Geld verdienen mit dem Emissionshandel

Der Kurs von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen steigt immer weiter. Innerhalb eines Jahres hat er sich mehr als vervier­facht. Viele Experten erwarten nun sogar weitere Steige­rungen. Manche Analysten halten mehr als 35 € je Tonne CO2 für realis­tisch. Das hätte erheb­liche Auswir­kungen auf die Zusam­men­setzung des deutschen Strom­mixes. Denn bedingt durch die unter­schied­lichen Kosten der Erzeugung würde sich die Einsatz­rei­hen­folge der Kraft­werke ändern.

Verständlich, dass von diesem Höhenflug viele von der Zinsent­wicklung frustrierte Anleger profi­tieren möchten. Auch wir sind im Laufe der letzten Wochen mehrfach gefragt worden, wie man mit Inves­ti­tionen in Emissi­ons­be­rech­ti­gungen Gewinne erzielen kann. Unsere Antwort:

Natürlich gibt es Finanz­pro­dukte, die auch auf Emissi­ons­be­rech­ti­gungen beruhen. Aber wer selbst Zerti­fikate kaufen will, hat auch diese Möglichkeit. Er kann ein Konto im Unions­re­gister eröffnen. Dieses Register enthält Konten, die ähnlich funktio­nieren wie ein Depot. Es ist bei der EU angesiedelt, den deutschen Teil verwaltet aber die deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt).

Das Register kennt verschiedene Kategorien von Konten. Betreiber von emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen unter­halten ein Anlagen­konto. Über dieses Konto erfüllen sie ihre Abgabe­pflichten, sie können natürlich auch handeln, etwa um Überschüsse zu veräußern. Oder benötigte Zerti­fikate zu kaufen. Ebenso unter­halten Luftfahr­zeug­be­treiber Luftfahr­zeug­be­trei­ber­konnten. Daneben können auch Händler Konten unter­halten, auch Prüfer haben Konten, über die sie Zugang zum Unions­re­gister erhalten: Sie halten also keine Zerti­fikate, es handelt sich für diese Nutzer­gruppe nur um eine Zugangsmöglichkeit.

Für Anleger inter­essant sind insbe­sondere Perso­nen­konten. Ein solches Perso­nen­konto kann jeder anlegen. Erfor­derlich ist ein Online-Formular, ein Bankkonto im europäi­schen Wirtschaftsraum, einen Identi­täts­nachweis, ein Wohnsitz­nachweis, Unter­lagen zur juris­ti­schen Person, wenn eine juris­tische Person, und nicht ein Mensch das Konto halten will, und 400 €, als Gebühr für die laufende Handel­s­pe­riode (mehr hier).

Die relativ hohe Gebühr macht es natürlich uninter­essant, nur wenige Zerti­fikate zu kaufen und abzuwarten, was geschieht. Aber angesichts der Höhen­flüge und des verän­derten recht­lichen Rahmens ist anzunehmen, dass es genug Inter­es­senten geben wird, die auch das nicht abschreckt. Aller­dings ist – auch das darf nicht unter­schlagen werden – dies auch nicht ganz ohne Risiken. So ist keineswegs gesagt, dass ein Rückgang der fossilen Strom­erzeugung nicht zu neuen Überschüssen führt, denn die Möglichkeit, dann von Seiten des Staates Zerti­fikate zu löschen, ist nicht zwingend. Auch ist unklar, ob die Konjunktur sich hält und weiter eine hohe Indus­trie­nach­frage besteht. Und auch die nächste Handel­s­pe­riode startet mit erheb­lichen Überschüssen. Aber erfreulich immerhin: Der Mecha­nismus, auf den die Väter des Emissi­ons­handels gesetzt haben, kommt nun endlich in Gang. 

2018-09-02T23:53:28+02:002. September 2018|Emissionshandel, Strom|

Alter­native Finan­zie­rungs­mo­delle fürs EEG?

Ob die EEG-Umlage wirklich zu hoch ist, darüber lässt sich trefflich streiten. Dass sie zu hoch aussieht und Leute zu der Idee verleitet, die Energie­wende würde ihnen zu teuer: Das ist sicherlich wahr. Dazu kommt, dass viele meinen, dass das EEG die Kosten der Energie­wende nicht ausge­wogen verteilt.

Zwei Reform­vor­schläge für alter­native Finan­zie­rungs­op­tionen hat deswegen das Umwelt­bun­desamt (UBA) in einer aktuellen Studie vorgelegt. Verfasser sind das Forum Ökolo­gisch-Soziale Markt­wirt­schaft e.V. und Prof. Klinski.

Abwei­chend vom heutigen Modell der EEG-Finan­zierung, das auf einer Beauf­schlagung von Strom­lie­fe­rungen inklusive der Eigen­ver­sorgung beruht, soll das EEG-Konto, geht es nach dem Gutachten, künftig auch durch Steuern gefüllt werden. Dies würde in der Tat einen Paradig­men­wechsel darstellen. Denn derzeit zahlen die Letzt­ver­braucher eine Umlage, die die Übertra­gungs­netz­be­treiber „einsammeln“. Der Staat ist aus histo­ri­schen Gründen nicht selbst involviert.

Die Gutachter wollen das ändern. Vorschlag 1 würde das EEG-Konto füllen, indem die Energie­steuer, die Heiz- und Kraft­stoffe betrifft, mit einem Aufschlag belegt würde. Dieser würde 30 EUR/t betragen. Die Gutachter erhoffen sich damit eine Absenkung der EEG-Umlage von derzeit über 7 ct/kWh um gut 3 ct/kWh.

