Entwurf einer Geset­zes­än­derung als 16. AtG-Novelle keineswegs freiwillig den Betreibern der Atomkraft­werke eine Art Geschenk gemacht, sondern erfüllt eine Pflicht, die ihm das BVerfG aufge­geben hat.

Entspre­chend brach bei den Empfängern auch nicht gerade Jubel aus. Insbe­sondere die Vattenfall ist unzufrieden und sieht den Entwurf als unzurei­chend an. Diese enthalte gerade keine ausrei­chende Kompen­sation gemessen an den Vorstel­lungen des BVerfG. Damit verhält sich das schwe­dische Unter­nehmen kohärent zu seiner bishe­rigen Strategie. Der skandi­na­vische Konzern klagt nämlich derzeit vor einem inter­na­tio­nalen Schieds­ge­richt auf Entschä­digung gegen die Bundes­re­publik. Hier hat er 5,7 Mrd. EUR geltend gemacht. Die von der Bundes­re­gierung vorge­sehen Entschä­digung dagegen beträgt gerade mal rund 20%.

Doch ist diese Klage von Vattenfall überhaupt zulässig? Manche bezweifeln das nach der aktuellen Recht­spre­chung des EuGH zu solchen Schieds­ge­richten; endgültige Klarheit besteht derzeit nicht. Es bleibt deswegen abzuwarten, ob der nun vorge­legte Entwurf den langen Streit um die Atomkraft­werke wirklich endgültig befrieden kann.

2018-05-25T08:30:19+02:0025. Mai 2018|Strom|