Darüber hinaus schlagen die Gutachter vor, eine Ausnahme im Energie­steu­er­gesetz zu streichen: Derzeit werden Einsatz­stoffe in der Strom­erzeugung nicht mit Energie­steuern belegt. Die Gutachter wollen dies mittel­fristig ändern. Gemeinsam mit dem ersten Vorschlag erhoffen sie sich davon eine Erhöhung des Steuer­auf­kommens um und 19 Mrd. EUR.

Zweifellos würde die EEG-Umlage dann kräftig sinken. Ebenso zweifellos würden Heizen und Autofahren teurer. Gerecht daran: Aus einer Strom­wende würde vielleicht wirklich eine Energie­wende. Völlig ungeklärt ist aber, wie eine solche Änderung in die vorhandene Syste­matik des Energie­rechts passen würde.

Leider endet das Gutachten auf S. 72/73 mit der Prokla­mation, recht­liche Probleme seien nicht zu erwarten. Angesichts der Bindungen des Finanz­ver­fas­sungs­rechts ist das einiger­maßen überra­schend. Zweck­ge­bundene Steuern? Und wie sieht das eigentlich mit dem Emissi­ons­handel aus? Wir glauben gern, dass es über das ETS hinaus­ge­hende Regelungen geben darf, wie in anderen EU-Ländern auch. Aber um die derzeit bestehenden nicht immer unkom­pli­zierten Wechsel­be­zie­hungen zwischen EEG und Emissi­ons­handel zu beherr­schen, sollte man alle möglichen Auswir­kungen einmal durch­ge­spielt haben. Das wurde hier leider versäumt. Bedau­er­li­cher­weise schmälert das den Wert des Gutachtens nicht ganz unerheblich.

2018-08-28T01:14:16+02:0028. August 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Herr Valk ruft an

Herr Valk ist nieder­ge­schlagen. Dabei dachte er diesmal, nun hätte er es endgültig raus: Vor wenigen Monaten war die Stadt­werke Oberal­theim GmbH (SWO) ja schon einmal abgemahnt worden, als er als Vertriebs­leiter nur ein paar wahllos aus dem Telefonbuch heraus­ge­griffene Leute aus Unter­al­theim angerufen und über die günstigen Tarife der SWO gegenüber der Konkurrenz, der Stadt­werke Unter­al­theim GmbH (SWU), aufge­klärt hatte. Das war über einige Wochen mit nicht geringem Erfolg sogar recht gut gelaufen. Aber als er dann verse­hentlich den Kraft­werks­leiter der Konkurrenz an der Strippe hatte: Da war es dann aus.

Frau Göker hatte kopfschüt­telnd eine straf­be­wehrte Unter­las­sungs­er­klärung abgegeben. Für jeden Anruf ohne Einwil­ligung sollte die SWO als Schuld­nerin nun eine von der SWU als Gläubi­gerin zu bestim­mende, gerichtlich überprüfbare Vertrags­strafe zahlen. Solche Vertrags­stra­fen­be­stim­mungen nennt man „Hamburger Brauch“.

Hoch und heilig hatte Valk versprochen, so etwas nie wieder zu tun.

Indes: Es nagte an seiner Vertriebs­lei­ter­seele. Zu erfolg­reich waren die Anrufe gewesen. Und als dann noch die SWU überpro­por­tional die Preise erhöhte … Kurz und gut. Vor zwei Wochen griff Valk wieder zum Telefon. Aber diesmal nicht ohne Einwil­ligung, schließlich sollte ihm ein so dummer Fehler nur einmal passieren. Statt­dessen fragte er nun mehr direkt zum Beginn jedes Telefonat: „Sind Sie einver­standen, ein kurzes Infoge­spräch über ihren Strom­tarif zu führen?“ Fast jeder hatte einge­willigt. Aber Unter­al­theim ist ein kleiner Ort, und die Leute sprechen mitein­ander. Und so flatterte schon nach wenigen Tagen Frau Göker eine Vertrags­stra­fen­for­derung auf den Tisch. 20.000 € will die SWU nun haben.

Aber ich habe doch Einwil­li­gungen eingeholt.“, ächzte Valk, als Frau Göker wie der rächende Engel Gottes wieder einmal vor seinem Schreib­tisch erschien. In ihrem Gefolge Justi­ziarin Frau Birte Berlach.

Eine unzumutbare Beläs­tigung ist stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefon­anruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrück­liche Einwil­ligung“, zitierte Frau Berlach aus § 7 Abs. 2 UWG.

Ist 20k nicht ganz schön viel?“, jammerte Falk, und Frau Göker sah Frau Berlach fragend an. In der Tat: Im Wettbe­werbs­sachen mit normaler wirtschaft­licher Bedeutung liegt die Spanne einer ausrei­chenden Vertrags­strafe norma­ler­weise eher zwischen 2500 € und 10.000 €. Um auf 20.000 €, also weit über dem Niveau des von der Recht­spre­chung im Rahmen einer Billig­keits­prüfung nach § 315 BGB heraus­ge­bil­deten Rahmens zu gehen, braucht es schon einige Argumente.

Solche Umstände hatte die SWU aber gar nicht dargelegt. Auf die Klage der SWO hin blieb es deswegen nicht bei den aufge­ru­fenen 10.000 €. Auf einen richter­lichem Hinweis einigten sich die Parteien auf eine Zahlung von 2.500 €, und Herr Valk schwor diesmal beim Leben seiner Großmutter, nie wieder etwas Vergleich­bares zu tun.

Das Valks Großmutter seit zehn Jahren auf dem Friedhof von Oberal­theim lag, musste ja niemand wissen

2018-08-23T21:21:40+02:0023. August 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|